Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 3 P 22/19 B ECLI:DE:BSG:2020:300620BB3P2219B0 KI-generiert

Statutory nursing home financing: Admissibility of separate calculation for expansion investments and scope of operational necessity under § 82 SGB XI

Geschäftsnummer B 3 P 22/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the defendant state's complaint for non-acceptance of revision as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht Sachsen-Anhalt's final judgment in favor of the plaintiff. The dispute concerned whether a registered association operating a statutory nursing home was entitled to consent for the separate calculation of operationally necessary investment expenses under § 82 Abs. 3 Satz 1 and 3 SGB XI, specifically challenging whether a new building extension creating over 50% of the facility's capacity qualified as an operationally necessary investment or merely a business decision, and what the requirements for judicial review were. The BSG held that the complaint failed to meet the stringent disclosure requirements of § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, as the defendant did not demonstrate the necessity for clarifying questions of principle despite the existence of established Federal Social Court jurisprudence on the interpretation of "operational necessity" and the treatment of publicly funded nursing homes, merely arguing against the lower court's application of existing law. Consequently, the state lost and was ordered to bear the costs of the complaint proceedings, with the amount in dispute fixed at €64,533.16.

Legislator-Regeste

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§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, § 82 Abs 4 SGB XI, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG; Statutory nursing home financing: Admissibility of separate calculation for expansion investments and scope of operational necessity under § 82 SGB XI: The dispute concerned whether a registered association operating a statutory nursing home was entitled to consent for the separate calculation of operationally necessary investment expenses under § 82 Abs. 3 Satz 1 and 3 SGB XI, specifically challenging whether a new building extension creating over 50% of the facility's capacity qualified as an operationally necessary investment or merely a business decision, and what the requirements for judicial review were. The BSG held that the complaint failed to meet the stringent disclosure requirements of § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, as the defendant did not demonstrate the necessity for clarifying questions of principle despite the existence of established Federal Social Court jurisprudence on the interpretation of "operational necessity" and the treatment of publicly funded nursing homes, merely arguing against the lower court's application of existing law. Consequently, the state lost and was ordered to bear the costs of the complaint proceedings, with the amount in dispute fixed at €64,533.16.

Schlagwörter

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gesetzliche Voraussetzung Betriebskosten Sozialeinrichtung Auslegung von Urteilen Prozessrecht Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI
bis 31.12.2013 nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI bestätigt: Auch im Hinblick auf weitere 21 Pflegeplätze durch einen Erweiterungsbau bestehe Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
"Wird die Neuerrichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen bei einer schon bestehenden - mit öffentlichen Mitteln geförderten - Pflegeeinrichtung vom Begriff der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI mit umfasst?
§ 82 Abs 4 SGB XI
Abzugrenzen hiervon sind Pflegeeinrichtungen, die nach § 82 Abs 4 SGB XI (überhaupt) nicht nach Landesrecht gefördert werden.
§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
§ 154 Abs 2 VwGO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG
Procedural basis for dismissing the complaint for non-acceptance of revision by order without the participation of lay judges.

Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 109, 96
a) Hierzu führt der Beklagte aus, das BSG habe zwar in seinem Urteil vom 8.9.2011 (B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr 7) den Begriff der Betriebsnotwendigkeit erläutert.
BSGE 108, 14
BSGE 99, 57
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG

Procedural basis for dismissing the complaint for non-acceptance of revision by order without the participation of lay judges.

§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO

Legal basis for the allocation of costs to the losing party in the complaint proceedings.

§§ 63 Abs 2, 53 Abs 3 GKG

Legal basis for the determination of the amount in dispute.

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Volltext

Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 64 533,16 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger betreibt als eingetragener Verein eine zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23.10.2019 den Anspruch des Klägers auf Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für insgesamt 61 Pflegeplätze in Höhe von 8,77 Euro pro Pflegeplatz und Tag in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2013 nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI bestätigt: Auch im Hinblick auf weitere 21 Pflegeplätze durch einen Erweiterungsbau bestehe Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Die Pflegeeinrichtung sei insgesamt landesrechtlich gefördert worden; auf einzelne Baumaßnahmen oder Gebäudeteile komme es hingegen nicht an. Es handele sich um Investitionsaufwendungen, die in dieser Höhe auch betriebsnotwendig seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil hat der Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Beklagte hält für grundsätzlich bedeutsam folgende Fragen:

"Wird die Neuerrichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen bei einer schon bestehenden - mit öffentlichen Mitteln geförderten - Pflegeeinrichtung vom Begriff der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI mit umfasst?

Ist der Begriff der Betriebsnotwendigkeit in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI dahingehend auszulegen, dass allein die unternehmerische Entscheidung, bestimmte Investitionen zu tätigen, maßgeblich ist oder ist hierfür vielmehr an objektive Kriterien, wie die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pflegeeinrichtung mit oder ohne die betreffende Investition entscheidungserheblich?

Ist für die Bewertung der Betriebsnotwendigkeit eine ex ante- oder eine ex post-Betrachtung maßgeblich?

Welche Anforderungen sind an eine substantiierte Darlegung in Bezug auf die betriebsnotwendigen Investitionen zu stellen, damit der - unbestimmte - Rechtsbegriff der Betriebsnotwendigkeit einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden kann?"

a) Hierzu führt der Beklagte aus, das BSG habe zwar in seinem Urteil vom 8.9.2011 (B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr 7) den Begriff der Betriebsnotwendigkeit erläutert. Allerdings bleibe fraglich, ob die Errichtung eines neuen Gebäudeteils und folglich die bauliche Erweiterung der Pflegeeinrichtung mit der Schaffung von über 50 % neuer Pflegeplätze, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs nicht erforderlich seien, eine betriebsnotwendige Investitionsaufwendung iS von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI darstelle. Für seine Argumentation bezieht sich der Beklagte auf Rechtsprechung aus den Instanzen (SG Dessau-Roßlau

Urteil vom 28.11.2017 - S 26 P 38/15, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 8.9.2016 - L 5 P 107/14 und das hier vom LSG bestätigte Urteil des SG Magdeburg vom 21.11.2017 - S 19 P 74/14). Die unternehmerische Entscheidung der betriebsnotwendigen Investitionen sei im Lichte von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI einer vollen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (Hinweis auf BSG aaO). Aus der Entscheidung des BSG vom 8.9.2011 (aaO) ergebe sich auch, dass in Bezug auf die Betriebsnotwendigkeit substantiierte Darlegungen erforderlich seien. Die dort entschiedene Konstellation zur Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen sei mit der hier streitigen Errichtung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils vergleichbar. Aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien sei zu schlussfolgern, dass die Neuerrichtung von Gebäudeteilen bei einer bestehenden Pflegeeinrichtung keine Instandhaltung oder Instandsetzung sei.

b) Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Es fehlt schon an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen, so dass offenbleiben kann, ob auch deren Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargetan ist. Jedenfalls sind mit der vierten Frage Tatsachen angesprochen, die nur einzelfallbezogen und nicht generell geklärt werden können. Überdies trägt der Beklagte selbst vor, dass sich das BSG in dem in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil vom 8.9.2011 (aaO) mit der Erläuterung des Begriffs der Betriebsnotwendigkeit und den Darlegungsanforderungen an die Betriebsnotwendigkeit von Investitionen beschäftigt habe, wodurch der Schluss gerechtfertigt sei, dass eine volle gerichtliche Überprüfung dieses Normprogramms angezeigt sei. Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte aber nicht die erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen dargetan, wenn er sich auf vorhandene Rechtsprechung des BSG bezieht. Vielmehr trägt er sinngemäß nur die vermeintliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils vor, gemessen am Urteil des BSG vom 8.9.2011 (aaO). Die Unrichtigkeit des Berufungsurteils ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Im Übrigen existiert bereits weitere Rechtsprechung des BSG zum aufgeworfenen Problemkreis, die einer Annahme der hinreichenden Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit entgegensteht (vgl nur BSG Urteile vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5; vom 8.9.2011 - B 3 P 3/11 R und B 3 P 4/10 R - beide in juris). Insbesondere hat der Senat im Urteil vom 6.9.2007 (B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 15 f) ausgeführt, dass die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen in Beziehung zu der jeweiligen Pflegeeinrichtung zu sehen und darauf abzustellen ist, ob es sich um eine durch öffentliche Landesförderung privilegierte Pflegeeinrichtung handelt. Ausreichend hierfür ist eine auch nur teilweise landesrechtliche Förderung der Pflegeeinrichtung. Abzugrenzen hiervon sind Pflegeeinrichtungen, die nach § 82 Abs 4 SGB XI (überhaupt) nicht nach Landesrecht gefördert werden.

Zwar kann eine Rechtsfrage trotz Vorliegens einer höchstrichterlichen Entscheidung weiter klärungsbedürftig bleiben oder erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und nicht abwegige Einwendungen gegen sie erhoben werden (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 24.4.2019 - B 3 KR 52/18 B - juris RdNr 9 und hierzu auch Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8b jeweils mwN). Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass der Senatsrechtsprechung maßgeblich widersprochen worden sei. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Rechtsprechung der Instanzgerichte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs 2, 53 Abs 3 GKG.