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B 14 AS 251/18 B ECLI:DE:BSG:2019:020919BB14AS25118B0 KI-generiert

Denial of legal aid and inadmissibility of non-admission complaint where prior legal aid rejection lacked sufficient prospect of success

Geschäftsnummer B 14 AS 251/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court rejected the plaintiff's application for legal aid and appointed counsel and dismissed the complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Lower State Social Court's decision. The dispute concerned social assistance where the lower court had lifted a benefit award due to inheritance income received and denied further benefits for lack of cooperation in assessing consumption. Legally, the Court held that the complaint failed to demonstrate a sufficient prospect of success regarding the substantive claims, as no question of fundamental significance or divergence from superior jurisprudence was evident. Furthermore, the plaintiff alleged no effective procedural defect; specifically, the lower court's same-day rejection of legal aid did not constitute a violation of the right to be heard because it was not simultaneously established that the appeal would have had a sufficient prospect of success. Finally, the complaint was deemed inadmissible because the self-filed submission did not meet the mandatory statutory formal requirements for a complaint against non-admission of revision.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Denial of legal aid and inadmissibility of non-admission complaint where prior legal aid rejection lacked sufficient prospect of success: The dispute concerned social assistance where the lower court had lifted a benefit award due to inheritance income received and denied further benefits for lack of cooperation in assessing consumption. Legally, the Court held that the complaint failed to demonstrate a sufficient prospect of success regarding the substantive claims, as no question of fundamental significance or divergence from superior jurisprudence was evident. Furthermore, the plaintiff alleged no effective procedural defect; specifically, the lower court's same-day rejection of legal aid did not constitute a violation of the right to be heard because it was not simultaneously established that the appeal would have had a sufficient prospect of success. Finally, the complaint was deemed inadmissible because the self-filed submission did not meet the mandatory statutory formal requirements for a complaint against non-admission of revision.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anspruch auf rechtliches Gehör Fehlen materieller Voraussetzungen Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Basis for rejecting the application for legal aid and appointed counsel because the intended legal proceedings lacked a sufficient prospect of success.

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO

Basis for rejecting the request for an appointed attorney as a consequence of the denial of legal aid.

§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG

Procedural basis for dismissing the complaint against the non-admission of revision as inadmissible due to non-compliance with statutory formal requirements.

§ 169 Satz 3 SGG

Procedural basis for the dismissal without the participation of lay judges.

§§ 183, 193 SGG

Basis for the order that costs are not to be reimbursed.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags taggleich mit der Entscheidung über die Berufung - hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtverfolgung

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen einer zugeflossenen Einnahme aus einer Erbschaft und die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung des Verbrauchs dieser Einnahme seien rechtmäßig, mit Blick auf die bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere steht die Entscheidung des LSG durch Beschluss im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG. Auch die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren erst taggleich mit dem Beschluss des LSG über die Berufung und unter Hinweis auf diesen vermag nicht bereits einen relevanten Verfahrensmangel zu ergeben, weil nicht zugleich erkennbar ist, unter welchem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden haben sollte (vgl hierzu BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B - juris RdNr 9 unter Hinweis auf BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.