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B 14 AS 357/19 B ECLI:DE:BSG:2020:030920BB14AS35719B0 KI-generiert

SGB II benefits appeal: violation of the right to a statutory judge due to defective service of the transfer order to the reporting judge

Geschäftsnummer B 14 AS 357/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court granted the plaintiff reinstatement into the missed deadlines, allowed the complaint for non-admission of revision, set aside the appellate judgment, and remanded the case to the Saxon Social Court of Law for a new hearing and decision. The dispute concerned a claim for basic security for subsistence under SGB II, where the plaintiff challenged the lower court's ruling on the grounds that the appellate panel's composition violated the right to a judge determined by law. The appellate court had decided the appeal through its reporting judge and two lay judges pursuant to a transfer decision, which was legally insufficient because the transfer order was dispatched by simple letter rather than being served on the parties as required by the Social Courts Act. Applying the standards for procedural defects and the mandatory service rules under §§ 153 and 133 of the Social Courts Act, the Federal Social Court found that the failure to properly serve the transfer decision rendered the panel's composition illegal and irremediable, thereby violating Article 101(1) sentence 2 of the German Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 67 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 Satz 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG; SGB II benefits appeal: violation of the right to a statutory judge due to defective service of the transfer order to the reporting judge: Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Revision eines Entscheids Sozialversicherungsleistungen statutarische Leistung Soziale Transfertleistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Zustellung des Übertragungsbeschlusses

[TENOR]

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Urteil vom 21.6.2018 - L 7 AS 124/18 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch den Berichterstatter und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zur Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgewiesen; der zu Grunde liegende Übertragungsbeschluss auf den Berichterstatter vom 10.4.2018 wurde ausweislich der Akte des LSG aufgrund Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch einfachen Brief versandt. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; den Beschluss des LSG zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter habe er nicht erhalten.

II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).

Das Urteil des LSG vom 21.6.2018 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden (§ 133 Satz 2 SGG;

vgl nur BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 7;

BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - RdNr 9) Beschluss, woran es vorliegend fehlt, nachdem der Beschluss nach dem Akteninhalt lediglich durch einfachen Brief versandt wurde. Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten; ebenso kann über einen PKH-Antrag des Klägers für das Berufungsverfahren, wie mit Schriftsatz vom 16.10.2019 geltend gemacht, nur das LSG befinden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 119 Abs 1, § 127 Abs 1 Satz 2 ZPO).