Failure to substantiate procedural error claim regarding surprise decision and right to be heard in non-admission complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the claimant's non-admission complaint as inadmissible, thereby finalizing the rejection of the request for the "aG" disability indicator and leaving the lower court’s decision in force. The dispute centered on the claimant’s argument that the Lower State Social Court (LSG) committed a procedural error by violating the right to be heard through a "surprise decision," which allegedly ignored a recent medical report documenting severe respiratory deterioration and pulmonary hypertension. The BSG ruled that the complaint failed to meet statutory admissibility requirements because the claimant did not substantiate the procedural error by submitting or fully reproducing the contested medical evidence, nor did she adequately address the LSG’s reasoning that the ongoing therapeutic interventions precluded a finding of a permanent health impairment at that time; consequently, the challenge to the lower court’s evidence appraisal was legally excluded, and no out-of-pocket costs were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 103 SGG, § 193 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; Failure to substantiate procedural error claim regarding surprise decision and right to be heard in non-admission complaint: The dispute centered on the claimant’s argument that the Lower State Social Court (LSG) committed a procedural error by violating the right to be heard through a "surprise decision," which allegedly ignored a recent medical report documenting severe respiratory deterioration and pulmonary hypertension. The BSG ruled that the complaint failed to meet statutory admissibility requirements because the claimant did not substantiate the procedural error by submitting or fully reproducing the contested medical evidence, nor did she adequately address the LSG’s reasoning that the ongoing therapeutic interventions precluded a finding of a permanent health impairment at that time; consequently, the challenge to the lower court’s evidence appraisal was legally excluded, and no out-of-pocket costs were awarded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis for the main ground of dismissal, as the complaint failed to properly designate the alleged procedural error violating the right to be heard.
Procedural rule applied to exclude the attack on the lower court's evidence appraisal and to require a specific evidence application for the claim of violation of the duty to investigate.
Procedural rule requiring the substantive designation of procedural flaws in the complaint, which the claimant failed to meet.
Basis for the decision on costs, specifically the ruling that no out-of-court costs are to be reimbursed.
Procedural rules justifying the dismissal of the complaint as inadmissible without the participation of lay judges.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung eines Arztbriefes - Darlegungsanforderungen - erforderliche Vorlage des Arztbriefes bzw Inhaltswiedergabe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - dauernde Gesundheitsstörung - Verneinung des Merkzeichens aG unter Verweis auf eingeleitete Therapieversuche - mögliche erreichbare Besserung des Gesundheitszustands - Zeitablauf von sechs Monaten nach Erstdiagnose - keine Überraschungsentscheidung
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.7.2025 wie vor ihm der Beklagte und das SG auf der Grundlage medizinischer Ermittlungen abgelehnt. Auch die zuletzt von der Klägerin vorgelegten Befundunterlagen rechtfertigten (noch) keine abweichende Bewertung. Insoweit sei die Klägerin auf eine erneute Antragstellung bei dem Beklagten zu verweisen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihr rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so muss sie bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegen.
Bereits diese erforderlichen Darlegungen der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen enthält die Beschwerde nicht.
Zur Begründung ihres Vorwurfs einer Überraschungsentscheidung verweist die Klägerin auf einen an das LSG übersandten Arztbrief der Uniklinik H vom 17.2.2025, der eine klinische Verschlechterung mit Zunahme der Belastungsdyspnoe sowie einen Abbruch des Gehens bereits nach wenigen Schritten bescheinigt habe. Bei ihr sei im Dezember 2024 eine pulmonale Hypertonie multifaktorieller Genese, WHO Funktionsklasse III, festgestellt worden, die zu einer massiven Dyspnoe bereits nach wenigen Schritten führe. Auf dieser Grundlage hätte das LSG ihr entweder das Merkzeichen aG zusprechen oder weitere Ermittlungen von Amts wegen durchführen müssen und keine dauerhafte Gesundheitsstörung verneinen dürfen. Zumindest hätte das LSG ihr einen rechtlichen Hinweis geben müssen.
Indes hat es die Klägerin bereits versäumt, den für ihre Argumentation maßgeblichen Arztbrief entweder mit der Beschwerde vorzulegen oder ihn in einem Umfang wiederzugeben, der dem Senat eine Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensfehlers wie erforderlich allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags ermöglicht hätte. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 23 mwN). Die Beschwerdebegründung lässt jedoch die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht erkennen. Stattdessen gibt sie Diagnosen aus einem Sachverständigengutachten und einem Arztbrief wieder, ohne mitzuteilen, von welchen Tatsachen sich das LSG überzeugen konnte.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung und eines damit verbundenen Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung ergeht dann, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zuletzt BSG Beschluss vom 11.11.2024 - B 9 SB 27/24 B - juris RdNr 6;
BSG, Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11; vgl BVerfG Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21 und 28). Das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf den Vortrag der Klägerin zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingegangen. Es hat betont, "noch" ergebe sich deshalb keine abweichende Bewertung. Soweit laut Arztbrief vom 17.2.2025 Therapieversuche zur Besserung des Gesundheitszustands erst eingeleitet worden seien, bleibe im weiteren Verlauf abzuwarten, ob hieraus eine nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Gesundheitsstörung resultiere, die zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" führen könne. Auf diese vom Rechtsstandpunkt des LSG aus maßgebliche Passage des Arztbriefs insbesondere auf den Hinweis auf begonnene, möglicherweise eine Besserung bewirkende Therapiemaßnahmen geht die Beschwerde nicht ausreichend ein. Allein ihr Hinweis auf den Zeitablauf von sechs Monaten seit der Erstdiagnose im Dezember 2024 genügt insoweit nicht. Schon diese offensichtlich unvollständige Wiedergabe und Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Tatsachengrundlage führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 9 V 35/20 B - juris RdNr 17 mwN).
Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum der Verweis des LSG auf die bei der Klägerin begonnene Therapie und ihren möglichen Erfolg derart unerwartet war, dass auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen damit nicht zu rechnen brauchte.
Soweit die Beschwerde im Übrigen umfangreiche Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin und den daraus nach ihrer Ansicht zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen macht, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - RdNr 10 mwN).
Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht des LSG nach § 103 SGG kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es dafür an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags fehlt, den die Rüge einer Verletzung von § 103 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG voraussetzt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.