Multiple dispute objects and independent admissibility of appeals in social law proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) rejected the claimant's application for legal aid and dismissed his complaint against the non-admission of a revision appeal as inadmissible, thereby allowing the Lower State Social Court's (LSG) judgment of February 7, 2019, to stand. The dispute concerned a social law case involving multiple claims—specifically, the refusal to assume utility debt as a loan, the provision of high-value food vouchers, and the revocation of a knowledge declaration—where the LSG had bifurcated its rulings by dismissing the appeal for the first two claims as inadmissible due to insufficient dispute value and rejecting the third as unfounded. The BSG held that the complaint was procedurally defective and lacked merit, finding no procedural defect despite the mixed handling of objectives, as the admissibility of legal remedies for multiple disputed objects in an objective accumulation of claims must be assessed independently for each. Additionally, the court found no grounds for revision based on fundamental legal significance or divergence from higher court precedents, invoking §§ 73a, 160, and 160a SGG and §§ 114, 169 ZPO to deny relief and order no cost reimbursement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Multiple dispute objects and independent admissibility of appeals in social law proceedings: Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - mehrere Streitgegenstände
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Der Kläger selbst hat mit am 2.4.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.3.2019 zugestellten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Das gilt erst Recht für die allgemeine Kontrolle des streitbefangenen Verwaltungshandelns auf mögliche Unrichtigkeiten hin.
Ein Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Insbesondere ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN) - liegt nicht darin, dass das LSG hinsichtlich der abgelehnten Stromschuldenübernahme als Darlehen und Ausreichung von Lebensmittelgutscheinen höheren Werts auf der einen Seite die Berufung verworfen hat, weil auch der Wert der addierten Streitgegenstände die Grenze aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht überschritt und auf der anderen Seite das auf die Rücknahme einer Wissenserklärung des Klägers gerichtete Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 3; BSG vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - SozR 4-1500 § 144 Nr 9).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wofür hier nichts spricht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.