SGB II subsidy for agricultural accident insurance contributions excluded by § 26 SGB II's exclusive scope for health and long-term care insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected her appeal against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the lower court's judgment in favor of the social insurance provider intact. The dispute concerned a claim under the Second Book of the Social Code (SGB II) for a benefit to cover contributions to an agricultural accident insurance association. The court held that the case lacked general significance and that no procedural error or divergence from superior case law existed, noting that § 26 SGB II exclusively permits subsidies for health and long-term care insurance, thereby excluding accident insurance contributions which may only be considered under § 11b SGB II. Furthermore, the appeal was deemed inadmissible because it was filed by the pro se plaintiff rather than a lawyer admitted to practice before the Federal Social Court, as required by §§ 73 Abs. 4 and 160a Abs. 4 SGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; SGB II subsidy for agricultural accident insurance contributions excluded by § 26 SGB II's exclusive scope for health and long-term care insurance: The dispute concerned a claim under the Second Book of the Social Code (SGB II) for a benefit to cover contributions to an agricultural accident insurance association. The court held that the case lacked general significance and that no procedural error or divergence from superior case law existed, noting that § 26 SGB II exclusively permits subsidies for health and long-term care insurance, thereby excluding accident insurance contributions which may only be considered under § 11b SGB II. Furthermore, the appeal was deemed inadmissible because it was filed by the pro se plaintiff rather than a lawyer admitted to practice before the Federal Social Court, as required by §§ 73 Abs. 4 and 160a Abs. 4 SGG.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for denying legal aid because the prospective litigation lacks sufficient prospect of success.
Basis for denying the appointment of a lawyer due to the failure of the legal aid application.
Grounds for declaring the appeal inadmissible because it was not filed by a legal representative admitted to the Federal Social Court.
Basis for the ruling on costs, ordering that costs are not to be reimbursed.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Übernahme von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - fehlende Rechtsgrundlage
[TENOR]
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2019 - L 13 AS 4589/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, was bei der streitbefangenen Frage um die Gewährung eines Zuschusses nach dem SGB II zur Entrichtung fälliger Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht anzunehmen ist. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch nach dem SGB II ist nicht zu erkennen. Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen können nach der abschließenden Regelung des § 26 SGB II ausschließlich für Zwecke der Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden; eine Erstreckung auf weitere Versicherungszwecke ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift ausgeschlossen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. In Betracht zu ziehen ist die Berücksichtigung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vielmehr ausschließlich als Absetzbetrag im Rahmen von § 11b SGB II.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor (§ 124 Abs 2 SGG).
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.