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B 9 V 11/24 B ECLI:DE:BSG:2024:141124BB9V1124B0 KI-generiert

Recoupment of overpaid pensions: Inadmissibility of non-admission complaint due to counsel's failure to independently verify deadline

Geschäftsnummer B 9 V 11/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) rejected the defendant's application for restoration to the former position regarding the missed deadline for filing the grounds of complaint and dismissed the complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby leaving the lower court's judgment in force. The case involved the recoupment of overpaid pension benefits, where the defendant failed to file the substantive grounds for its complaint by the statutory two-month deadline following the service of the regional social court's decision. Applying §§ 160a and 73 Abs. 4 SGG in conjunction with § 85 Abs. 2 ZPO, the court held that the defendant must bear the fault of its legal representative, who failed to independently and immediately verify the correct expiration of the deadline when the case file was presented for drafting on the final business day before the erroneously assumed deadline, thereby causing the procedural default.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 Satz 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 160a Abs 2 Satz 2 SGG, § 154 Abs 2 VwGO; Recoupment of overpaid pensions: Inadmissibility of non-admission complaint due to counsel's failure to independently verify deadline: Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen, sodass der diesbezügliche Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2024 dem BSG am 4.10.2024 verspätet übermittelt worden ist.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsleistungen Säumnis des Parteivertreters Versäumung der gesetzlichen Frist Rentenrevision statutarische Leistung Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZB 2/08
Zwar wird dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zugemutet, diese Prüfung noch am selben Tag vorzunehmen, sie darf aber andererseits auch nicht bis zum Tag des vermeintlichen Fristablaufs zurückgestellt werden (BSG Beschluss vom 10.3.2008 aaO; BGH Beschluss vom 10.6.2008 - VI ZB 2/08 - juris RdNr 7).
XII ZB 533/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch Prozessbevollmächtigte: Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist und Pflicht zur Eintragung einer ausreichenden Vorfrist
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Vorlage der Akte zur Vorfrist - eigenverantwortliche Überprüfung der korrekten Ermittlung des Fristendes - Pflicht zur sofortigen Fristenkontrolle bei sehr knapper Vorfrist

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 795 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen, die der Kläger nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten auf dessen bei der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen hatte. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 17 795 Euro zu zahlen (Urteil vom 3.3.2022); das LSG hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser, ihr am 2.8.2024 zugestellten, Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, die sie mit einem am selben Tag elektronisch an das BSG übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2024 eingelegt hat. Mit ihrer erst am 4.10.2024 elektronisch an das BSG übermittelten Beschwerdebegründung vom 2.10.2024 macht sie geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem bedeute ihre Verurteilung zur Zahlung einen Grundrechtsverstoß.

Auf einen Hinweis des Berichterstatters, dass die Beschwerdebegründungsfrist bereits am 2.10.2024 abgelaufen sei, beantragt die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets sorgfältig arbeitende und gewissenhafte Bürovorsteherin habe die Frist nach Einlegung der Beschwerde wegen Arbeitsüberlastung erst am 4.9.2024 in den Fristenkalender eingetragen und dann wohl ausgehend von diesem Tag berechnet. Der Fehler sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises auf den Ablauf der Begründungsfrist bemerkt worden.

II. 1. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen, sodass der diesbezügliche Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2024 dem BSG am 4.10.2024 verspätet übermittelt worden ist.

2. Die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist abzulehnen. Die Beklagte war - anders als nach § 67 Abs 1 SGG erforderlich - nicht ohne Verschulden verhindert, die hierfür geltende gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Sie hat die Beschwerdebegründungsfrist vielmehr schuldhaft versäumt, weil sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Dieser hat die Säumnis verschuldet, weil er den Fristablauf nicht spätestens am 2.10.2024 selbst ermittelt hat.

Der Senat lässt dahinstehen, ob ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden nicht bereits darin liegt, dass für die Fertigung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren keine rechtzeitige Vorfrist verfügt worden ist. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten lediglich Folgendes mitgeteilt: "Als der im Kalender notierte Fristablauf in der letzten Woche näherrückte, öffnete sich der Unterzeichner dann unter dem 2. Oktober 2024 die Datei mit dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen aus seinem Computersystem und fing im Vorgriff auf den vermeintlichen Fristablauf am 4.

Oktober 2024 schon mit der Anfertigung des Begründungsschriftsatzes für die Beschwerdeschrift an." In dieser Situation hätte sich der Rechtsanwalt jedoch nicht allein auf die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist durch die Bürovorsteherin im Fristenkalender verlassen dürfen. Denn ein Prozessbevollmächtigter, dem die Sache zur Vorfrist einer beabsichtigten Rechtsmittelbegründung vorgelegt wird, hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden ist (BSG Beschluss vom 6.4.2020 - B 13 R 170/18 B - juris RdNr 5;

BSG Beschluss vom 10.3.2008 - B 1 KR 29/07 R - juris RdNr 3). Zwar wird dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zugemutet, diese Prüfung noch am selben Tag vorzunehmen, sie darf aber andererseits auch nicht bis zum Tag des vermeintlichen Fristablaufs zurückgestellt werden (BSG Beschluss vom 10.3.2008 aaO; BGH Beschluss vom 10.6.2008 - VI ZB 2/08 - juris RdNr 7). Trägt der Rechtsanwalt - wie hier der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - indes nicht Sorge, dass ihm die Akte früher als am letzten Werktag vor dem (vermeintlichen) Fristablauf vorgelegt wird, kommt er nicht umhin, die Fristberechnung sofort zu prüfen, da dies sonst seinen Sinn verlieren würde (vgl zum Ganzen auch BGH Beschluss vom 17.5.2023 - XII ZB 533/22 - juris RdNr 10 ff).

Zudem hätte bei dem von der Beklagten glaubhaft gemachten Geschehensablauf die Prüfung des Ablaufs der Begründungsfrist umso näher gelegen, als ihr Prozessbevollmächtigter am 2.10.2024 sogar schon mit der inhaltlichen Bearbeitung des Falls begonnen hatte.

Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten entsprechend diesen Anforderungen bei der Aktenbearbeitung aus Anlass der Erstellung der Beschwerdebegründung am 2.10.2024 das Fristende selbst und eigenverantwortlich überprüft, hätte er den Fehler noch rechtzeitig entdecken und entweder die Beschwerdebegründung oder einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) rechtzeitig am 2.10.2024 beim BSG einreichen können. Indem er dies unterließ, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Säumnis verschuldet, was sich diese zurechnen lassen muss.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die nicht fristgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.