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B 14 AS 279/18 B ECLI:DE:BSG:2019:301019BB14AS27918B0 KI-generiert

Admission of direct revision implies implicit admission of appeal under § 144 Abs. 3 SGG

Geschäftsnummer B 14 AS 279/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) upheld the plaintiff's non-admission complaint, ordering the suspension of the lower court's decision and remanding the case for renewed hearing and judgment. The dispute concerned a challenge to the Landessozialgericht's (LSG) dismissal of the plaintiff's appeal as inadmissible for lack of admission by the first-instance Social Court, despite the Social Court having explicitly admitted "Sprungrevision" (direct revision) in its operative part. Relying on established case law, the BSG determined that under § 144 Abs 3 SGG, the LSG was bound by the first-instance court's admission of the appeal, as the admission of Sprungrevision under §§ 160, 161 SGG implicitly includes the admission of the appeal, rendering the LSG's procedural ruling a substantive error. The BSG found that the LSG had violated procedural law by issuing a procedural judgment (Prozessurteil) instead of a substantive one, preventing the required full review of the first-instance decision.

Legislator-Regeste

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§ 158 Satz 2 SGG, § 144 SGG, § 144 Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; Admission of direct revision implies implicit admission of appeal under § 144 Abs. 3 SGG: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 23.10.2018 ist zulässig, denn sie hat mit ihr eine Verletzung von § 144 Abs 3 SGG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) auch begründet.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verfahrensrechtliche Fragen materieller Fehler Beschwerdelegitimation Dispositiv Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 158 Satz 2 SGG
Die Berufung der Klägerin hat das LSG nach § 158 Satz 2 SGG mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie bedürfe der Zulassung nach § 144 SGG, die nicht vorliege (Beschluss vom 23.10.2018).
§ 144 SGG
Die Berufung der Klägerin hat das LSG nach § 158 Satz 2 SGG mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie bedürfe der Zulassung nach § 144 SGG, die nicht vorliege (Beschluss vom 23.10.2018).
§ 144 Abs 3 SGG
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 23.10.2018 ist zulässig, denn sie hat mit ihr eine Verletzung von § 144 Abs 3 SGG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 23.10.2018 ist zulässig, denn sie hat mit ihr eine Verletzung von § 144 Abs 3 SGG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
§ 160a Abs 5 SGG
Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) auch begründet.
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Es kann dem SG nicht unterstellt werden, dass es - letztlich willkürlich - nur die Sprungrevision und nicht die Berufung zulassen wollte, obwohl in der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG immer auch die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG liegt.
§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG
Es kann dem SG nicht unterstellt werden, dass es - letztlich willkürlich - nur die Sprungrevision und nicht die Berufung zulassen wollte, obwohl in der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG immer auch die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG liegt.
§ 145 SGG

Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 44, 203
BSGE 115, 288
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Bindung des LSG an die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht - Zulassung der Sprungrevision durch das Sozialgericht

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2018 - L 29 AS 2128/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Umstritten sind höhere Leistungen für August 2011. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.7.2016). Im Urteilstenor hat es die Sprungrevision zugelassen; zur Berufung verhält sich der Tenor nicht ausdrücklich. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die Sprungrevision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §§ 161, 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung belehrt über die Sprungrevision und über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Berufung der Klägerin hat das LSG nach § 158 Satz 2 SGG mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie bedürfe der Zulassung nach § 144 SGG, die nicht vorliege (Beschluss vom 23.10.2018). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 23.10.2018 ist zulässig, denn sie hat mit ihr eine Verletzung von § 144 Abs 3 SGG hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG) auch begründet.

Nach § 144 Abs 3 SGG ist das LSG an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden. Eine solche Zulassungsentscheidung lag entgegen der Ansicht des LSG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG liegt in der Zulassung der Sprungrevision durch Urteil des SG zugleich die Zulassung der Berufung (vgl nur BSG vom 28.7.1977 - 2 RU 5/77 - BSGE 44, 203, 204 f = SozR 1500 § 150 Nr 9 S 22 f; BSG vom 10.10.1978 - 3 RK 23/78 - SozR 1500 § 150 Nr 13 S 28 ff; BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 8; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 41 und § 161 RdNr 2 mwN; aA etwa Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 161 RdNr 16; Hauck in Zeihe, SGG, § 161 RdNr 18a, Stand März 2019). Auch vorliegend ist die Zulassung der Sprungrevision in diesem Sinne auszulegen. Es kann dem SG nicht unterstellt werden, dass es - letztlich willkürlich - nur die Sprungrevision und nicht die Berufung zulassen wollte, obwohl in der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG immer auch die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG liegt. Allein aus der auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) verweisenden Rechtsmittelbelehrung folgt dies nicht, weil ihrer formularmäßigen Verwendung keine Aussagekraft zukommt, die sich gegenüber dem Umstand der Zulassung der Sprungrevision durchsetzt (vgl zur begrenzten Aussagekraft allgemein nur BSG vom 22.7.2010 - B 4 AS 77/10 B - RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 40, jeweils mwN).

Die Entscheidung des LSG beruht auf dem Verfahrensverstoß iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, weil es zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen hat. Hätte es erkannt, dass das SG die Berufung bereits zugelassen hatte, hätte es sie nicht unter Verweis auf die fehlende Zulassung verworfen, sondern das erstinstanzliche Urteil vollständig überprüft.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.