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B 14 AS 67/19 B ECLI:DE:BSG:2019:290819BB14AS6719B0 KI-generiert

Recusation of judges and violation of the right to a statutory judge due to participation of recused judges in the final decision

Geschäftsnummer B 14 AS 67/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court reversed the lower social court’s judgment and remanded the case for new proceedings, ruling that the appellant prevailed on procedural grounds. The dispute arose from an appeal against a benefit denial, where the appellant challenged the lower court’s composition after filing recusation requests against the presiding judge and two rapporteurs; the lower court rejected these requests and had the recused judges participate in the final decision. The decisive legal basis was a violation of the constitutional right to a statutory judge (Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law) and a procedural flaw regarding improper court composition (Section 547 No. 1 ZPO in conjunction with Section 202(1) SGG). The appellate court held that the lower court fundamentally misinterpreted the constitutional guarantee by rejecting the recusations with the recused judges participating, failing to provide written reasons for their decisions, and allowing the recused judges to sit on the panel for the final judgment, which constituted an absolute ground for reversal.

Legislator-Regeste

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§ 60 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 202 Satz 1 SGG, § 557 Abs 2 ZPO, Art 19 Abs 4 GG; Recusation of judges and violation of the right to a statutory judge due to participation of recused judges in the final decision: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.4.2018 ist zulässig, soweit er mit ihr eine Verletzung von § 60 SGG und zugleich einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG hinreichend bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch Beteiligung am Verfahren Prozessrecht Wandelungsrecht Ausstand von Staatsanwälten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Mitwirkung abgelehnter Richter - Verwerfung bzw Zurückweisung der Ablehnungsgesuche - ausschließlich mündliche Begründung in Abwesenheit der Beteiligten - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

[TENOR]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2018 - L 9 AS 3758/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 17.4.2018 ist zulässig, soweit er mit ihr eine Verletzung von § 60 SGG und zugleich einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG hinreichend bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel der unzulässigen Mitwirkung abgelehnter Richter liegt vor. Das LSG war bei seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2018 ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG). Denn an diesem Urteil haben Berufsrichter mitgewirkt, die der Kläger zuvor eingangs der mündlichen Verhandlung zwar erfolglos abgelehnt hatte, deren Mitwirkung am Urteil aber gleichwohl das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Die Verwerfung der den Vorsitzenden Richter und die Mitberichterstatterin betreffenden Ablehnungsgesuche als unzulässig unter Mitwirkung beider abgelehnten Richter und die Zurückweisung des den Berichterstatter betreffenden Ablehnungsgesuchs als unbegründet ohne dessen Mitwirkung haben jeweils Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl zu den Maßstäben zuletzt BVerfG vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17 - juris RdNr 19 mwN; vgl auch BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 363/13 B - juris; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris), weshalb der Senat an die Verwerfung und Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vorliegend entgegen § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG nicht gebunden ist (vgl letztens nur BSG vom 21.9.2017 - B 13 R 230/17 B - Juris RdNr 12 unter Hinweis auf BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 und BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3).

Ausweislich der Verfahrensakte und insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung, zu der von den Beteiligten nur der Kläger erschienen war, übergab nach deren Eröffnung der Kläger schriftliche, mehrseitig begründete Ablehnungsgesuche gegen die jeweils namentlich benannten drei Berufsrichter des Senats und verließ anschließend den Saal mit der Erklärung, er habe nun eine Prozesshandlung vorgenommen und das Ganze werde seinen Gang gehen nach dem Prozessrecht. Einen Hinweis auf das vom LSG beabsichtigte weitere Verfahren erhielt der rechtskundig nicht vertretene Kläger zuvor nicht. Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung und Wiedereintritt in diese verkündete der Senat in der Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden, der abgelehnten Mitberichterstatterin, einer Vertreterin für den abgelehnten Berichterstatter und den beiden ehrenamtlichen Richtern die Beschlüsse, dass die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und die Mitberichterstatterin als offensichtlich unzulässig verworfen und gegen den Berichterstatter als unbegründet zurückgewiesen werden. Anschließend wurden die Beschlüsse vom Vorsitzenden mündlich begründet, wobei von den Beteiligten niemand anwesend war. Der Inhalt der Begründungen ist im Protokoll nicht wiedergegeben. Nach erneuter Unterbrechung der mündlichen Verhandlung wurde diese unter Mitwirkung des Berichterstatters fortgeführt. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene, die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil enthält keine Begründungen für die Verwerfung und Zurückweisung der Ablehnungsgesuche. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme vom abgelehnten Berichterstatter lässt sich der Verfahrensakte nicht entnehmen.

Zu Recht rügt die Beschwerde, dass mangels Kenntnis der Gründe für die Entscheidungen des LSG über die Ablehnungsgesuche eine Auseinandersetzung mit diesen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil verwehrt sei und dies nicht zu Lasten des Klägers gehen könne. Weder die Einhaltung oder Überschreitung der Grenzen der zulässigen Selbstentscheidung noch die Einhaltung oder Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen für die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen lassen sich durch den rechtsschutzsuchenden Kläger wie das daraufhin zur Entscheidung aufgerufene BSG prüfen. Die Beachtung dieser rechtlichen Grenzen kann grundsätzlich nur durch die Begründung für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch dokumentiert und anhand dieser überprüft werden (vgl Flint in jurisPK-SGG, § 60 RdNr 144, Stand 12.8.2019; zur Angabe von Gründen zur Ermöglichung von Kontrolle vgl auch BVerfG vom 30.8.2010 - 1 BvR 1631/08 - juris RdNr 49; BVerfG vom 7.9.2015 - 1 BvR 1863/12 - juris RdNr 14; BVerfG vom 8.10.2015 - 1 BvR 1320/14 - juris RdNr 16 ff).

Durch seine den Rechtsschutz erschwerende Verfahrensweise hat das LSG vorliegend entgegen den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG die Überprüfung seiner Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche auf Beachtung der für diese geltenden rechtlichen Grenzen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG verhindert (zu den Gewährleistungsinhalten der Garantie eines wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes vgl letztens nur BVerfG vom 24.7.2018 - 2 BvR 1961/09 - juris RdNr 33 ff mwN). Damit hat es zugleich die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt.

Bei seiner Entscheidung durch Urteil über die Berufung des Klägers war das LSG nicht vorschriftsmäßig besetzt. Denn eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG führt ebenso wie Willkür bei der Behandlung von Ablehnungsgesuchen zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit den abgelehnten Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG), bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist. Dieser die angefochtene Entscheidung des LSG insgesamt betreffende absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG). Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) ist nicht geboten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.