Voluntary statutory health insurance contributions: Effectiveness of correction after expiration of revocation deadlines under § 45 SGB X via subsequent adjustment decisions.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the appellant’s complaint as inadmissible, thereby upholding the decision of the Hessian State Social Court, which had rejected the claimant’s objection to the recalculation of her voluntary health and long-term care insurance contributions. The dispute centered on whether the statutory body could retroactively correct an original contribution assessment that had erroneously omitted taxable income from rental and capital assets, effectively increasing the monthly contribution by approximately sevenfold after more than a decade. The court held that the complaint failed to meet the strict procedural requirements for a "fundamental significance" plea under § 160a SGG, specifically because the appellant did not formulate an abstract-legal question requiring clarification by the highest court nor demonstrate that the issue was unresolved. Decisive legal doctrines included the principle that the unlawfulness of a foundational administrative act does not render subsequent dependent acts unlawful, provided the administration merely adjusts benefits based on the existing basis without violating the time limits for revocation under § 45 Abs. 3 SGB X, and that pure adjustment decisions do not establish new statutory deadlines.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs 3 SGB 10, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 45 Abs 3 SGB X, § 45 SGB X; Voluntary statutory health insurance contributions: Effectiveness of correction after expiration of revocation deadlines under § 45 SGB X via subsequent adjustment decisions: The dispute centered on whether the statutory body could retroactively correct an original contribution assessment that had erroneously omitted taxable income from rental and capital assets, effectively increasing the monthly contribution by approximately sevenfold after more than a decade. The court held that the complaint failed to meet the strict procedural requirements for a "fundamental significance" plea under § 160a SGG, specifically because the appellant did not formulate an abstract-legal question requiring clarification by the highest court nor demonstrate that the issue was unresolved. Decisive legal doctrines included the principle that the unlawfulness of a foundational administrative act does not render subsequent dependent acts unlawful, provided the administration merely adjusts benefits based on the existing basis without violating the time limits for revocation under § 45 Abs. 3 SGB X, and that pure adjustment decisions do not establish new statutory deadlines.
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KI-generiertProcedural basis for dismissing the complaint as inadmissible due to insufficient justification.
Basis for the order regarding the non-recovery of costs in the complaint proceedings.
Volltext
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Beitragsfestsetzungsbescheides - Rüge des Unterlaufens der Fristen des § 45 Abs 3 SGB 10 durch Anknüpfen an letzten Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit von Grundlagenbescheiden führt nicht zur Rechtswidrigkeit von darauf aufbauenden Folgebescheiden - keine Begründung neuer Fristen durch reine Anpassungs- oder Folgebescheide)
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Festsetzung der von der Klägerin zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu leistenden Beiträge.
Die Klägerin bezieht seit 1.3.2001 Altersrente. Damals erfüllte sie die Voraussetzungen einer Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht, weshalb sie freiwilliges Mitglied der GKV und daher auch in der sPV versichert war. Im Zuge der Rechtsänderungen in Folge eines Beschlusses des BVerfG (Beschluss vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96 ua - SozR 3-2500 § 5 Nr 42 = BVerfGE 102, 68) übte die Klägerin am 8.3.2002 ihr Wahlrecht dahingehend aus, weiter freiwilliges Mitglied zu bleiben. Die Beklagten setzten die von der Klägerin zu leistenden Beiträge nur auf Grundlage ihrer Rentenbezüge fest, zuletzt mit Bescheid vom 21.6.2016 mit Wirkung ab dem 1.7.2016 auf insgesamt monatlich 93,22 Euro. Mit Bescheid vom 21.9.2016 änderten die Beklagten die Beitragsfestsetzung mit Wirkung zum 1.10.2016. Sie setzten unter erstmaliger Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen iH von 3596,05 Euro den monatlichen Beitrag zur GKV auf 638,74 Euro und zur sPV auf 96,38 Euro (insgesamt 735,12 Euro) fest. Zur Begründung der Änderung der Einstufung führten die Beklagten aus, dass das festzusetzende Einkommen der Klägerin bislang falsch beurteilt worden sei. Hiergegen sowie gegen Folgebescheide erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch. Klage und Berufung sind ebenfalls erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 5.6.2020; LSG-Urteil vom 22.4.2021). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin legt in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.6.2021 den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) entsprechenden Weise dar. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin formuliert auf Seite 3 der Beschwerdebegründung als klärungsbedürftige Frage,
"inwiefern Vertrauensschutzregelungen dann ebenfalls zu beachten sind, sofern Dauerverwaltungsakte zu Lasten der Versicherten auch mit Wirkung für die Zukunft geändert werden sollen",
und auf Seite 4 die Frage,
"ob eine nachträgliche Bescheidaufhebung zulasten des Versicherten auch noch für die Zukunft dann ausgeschlossen ist, wenn mit dieser Bescheidänderung implizit die Änderung eines weiteren, vorangegangenen ursprünglichen erstmaligen Beitragsfestsetzungsbescheides erfolgt, weicher bereits mehr als 2 bzw. auch mehr als 10 Jahre zurückliegt".
Das LSG habe den ihr zukommenden Vertrauensschutz nicht berücksichtigt, indem es die mit einer Versiebenfachung der Beiträge einhergehende Änderung der seit 2002 erfolgten Beitragsfestsetzung durch die Beklagten gebilligt habe.
1. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Deshalb ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob und inwieweit die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet.
Soweit die Klägerin auf die Fehlerhaftigkeit bereits des ersten "ursprünglichen" Beitragsfestsetzungsbescheids hinweist und ein Unterlaufen der Fristen des § 45 Abs 3 SGB X durch die Anknüpfung an den letzten Beitragsbescheid rügt, unterlässt sie jede Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur "konstitutiven Fehlerwiederholung" (vgl ua BSG Urteil vom 9.10.1986 - 4b RV 29/85 - SozR 1300 § 45 Nr 25 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 22.6.1988 - 9/9a RV 46/86 - BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr 3 = juris RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 13.7.1988 - 9/9a RV 34/86 - SozR 1300 § 45 Nr 37 = juris RdNr 16; BSG Urteil vom 29.8.1990 - 9a/9 RV 32/88 - SozR 3-3100 § 62 Nr 1 = juris RdNr 14; vgl auch Steinwedel, KasselerKomm, Werkstand 116. EL 09/2021, § 45 SGB X RdNr 35 mwN). Danach ist anerkannt, dass die Rechtswidrigkeit von sogenannten Grundlagenbescheiden (Erstbescheiden, Ursprungsbescheiden) nicht zur Rechtswidrigkeit von darauf aufbauenden Folgebescheiden führt. Unterlässt die Verwaltung die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung innerhalb der Fristen des § 45 Abs 3 SGB X und passt sie lediglich folgerichtig die Leistungen auf der bisherigen Basis an, ist die Anpassung rechtmäßig. Sie wird nicht durch die (früher) möglich gewesene, aber unterlassene Rücknahme des Ursprungsbescheids rechtswidrig (vgl BSG Urteil vom 22.6.1988 - 9/9a RV 46/86 - BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr 3 = juris RdNr 21). Reine Anpassungs- oder Folgebescheide begründen insoweit auch keine neuen Fristen (vgl BSG Urteil vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17 = juris RdNr 41). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Folgebescheid auf den Erstbescheid Bezug nimmt und keine Neuberechnung unabhängig von der Erstbescheidung vorgeschrieben ist (vgl BSG Urteil vom 13.7.1988 - 9/9a RV 34/86 - SozR 1300 § 45 Nr 37 = juris RdNr 16) oder dem Folgebescheid nicht aufgrund einer erneuten sachlichen Prüfung ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl BSG Urteil vom 10.2.1993 - 9/9a RVs 5/91 - SozR 3-1300 § 48 Nr 25 = juris RdNr 18 ff zur Entscheidung über das Merkzeichen "G").
Die Klägerin hätte daher untersuchen und darlegen müssen, inwieweit sich diese insbesondere zum Leistungsrecht ergangene Rechtsprechung auf gleichzeitig "begünstigende und belastende" Beitragsbescheide übertragen lässt. Zur Klärungsfähigkeit ggf offener Fragen hätte die Klägerin außerdem die Ausgestaltung und den Regelungsgehalt der jeweils ergangenen Bescheide dartun müssen. Denn die Frage, ob einem Folgebescheid eine eigenständige Regelung zukommt, ist insbesondere auch eine Frage der jeweiligen materiell-rechtlichen Bezüge und der konkret getroffenen Verwaltungsentscheidung. Außerdem wäre auch darzulegen gewesen, dass eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X hier nicht in Betracht gekommen wäre. Derartige Darlegungen fehlen aber.
3. Die Klägerin legt auch in anderer Hinsicht die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Sie unterlässt die gebotenen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Feststellungen des LSG, insbesondere zu dem von ihr behaupteten Vertrauensschutz, dem BSG überhaupt in einem Revisionsverfahren eine Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragen möglich ist.
4. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das angefochtene Urteil sei materiell-rechtlich falsch, kann dies im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Heinz Bergner Beck