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B 8 SO 85/18 B ECLI:DE:BSG:2019:130319BB8SO8518B0 KI-generiert

Cost reimbursement from legal guardian under SGB XII: Non-admission of revision where gross negligence standard is already settled by law

Geschäftsnummer B 8 SO 85/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the defendant's complaint for non-admission of revision as inadmissible, thereby leaving the Landessozialgericht judgment in force which had overturned the social authority's order for cost reimbursement. The dispute concerned the defendant social welfare office's claim for cost reimbursement under § 103 Abs 1 Satz 2 SGB XII against a legal guardian for allegedly providing inaccurate information during benefit applications, challenging the lower court's finding that the guardian's conduct constituted only simple negligence rather than gross negligence. The BSG held that the complaint failed to demonstrate the fundamental significance of the legal issue, as the standards for distinguishing simple from gross negligence are already clearly defined by law and established BSG jurisprudence, rendering the question not in need of further clarification; consequently, the specific application of these standards to the individual case is subject only to limited judicial review and the complaint did not adequately engage with existing case law or argue that the lower court exceeded its discretion.

Legislator-Regeste

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§ 103 Abs 1 Satz 2 SGB XII, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 Satz 3 SGG, § 34 Abs 1 SGB II, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO; Cost reimbursement from legal guardian under SGB XII: Non-admission of revision where gross negligence standard is already settled by law: The dispute concerned the defendant social welfare office's claim for cost reimbursement under § 103 Abs 1 Satz 2 SGB XII against a legal guardian for allegedly providing inaccurate information during benefit applications, challenging the lower court's finding that the guardian's conduct constituted only simple negligence rather than gross negligence. The BSG held that the complaint failed to demonstrate the fundamental significance of the legal issue, as the standards for distinguishing simple from gross negligence are already clearly defined by law and established BSG jurisprudence, rendering the question not in need of further clarification; consequently, the specific application of these standards to the individual case is subject only to limited judicial review and the complaint did not adequately engage with existing case law or argue that the lower court exceeded its discretion.

Schlagwörter

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grobe Fahrlässigkeit des Anspruchsberechtigten Parteientschädigung Verweigerung der Parteientschädigung Sozialversicherungsverfahren Haftung nach BGB deutsches Bürgerliches Gesetzbuch
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO

Legal basis for the order that the defendant bears the costs of the complaint proceedings.

§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG

Legal basis for the fixed assessment of the amount in dispute for the purpose of court costs.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Abgrenzung grober von einfacher Fahrlässigkeit - Vorgaben durch den Gesetzgeber - Konturierung durch das BSG - Einzelfallentscheidung - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht

[TENOR] Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 9720,38 Euro festgesetzt.

[GRUENDE] 1

I. Im Streit ist die Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz nach § 103 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Kläger war seit März 2009 Betreuer des Sozialhilfeleistungen beziehenden T (T) und beantragte für diesen mehrfach Hilfe zum Lebensunterhalt bzw Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nachdem Ermittlungen des Beklagten ergeben hatten, dass T während des Leistungsbezugs Einkommen aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen gehabt sowie geheiratet hatte und auch umgezogen war, ohne dass dies dem Beklagten mitgeteilt worden war, hob der Beklagte gegenüber T die Leistungsbewilligung im Zeitraum Februar 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9720,38 Euro auf und machte gegenüber dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Höhe geltend (Bescheid vom 4.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 23.9.2013). Während das Sozialgericht (SG) Reutlingen die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 8.7.2015), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten aufgehoben (Urteil vom 8.11.2018). Zwar habe der Kläger in den Weiterbewilligungsanträgen wiederholt objektiv unrichtige Angaben gemacht und auch fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Maßstäben liege jedoch nicht vor.

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Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) zu der Frage geltend, welcher Maßstab in Bezug auf das Verhalten eines Betreuers, insbesondere eines Berufsbetreuers, zur Abgrenzung von einfacher zu grober Fahrlässigkeit im Rahmen des § 103 Abs 1 Satz 2 SGB XII anzulegen sei, mithin wann von einem grob fahrlässigen Verhalten eines Berufsbetreuers gesprochen werden könne.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl etwa BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B mwN). Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Der Beklagte zeigt schon den (abstrakten) Klärungsbedarf zu der von ihm aufgeworfenen Frage, nach welchen Maßstäben einfache und grobe Fahrlässigkeit abzugrenzen seien, nicht auf. Der Maßstab, nach dem das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, auch in Abgrenzung zu einfacher (leichter) Fahrlässigkeit zu beurteilen ist, ist vom Gesetz vorgegeben und vom BSG in ständiger Rechtsprechung konturiert worden. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch ). Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, dh wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteilsund Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112 = SozR Nr 3 zu § 13 BKGG; BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 2). Deshalb ist die Frage, wann grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, einer generalisierenden Beantwortung unabhängig von den Umständen des Einzelfalles nicht zugänglich (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2011 - B 14 AS 45/11 B - juris RdNr 6) und die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar (BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42). Der Beklagte trägt nicht vor, dass das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hätte.

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Auch wenn unterstellt wird, dass es dem Beklagten um eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Klärung von Maßstäben für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit geht, ist die Beschwerde unzulässig, weil es an Darlegungen zu der Frage fehlt, ob sich die Antwort aus der bereits vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur groben Fahrlässigkeit ergibt. Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte allgemeine Behauptung der Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf das Verhalten eines Betreuers genügt den Anforderungen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung (BSG Beschluss vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - juris RdNr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14d). Daran fehlt es hier vollständig. Selbst die im Urteil des LSG dazu angegebenen Entscheidungen des BSG finden in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Erwähnung. Der Beklagte nennt nur eine die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens betreffende Entscheidung des 4. Senats des BSG zu § 34 Abs 1 SGB II vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - als vermeintlichen Beleg dafür, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere. Soweit er mit seinem Vortrag auf eine funktionsdifferente Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit iS des § 103 Abs 1 Satz 2 SGB XII zielt, fehlt hierzu eine nachvollziehbare Begründung. Zudem hätte sich der Beklagte dann auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 24.6.1976 - V C 41.74) zu der Vorgängerregelung des § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auseinandersetzen müssen, woran es ebenfalls fehlt.

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Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2018 - B 8 SO 79/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann zwar wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B - juris RdNr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es aber. Letztlich greift der Beklagte lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag indes die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).