Social benefits for housing: failure to plead abstract legal question in non-admission of revision complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiffs' complaint against the non-admission of revision, rendering the Landessozialgericht (Higher Regional Social Court) decision of March 2, 2017, final and binding in favor of the defendant job center. The dispute concerned the plaintiffs' entitlement to housing and heating benefits under social assistance law, specifically challenging the lower court's finding that a valid lease agreement did not exist to justify their claimed expenses, based on arguments that only one party signed the contract and a real right of residence (dingliches Wohnungsrecht) superseded monetary obligations. The BSG ruled the complaint inadmissible because the plaintiffs failed to meet the statutory pleading requirements for "fundamental significance" under § 160a Abs 2 SGG; the court held that the plaintiffs merely criticized the factual subsumption and reasoning of the lower court regarding individual circumstances rather than identifying an abstract, unresolved legal question capable of general clarification for legal unity or development.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 193 SGG; Social benefits for housing: failure to plead abstract legal question in non-admission of revision complaint: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Kritik an der Begründung des LSG
[TENOR]
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2017 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Kläger wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Für grundsätzlich bedeutsam halten sie erstens die Frage, ob eine ernsthafte Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Miete verneint werden könne, wenn nur eine der Mietparteien den Mietvertrag unterzeichnet habe, die Höhe der Miete anlässlich von Verhandlungen der Mietvertragsparteien herabgesetzt werde, weiteres Einkommen auf Vermieterseite vorhanden sei und die Mieter zunächst nur Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen leisteten, und zweitens, ob das Jobcenter trotz eines schuldrechtlichen Mietvertrags, der eine Verpflichtung zur Zahlung von Kaltmiete der Mieter vorsehe, nicht zur Übernahme der Kosten für Unterkunft verpflichtet sei, wenn darüber hinaus ein dingliches Wohnungsrecht vereinbart sei, das eine solche Zahlungsverpflichtung nicht vorsehe. Bei diesen Fragen handelt es sich schon nicht um abstrakte Rechtsfragen, die mit juristischer Methodik allgemein zu beantworten wären (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 7). Das LSG hat im Rahmen der Prüfung, ob die Kläger einer einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung auslösenden Mietzinsforderung ausgesetzt sind, den Bindungswillen der mutmaßlichen Mietparteien zum Abschluss eines Mietvertrags geprüft und diesen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Umstände des Einzelfalls verneint. Die Obersätze des LSG greifen die Kläger mit ihren Fragen offenkundig nicht an, sondern sie kritisieren ausschließlich die Ausführungen im Rahmen der Subsumtion, also die Begründung. Tatsächlich erstreben sie damit eine Überprüfung, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, was nicht der Zweck des Beschwerdeverfahrens ist und zur Zulassung der Revision führen kann (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Eine grundsätzliche Bedeutung der zweiten Frage ist im Übrigen auch deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil sie - wie von dem Beklagten zutreffend ausgeführt - von der nach Auffassung des LSG gerade nicht zutreffenden Annahme eines wirksamen Mietvertrags ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.