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B 9 SB 10/23 B ECLI:DE:BSG:2023:301023BB9SB1023B0 KI-generiert

Failure to demonstrate clarity feasibility in non-admission complaint for reviewing GdB assessment of hearing impairment under Social Courts Act

Geschäftsnummer B 9 SB 10/23 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the refusal to admit appeal for revision, rejecting it as inadmissible and upholding the lower court's judgment that denied the claim for a disability rating (GdB) higher than 40. The dispute concerned the assessment of hearing impairments under severe disability law, specifically the interpretation of the Preface to Part B No. 5 of the Medical Benefits Guidelines. The court held that the complaint failed to meet the statutory requirements for demonstrating the fundamental significance of the legal question under § 160(2)(1) Social Courts Act (SGG) because the applicant did not adequately demonstrate the clarity feasibility (Entscheidungserheblichkeit) of the issue; specifically, the applicant failed to list all other functional impairments established by the lower court to allow an assessment of whether the revision could lead to a more favorable outcome when applying the holistic evaluation standard of § 152(3)(1) SGB IX.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX, § 193 SGG; Failure to demonstrate clarity feasibility in non-admission complaint for reviewing GdB assessment of hearing impairment under Social Courts Act: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Schlagwörter

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Gehörschaden Revision von Invalidenleistungen Auslegung von Urteilen gesetzliche Voraussetzung medizinische Überprüfung Anhörung oder Verhör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Bewertung von Hörstörungen - Klärungsfähigkeit - Angabe der sonstigen vom LSG festgestellten Funktionsstörungen - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch.

Das LSG hat mit Urteil vom 8.3.2023 wie vor ihm das SG und der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 verneint und dabei die Hörstörung der Klägerin mit einer nahezu vollständigen Taubheit links und einer Normalhörigkeit rechts mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Auslegung der Vorbemerkung zu Teil B Nr 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung).

Offenbleiben kann, ob sie mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag eine oder mehrere Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hinreichend bezeichnet hat (vgl hierzu BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin legt jedenfalls deren Klärungsfähigkeit nicht anforderungsgerecht dar. Es fehlen in ihrer Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, wieso im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens eine Klärung der aufgeworfenen Fragestellungen durch das BSG zu erwarten ist und die angegriffene Entscheidung des LSG nicht etwa aus anderen Gründen aufrechterhalten werden kann. Insoweit hätte die Klägerin angeben müssen, welche ihre Teilhabe beeinträchtigenden Funktionsstörungen das LSG als Ergebnis der medizinischen Ermittlungen neben der Schwerhörigkeit in Bezug auf andere Gesundheitsstörungen mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 163 SGG) festgestellt hat. Denn nur aus der Gesamtschau aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX) heraus lässt sich beurteilen, ob die Beantwortung einer aufgeworfenen Frage bei der (Gesamt-)GdB-Bemessung überhaupt zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen könnte (vgl BSG Beschluss vom 24.11.2021 - B 9 SB 51/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.8.2021 - B 9 SB 20/21 B - juris RdNr 7). Darlegungen dazu fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

Ch. Mecke

Röhl