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B 8 SO 61/22 BH ECLI:DE:BSG:2023:080923BB8SO6122BH0 KI-generiert

Reimbursement of job interview travel costs; inadmissibility of self-filed non-acceptance complaint and denial of legal aid for unrepresented party.

Geschäftsnummer B 8 SO 61/22 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the applicant's request for legal aid and struck out the non-acceptance complaint as inadmissible, leaving the Lower Social Court of Hamburg's decision, which dismissed the appeal due to the amount in dispute falling below the statutory threshold, in force. The dispute concerned a claim for reimbursement of travel and accommodation costs incurred for a job interview, initially rejected by the social insurance carrier as lacking competence, which the applicant challenged after an unsuccessful objection and subsequent first-instance dismissal; the applicant further attempted to bias the panel of judges and file a complaint without mandatory legal representation. The court denied legal aid because the challenge lacked sufficient prospect of success, as there was no fundamental legal significance, no divergence of case law, and no valid procedural defect, specifically noting that the lower court correctly disregarded a manifestly abusive bias objection submitted without substantive reasoning and allowed the excluded judges to participate in that decision; the complaint was ultimately rejected because it was not filed by a qualified attorney, violating mandatory representation requirements for revision proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 60 SGG; Reimbursement of job interview travel costs; inadmissibility of self-filed non-acceptance complaint and denial of legal aid for unrepresented party: The dispute concerned a claim for reimbursement of travel and accommodation costs incurred for a job interview, initially rejected by the social insurance carrier as lacking competence, which the applicant challenged after an unsuccessful objection and subsequent first-instance dismissal; the applicant further attempted to bias the panel of judges and file a complaint without mandatory legal representation. The court denied legal aid because the challenge lacked sufficient prospect of success, as there was no fundamental legal significance, no divergence of case law, and no valid procedural defect, specifically noting that the lower court correctly disregarded a manifestly abusive bias objection submitted without substantive reasoning and allowed the excluded judges to participate in that decision; the complaint was ultimately rejected because it was not filed by a qualified attorney, violating mandatory representation requirements for revision proceedings.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anwaltszwang Kostenersatz Forderungseingabe Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 67, 194
Klärungsbedürftige Rechtsfragen auf die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht (siehe nur Bundessozialgericht vom 22.8.1990 - 10 RKg 29/88 - BSGE 67, 194 = SozR 3-5870 § 27 Nr 1; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 12/16 B - RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13.
1 BvR 698/06
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG vom 2.5.2006 - 1 BvR 698/06 - BVerfGK 8, 59, 60).
BVerfGE 74, 96
XII ZB 159/05
V ZB 3/07
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Provision cited as the legal basis for denying the application for legal aid due to lack of reasonable prospect of success.

§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG

Provision cited as the basis for dismissing the complaint as inadmissible for violating mandatory procedural requirements.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - hinreichende Erfolgsaussicht - Verfahrensrüge - Ablehnungsgesuch - offensichtliche Unzulässigkeit - Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters - Entscheidung über rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch

[TENOR]

Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die klagende Person begehrt von der Beklagten die Übernahme von Unterkunfts- und Fahrtkosten in Höhe von 398,65 Euro, die ihr im Rahmen eines Vorstellungsgespräches bei der Stadt R entstanden sind, und stützt sich insoweit auf eine Verpflichtung der Beklagten aus der Ausgleichsabgabe. Die Beklagte leitete den Antrag am 5.1.2016 an das Jobcenter als den aus ihrer Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die klagende Person erhob hiergegen Widerspruch. Die Beklagte teilte der klagenden Person darauf mit, der Widerspruch sei unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg durch Gerichtsbescheid vom 21.6.2021 zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die klagende Person im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.7.2022 einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen alle Mitglieder des Spruchkörpers gestellt, den das Landessozialgericht (LSG) Hamburg als unzulässig zurückgewiesen hat. Es hat die Berufung sodann als unzulässig verworfen, weil der Berufungsstreitwert von 750 Euro nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht erreicht sei (Urteil vom 6.7.2022).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich die klagende Person mit ihrer Beschwerde und beantragt zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung dieses Verfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. PKH kann der klagenden Person nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen auf die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht (siehe nur Bundessozialgericht vom 22.8.1990 - 10 RKg 29/88 - BSGE 67, 194 = SozR 3-5870 § 27 Nr 1; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 12/16 B - RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 RdNr 14a).

Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG durfte in der Besetzung der Berichterstatterin als Vorsitzende mit zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Gemäß § 153 Abs 5 SGG kann der Senat in den Fällen, in denen - wie hier - erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, durch Beschluss dem berufenen Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Dies ist vorliegend durch Beschluss vom 18.10.2021 geschehen.

Das LSG durfte auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entscheiden und anschließend weiter verhandeln und zur Sache entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Denn das LSG durfte vorliegend ohne Verstoß gegen § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unbeachtlich werten, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat (vgl hierzu BSG vom 23.10.2017 - B 8 SO 28/17 BH - RdNr 6; BSG vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - RdNr 10 mwN). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG vom 2.5.2006 - 1 BvR 698/06 - BVerfGK 8, 59, 60). So liegt der Fall hier. Die klagende Person hat ihr Ablehnungsgesuch gegen die abgelehnten Richter damit begründet, dass "das gesamte Landessozialgericht Hamburg (…) im verfassungswidrigen und für die Klagepartei als Hermaphrodit diskriminierenden Zweigeschlechtersystem verhaftet (ist) und (…) der Klagepartei als einem intergeschlechtlichen Menschen nicht unbefangen gegenübertreten (kann), da die einzelnen rechtsprechenden Menschen als Teil des Landessozialgerichts Hamburg die Verfassungswidrigkeit des Systems repräsentieren", ohne dies näher zu substantiieren. Vielmehr macht die klagende Person nur Ausführungen zu Broschüren, die im Eingangsbereich des LSG ausliegen sollen und stellt insoweit nicht näher substantiierte Vergleiche mit "Nazideutschland" an. Ein Bezug zu einem der abgelehnten Richter oder dem vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar. Diese Begründung des Befangenheitsgesuchs ist - worauf das LSG zu Recht verweist - gänzlich ungeeignet, den Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.

Erweist sich ein Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich, begründet es nicht notwendig einen Verfahrensfehler, wenn ohne förmliche Entscheidung darüber eine abschließende Sachentscheidung getroffen wird (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BVerfG vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/86 - BVerfGE 74, 96, 100; BGH vom 31.8.2005 - XII ZB 159/05 - FamRZ 2005, 1826; BGH vom 21.6.2007 - V ZB 3/07 - NJW-RR 2008, 216 RdNr 7).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von der klagenden Person selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die klagende Person musste sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde die klagende Person in der Rechtsmittelbelehrung des LSG ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß

Bieresborn

Scholz