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B 12 R 20/20 B ECLI:DE:BSG:2020:110820BB12R2020B0 KI-generiert

Non-admission of revision: insufficiency of allegations regarding fundamental significance and divergence in social insurance status classification under Driving Instructor Act

Geschäftsnummer B 12 R 20/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the employer's non-admission complaint as inadmissible, leaving the lower court's decision in force which upheld the social security authority's assessment of 12,109.24 EUR in back-contributions for a driving instructor classified as an employed worker rather than a self-employed contractor. The dispute centered on whether a "rental agreement" for a driving instructor lacking a driving school license constituted dependent employment under the Social Code IV, specifically challenging the application of regulatory provisions from the Driving Instructor Act to social insurance status. The court held the complaint procedurally deficient because the employer failed to demonstrate the fundamental significance of the legal issues or a divergence from prior jurisprudence, failing to address relevant case law on the impact of regulatory mandates on status classification and lacking a sufficient factual and legal context to establish a clear contradiction.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 163 SGG, § 7 SGB IV, § 162 Abs 3 VwGO; Non-admission of revision: insufficiency of allegations regarding fundamental significance and divergence in social insurance status classification under Driving Instructor Act: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitnehmerstatus Rechtsstellung Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Revisionsgesuch Beitragsstatut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 12 109,24 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12 109,24 Euro aufgrund einer Betriebsprüfung.

Der Beigeladene zu 1. verfügt über eine Fahrlehrererlaubnis, jedoch nicht über eine Fahrschulerlaubnis. Er schloss mit der Klägerin, einer Fahrschule, einen "Mietvertrag", wonach er ab 1.4.2013 als "freiberuflicher Fahrlehrer" für die Klägerin arbeitete und dabei sein privates Fahrschulfahrzeug gegen Pauschalbeträge für verschiedene Einsätze zur Verfügung stellte. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für April 2013 bis Dezember 2014 Sozialversicherungsbeiträge in bezeichneter Höhe nach, weil dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden habe. Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Ob über die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 1 Abs 4 Satz 1 und 10 Abs 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG) aF hinaus auch zwingend sozialversicherungsrechtliche Rahmenvorgaben begründet werden könnten, könne dahinstehen. Denn jedenfalls spreche die Gesamtabwägung aller relevanten Umstände für eine abhängige Beschäftigung (Urteil vom 12.3.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17, Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48, BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"a) Ist es nach § 1 Abs. 4 FahrlG möglich, einen Fahrlehrer mit Fahrerlaubnis aber ohne Fahrschulerlaubnis als freien Mitarbeiter einzustellen oder liegt in diesem Fall ein Anstellungsverhältnis vor?b) Umfasst der Begriff des 'Beschäftigungsverhältnisses' in § 1 Abs. 4 FahrlG auch freie Mitarbeit von Fahrlehrern oder nur Anstellungsverhältnisse?"

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit setzt sich die Klägerin nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zum Einfluss regulatorischer Vorgaben auf die Statusbeurteilung auseinander (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 25). Außerdem fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, ob über die aufgeworfenen Fragen ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) in einem späteren Revisionsverfahren überhaupt tragend entschieden werden könnte. Insoweit hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, weshalb allein die Möglichkeit einer freien Mitarbeit nach § 1 Abs 4 FahrlG für die Statusbeurteilung nach § 7 SGB IV im konkreten Fall entscheidungserheblich sein soll und aus welchen Gründen das LSG die freie Mitarbeit in der angegriffenen Entscheidung verneint hat. Hierzu fehlt es im Übrigen auch an einer hinreichenden Sachverhaltsschilderung, denn eine solche gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Eine umfassende Bezugnahme auf den Akteninhalt genügt den Darlegungsanforderungen nicht; es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die maßgebenden Umstände selbst aus den Akten zusammenzusuchen (zB BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 10).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan. Sie zitiert bereits keine einzelnen Rechtssätze, sondern fasst die "Auffassungen" des LSG und des BSG in der Entscheidung vom 28.5.2008 (B 12 KR 13/07 R - juris) selbst zusammen. Dem BSG komme es demnach bei Beschäftigungsverhältnissen "auch auf den Parteiwillen" an und das Fehlen einer Lohnfortzahlung und einer Urlaubsabrede spräche für eine freie Mitarbeit. Die Klägerin legt mit dieser Zusammenfassung aber schon nicht dar, ob die herangezogene Entscheidung eine Fallkonstellation betrifft, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darstellung des Kontextes, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8).

Soweit die Klägerin das Urteil des LSG dahingehend zitiert, es komme nicht auf den Willen der Parteien an, zeigt sie nicht auf, ob das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis im Rahmen einer Gesamtwürdigung gekommen ist oder ob es insoweit einen vom BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz formuliert hat. Für einen Subsumtionsvorgang spricht das weitere von der Klägerin angeführte Zitat von Seite 8 des Urteils, dass die fehlenden Regelungen zu Urlaub und Entgeltfortzahlung "aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis" keine selbstständige Tätigkeit machen würden. Denn das LSG bezieht sich auf Seite 8 selbst auf Rechtssätze aus der Entscheidung des BSG vom 28.5.2008, wonach maßgebend die Rechtsbeziehung so sei, wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Rechtsbeziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei (B 12 KR 13/07 R - juris RdNr 17). Im Kern rügt die Klägerin daher eine unrichtige Gesamtabwägung - eine bloße Subsumtionsrüge kann aber von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 9).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.