Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 10 EG 3/22 B ECLI:DE:BSG:2022:190922BB10EG322B0 KI-generiert

Binding effect of tax assessments on parental allowance calculation and admissibility of non-admission complaints regarding legal hearing and fundamental significance

Geschäftsnummer B 10 EG 3/22 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff’s complaint for non-admission as inadmissible, leaving the Lower Social Court’s judgment in force. The dispute concerned a claim for higher parental allowance (Elterngeld), where the plaintiff argued that the administrative office erred by treating tax-acknowledged expenses for voluntary fire brigade service as self-employment income, thereby using an incorrect assessment period that reduced the benefit amount. The Court held that the complaint failed to meet the statutory disclosure requirements for both alleged grounds: first, the plaintiff did not demonstrate the necessary need for clarification or conflict with existing case law regarding the binding effect of income tax assessments on social security benefits, specifically failing to engage with the German Federal Social Court’s established jurisprudence on the limits of such binding force; second, the assertion that the lower court violated the right to be heard was insufficient, as disagreement with the court’s legal assessment of whether the fire brigade activity constituted self-employment does not constitute a procedural error. The key legal basis involved the admissibility requirements for appeals under the Social Court Act (SGG), specifically the standards for fundamental significance (§ 160(2)(1) SGG) and procedural defects (§ 160(2)(3) SGG), and the principle of tax-legal accessoriness in calculating parental allowance.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 162 SGG, Art 103 Abs 1 GG; Binding effect of tax assessments on parental allowance calculation and admissibility of non-admission complaints regarding legal hearing and fundamental significance: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die noch innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) am 6.4.2022 beim BSG eingegangene Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der behauptete Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Schlagwörter

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Elternbeihilfe Einkommensfestsetzung elterlicher Konflikt gesetzliche Voraussetzungen Sicherung der Steuerforderung Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 130, 237
BSGE 125, 62
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - Steuerrechtsakzessorietät - Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids - Einordnung einer Aufwandschädigung von der freiwilligen Feuerwehr - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - anderer Bemessungszeitraum - Klärungsbedürftigkeit - Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger macht in der Hauptsache einen Anspruch auf höheres Elterngeld ab dem 7. Lebensmonat des am 28.6.2013 geborenen Kindes vom 28.12.2013 bis zum 27.8.2014 geltend, weil der Beklagte bei der Elterngeldbewilligung zu Unrecht den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum und damit das im Kalenderjahr 2012 erzielte Einkommen aus seiner nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit und seiner im Einkommensteuerbescheid für 2012 als selbstständige Tätigkeit ausgewiesenen ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr mit einem steuerbaren Einkommen in Höhe von 1051 Euro zugrunde gelegt habe. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 16.12.2021 verneint, weil sich aus dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid ergebe, dass die Aufwandsentschädigungen von der Freiwilligen Feuerwehr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit seien. Damit handele es sich auch elterngeldrechtlich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Denn bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte seien die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Bei Einkommen sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit sei der Bemessungszeitraum der Gewinnermittlungszeitraum, der dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liege, hier also das Jahr 2012.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die noch innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) am 6.4.2022 beim BSG eingegangene Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der behauptete Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss er eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.9.2020 - B 10 EG 1/20 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.4.2018 - B 9 V 58/17 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Sind die zur Entscheidung über einen sozialrechtlichen Leistungsanspruch Berufenen an die rechtliche Bewertung der für die begehrte Sozialleistung maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen durch den unanfechtbaren Bescheid einer Behörde, welche diese rechtliche Bewertung ausschließlich auf Normen eines anderen Rechtsgebietes außerhalb des Sozialrechts stützt, auch dann gebunden, wenn der Bescheid dieser Behörde insoweit inhaltlich falsch, mangels Beschwer des die Sozialleistung Begehrenden auf dem anderen Rechtsgebiet jedoch nicht anfechtbar ist, oder sind die zur Entscheidung über den sozialrechtlichen Leistungsanspruch Berufenen verpflichtet - zumindest aber berechtigt - eine eigene rechtliche Bewertung der für die begehrte Sozialleistung maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen vorzunehmen und zwar auch dann, wenn diese Bewertung derjenigen auf dem anderen Rechtsgebiet widerspricht?"

"Sind die Kindergeldstellen (gemeint: Elterngeldstellen) - und im Streitfall die Sozialgerichte - an die Bewertung der Einkünfte und der Einkommensarten in einem mangels Beschwer nicht abänderbaren Einkommensteuerbescheid eines Finanzamtes gebunden und müssen diesem Tatbestandwirkung für die Einkommensanrechnung im Elterngeldbezug beimessen, oder müssen - oder können - sie auf entsprechende Rüge des die Leistung Begehrenden eine eigenständige rechtliche Bewertung des Einkommens und der Einkommensarten vornehmen?"

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn er hat - die Qualität als Rechtsfragen unterstellt - schon deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit in gebotener Weise darzulegen, muss sich ein Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt, sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2020 - B 10 EG 1/20 B - juris RdNr 7 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger trägt selbst vor, dass "in der Rechtsprechung bislang mit dem Gesetzeswortlaut einhellig (an)erkannt" sei, dass "der Einkommensteuerbescheid maßgeblich für die Elterngeldberechnung" sei. Er versäumt es jedoch bereits, sich mit den hier einschlägigen Bestimmungen des BEEG (ua § 2b Abs 2 Satz 1, § 2d Abs 2 Satz 1 BEEG) auseinanderzusetzen. Soweit er unter Bezugnahme auf § 2d Abs 2 Satz 2 BEEG ausführt, dass die Elterngeldbehörden danach eigene steuerrechtliche Erwägungen treffen müssten, setzt die Bestimmung aber gerade voraus, dass kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen ist. Darüber hinaus prüft der Kläger nicht, ob sich der mit den Fragen aufgeworfene Problemkreis bereits mithilfe der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Reichweite der Bindungswirkung von Steuerbescheiden im steuerakzessorischen Elterngeldrecht beantworten lässt (vgl

BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - BSGE 130, 237 = SozR 4-7837 § 2c Nr 7; BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 2/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 8; BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 9; BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2; BSG Beschluss vom 27.12.2018 - B 10 EG 20/17 B - juris RdNr 11). Diese Prüfung ist aber im Rahmen der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit notwendig. Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage bereits dann anzusehen, wenn schon eine oder mehrere Entscheidungen des BSG ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 6 mwN). Einen Klärungsbedarf bezogen auf die bezeichneten Fragestellungen legt er schließlich auch nicht in Auseinandersetzung mit dem Schrifttum dar (vgl zur Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids Schnell in Tilmanns/Mutschler in MuSchG, BEEG, 3. Aufl 2021, § 2d BEEG RdNr 11; Röhl in BeckOK Arbeitsrecht, 65. Edition, Stand: 1.3.2022, § 2d BEEG RdNr 8; Brose in Brose/Weth/Volk, MuSchG, BEEG, 9. Aufl 2020, § 2d BEEG RdNr 6 auch mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 17/9841 S 23 und mwN). Allein die Darstellung der eigenen anderslautenden Rechtsansicht reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Grundsatzrüge nicht.

2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, hat er diesen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 10 EG 8/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 14, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen.

Auch der Umstand, dass das LSG dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt ist, dass es sich bei seinen Einkünften aus der Dozententätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr um Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehandelt habe und deshalb ein anderer Bemessungszeitraum der Elterngeldberechnung zugrunde gelegt hätte werden müssen, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 6 mwN). Dass der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.7.2020 - B 13 R 57/19 B - juris RdNr 5 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein Röhl Othmer