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B 12 KR 42/19 B ECLI:DE:BSG:2019:021019BB12KR4219B0 KI-generiert

Family insurance enrollment: failure to substantiate procedural error regarding evidence and right to be heard

Geschäftsnummer B 12 KR 42/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision as inadmissible, leaving the Lower Social Court's appeal rejection and the first-instance dismissal of the claims intact. The dispute concerned a continuation declaratory and injunctive action challenging the defendant's refusal to enroll the plaintiff's daughter in family health insurance and demanding a full, unredacted tax assessment, after the insurance was later confirmed during the proceedings. The court held that the plaintiff failed to sufficiently substantiate the alleged procedural errors, specifically the violation of the principle of official investigation under § 103 SGG and the right to be heard under Art. 103 GG, as she did not demonstrate that the lower court arbitrarily ignored specific evidence applications or failed to consider her arguments in a manner that clearly breached these constitutional and statutory requirements.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, Art 103 GG, § 193 SGG; Family insurance enrollment: failure to substantiate procedural error regarding evidence and right to be heard: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Feststellungsklage Anspruch auf rechtliches Gehör Revisionsverfahren willkürliche Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2933/13
Scope of statutory health insurance coverage for new treatment methods and the application of the Social State Principle to medical standard deviations
1 BvR 2446/09
Violation of right to be heard and prohibition of arbitrariness by failure to consider implicit statutory withdrawal in distance selling contract
1 BvR 1621/94
Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216).
BVerfGE 96, 205
Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216).
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehlerrüge - Verletzung des Amtsermittlungsprinzips - Beweiserhebung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits sind eine Fortsetzungsfeststellungs- und Unterlassungsklage. Die Klägerin beantragte im März 2011 die Aufnahme ihrer am 26.2.2011 geborenen Tochter in die Familienversicherung. Nachdem sie der Aufforderung der Beklagten, zur Prüfung des Einkommens des Ehegatten anstelle des teilweise geschwärzten Einkommensteuerbescheids für 2009 einen vollständigen Steuerbescheid vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde der Antrag zunächst abgelehnt (Bescheid vom 8.4.2011, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011). Während des Klageverfahrens wurde die Familienversicherung der Tochter der Klägerin festgestellt (Bescheid vom 29.1.2013). Das SG Hildesheim hat die Klagen, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsakte festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, die Anforderung des Einkommensteuerbescheids mit für die Verarbeitung nicht erforderlichen ungeschwärzten Daten zu unterlassen, abgewiesen (Urteil vom 24.8.2017). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Es fehle am Fortsetzungsfeststellungsinteresse und einer Wiederholungsgefahr (Beschluss vom 18.4.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Das LSG muss sich - von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus - gedrängt fühlen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Daher wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Daran fehlt es hier.

Die Klägerin hat auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Allerdings hat das Prozessgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.