Inadmissibility of non-acceptance complaint for failure to demonstrate fundamental significance of separate GdB rating for fatigue syndrome in breast cancer rehabilitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the appellant’s complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court’s denial of leave to appeal and leaving the Social Court’s judgment in force, which established a disability rating of 40 instead of the initially imposed 30. The dispute concerned the reduction of the plaintiff’s grade of disability (GdB) following the expiration of the healing probation period for breast cancer, with the plaintiff challenging the failure to assign a separate disability value for a diagnosed fatigue syndrome and arguing the case had fundamental legal significance. The court held the complaint inadmissible because the appellant failed to demonstrate the concrete decision-relevance of the issue within the specific proceedings and did not substantiate the need for clarification by engaging with the established three-step methodology for determining GdB under § 69 Abs 3 SGB IX and the relevant provisions of the Medical Supply Ordinance (Versorgungsmedizin-Verordnung), specifically regarding the assessment of one-sided breast loss and psychological impairments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX, § 2 Abs 1 SGB IX, § 193 SGG; Inadmissibility of non-acceptance complaint for failure to demonstrate fundamental significance of separate GdB rating for fatigue syndrome in breast cancer rehabilitation: The dispute concerned the reduction of the plaintiff’s grade of disability (GdB) following the expiration of the healing probation period for breast cancer, with the plaintiff challenging the failure to assign a separate disability value for a diagnosed fatigue syndrome and arguing the case had fundamental legal significance. The court held the complaint inadmissible because the appellant failed to demonstrate the concrete decision-relevance of the issue within the specific proceedings and did not substantiate the need for clarification by engaging with the established three-step methodology for determining GdB under § 69 Abs 3 SGB IX and the relevant provisions of the Medical Supply Ordinance (Versorgungsmedizin-Verordnung), specifically regarding the assessment of one-sided breast loss and psychological impairments.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedural requirement for the submission of reasons for the non-acceptance complaint that was not met, leading to the dismissal of the appeal.
The procedural basis for the decision to reject the complaint without the participation of lay judges.
The legal basis applied in the dispositive for the determination of court costs, via corresponding application.
Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Brustkrebs - GdB-Neufeststellung nach Heilungsbewährung - Verlust der Brust - keine eigenständige Bewertung eines Erschöpfungssyndroms mit einem weiteren Einzel-GdB - Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen des LSG
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach Heilungsbewährung.
Bei der Klägerin war wegen eines Mamma-Karzinoms rechts ein GdB von 50 anerkannt. Als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 10.2.2016 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2016) auf 30 herab unter Berücksichtigung des Verlustes der rechten Brust (Einzel-GdB 30).
Das SG hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide verurteilt, einen GdB von 40 festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 29.10.2018).
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, das Urteil des SG sei jedenfalls nicht zulasten der Klägerin rechtswidrig; sie habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Die verlangte Höherstufung wegen des im Verlaufe des Verfahrens diagnostizierten Erschöpfungssyndroms scheide aus, weil der erstinstanzliche Gutachter dieses nicht mit einem Einzel-GdB bewertet habe (Urteil vom 14.10.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob der GdB 30, welcher üblicherweise nach der Heilungsbewährungszeit für Brustkrebserkrankte anerkannt wird und das Erschöpfungssyndrom einschließt, geeignet ist, dem Beschwerdezustand gerecht zu werden, oder ob nicht vielmehr eine konkrete Beachtung des Erschöpfungssyndroms in seinem einzelfallbezogenen Ausmaß erfolgen muss.
Indes fehlt es zum einen bereits an der Darlegung, warum diese Frage im Verfahren der Klägerin überhaupt entscheidungserheblich sein sollte und deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Klärungsfähigkeit). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat nach § 163 SGG binden, war das bei der Klägerin diagnostizierte Erschöpfungssyndrom nicht mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Damit erschließt sich nach den Darlegungen der Beschwerde nicht, warum die Frage nach der zutreffenden Bewertung eines solchen Erschöpfungssyndroms nach einer Brustkrebserkrankung im Fall der Klägerin etwas an ihrem GdB und damit im Ergebnis des Verfahrens ändern können sollte.
Unabhängig davon hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dafür wäre eine Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsnormen und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Danach wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX (in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 23.12.2016, BGBl I 3234) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; zB BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 29; BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18; BSG Beschluss vom 8.5.2017 - B 9 SB 74/16 B - juris RdNr 7): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" ) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - juris RdNr 37 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nach Teil B Nr 14.1 VMG ist dabei der - von der Klägerin erlittene - einseitige Verlust der Brust mit einem GdB von 30 zu bewerten; die Bewertung seelischer Leiden wie des diagnostizierten Erschöpfungssyndroms richtet sich nach Teil B Nr 3 VMG. Die Beschwerde führt nicht aus, warum die von ihr aufgeworfene Frage sich nicht anhand dieser Vorgaben beantworten ließe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein Othmer Röhl