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B 9 SB 75/21 B ECLI:DE:BSG:2022:090522BB9SB7521B0 KI-generiert

Disability grading: Insufficient specificity of fundamental significance complaint in personality disorder and analgesic addiction

Geschäftsnummer B 9 SB 75/21 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff’s complaint as inadmissible, thereby upholding the Lower Regional Social Court’s judgment that denied the revision and confirmed the withdrawal of the plaintiff’s status as a severely disabled person, with the original ruling leaving a maximum grade of impairment of 40 in force. The dispute centered on whether a personality disorder and analgesic addiction, which lack similarity in type, must be assessed individually or in total for disability grading, a question the plaintiff argued was of fundamental importance. The court held the complaint failed to meet the statutory requirements for alleging fundamental significance under § 160(2) No. 1 SGG because the plaintiff did not articulate a specific, unresolved question of federal law requiring clarification beyond the individual case; instead, the complaint was found to merely contest factual evaluation and the lower court’s application of law, which are not valid grounds for the alleged fundamental significance.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG; Disability grading: Insufficient specificity of fundamental significance complaint in personality disorder and analgesic addiction: The dispute centered on whether a personality disorder and analgesic addiction, which lack similarity in type, must be assessed individually or in total for disability grading, a question the plaintiff argued was of fundamental importance. The court held the complaint failed to meet the statutory requirements for alleging fundamental significance under § 160(2) No. 1 SGG because the plaintiff did not articulate a specific, unresolved question of federal law requiring clarification beyond the individual case; instead, the complaint was found to merely contest factual evaluation and the lower court’s application of law, which are not valid grounds for the alleged fundamental significance.

Schlagwörter

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Persönlichkeitsstörung Invaliditätsbemessung gesetzliche Voraussetzungen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung psychische Arbeitsunfähigkeit Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG

Procedural basis for rejecting the complaint without the participation of lay judges due to the identified procedural defect.

§ 193 SGG

Basis for the cost decision, resulting in no reimbursement of out-of-court costs between the parties.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychische Störung - Persönlichkeitsstörung und Analgetikaabhängigkeit - Einzelbewertung oder Gesamtbewertung - Tatsachenwürdigung im Einzelfall - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.

Die dagegen erhobene Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin hätten sich wesentlich gebessert und rechtfertigten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maximal noch einen GdB von 40 (Urteil vom 14.10.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob für die Persönlichkeitsstörung und die Analgetikaabhängigkeit jeweils ein Einzel-GdB aufgrund der fehlenden "Artenverwandtschaft" in Ansatz zu bringen sei.

Die Klägerin hat damit schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7) und sich erst recht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich diese mithilfe der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 6).

Vielmehr zielt die Fragestellung im Ergebnis auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab; sie beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Rechtsanwendung, Beweiswürdigung und der Sachaufklärung speziell im Fall der Klägerin. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur, wenn die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6 mwN). Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein Ch. Mecke Röhl