Admissibility of appeal against rejection of social benefit reduction despite declaratory framing: dispute value threshold under § 144 SGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) denied the claimant’s application for legal aid and dismissed his non-acceptance complaint as inadmissible, thereby upholding the Lower Social Court’s (LSG) earlier decision to reject the appeal. The dispute concerned the validity of a registration request that led to a reduction in the claimant’s unemployment benefit (Alg II) by approximately 40.40 EUR per month over three months; the LSG had originally dismissed the appeal as inadmissible because the dispute value did not exceed the statutory threshold of 750 EUR. The BSG ruled that the claimant’s argument that the underlying action was a declaratory judgment on the illegality of the registration request, rather than a claim for monetary performance, was irrelevant for determining admissibility under § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, as the subject matter was fundamentally linked to a monetary benefit claim. Consequently, no procedural error or ground for revision was established, and the complaint was further rendered procedurally defective under § 160a Abs 4 SGG because the claimant was not represented by an attorney authorized to practice before the BSG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73a SGG, § 114 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, § 169 SGG; Admissibility of appeal against rejection of social benefit reduction despite declaratory framing: dispute value threshold under § 144 SGG: Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichung eines Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro - Zulassungsbedürftigkeit der Berufung - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das LSG seine Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei nicht statthaft, weil der erforderliche Streitwert nicht erreicht werde, denn es gehe in der Sache um die Minderung von Alg II um 40,40 Euro für drei Monate. Soweit der Kläger geltend macht, seine Klage sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung gerichtet gewesen, also nicht auf eine Geldleistung, verkennt er, dass die gewählte Klageart für die Anwendung von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedeutungslos ist, wenn das Rechtsverhältnis gleichwohl eine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl nur Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 10a, jeweils mwN). So liegt der Fall hier, denn selbst wenn das SG - unbeschadet der Zulässigkeit - isoliert über die hier zur Minderung des Leistungsanspruchs führende konkrete Meldeaufforderung entschieden hätte, wäre dies (nur) für den Leistungsanspruch des Klägers auf Alg II von Bedeutung und die Berufung auch in diesem Fall wegen des beschränkten Wertes des Streitgegenstandes nicht zulässig gewesen.
Weitere Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.