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B 9 SB 6/21 C ECLI:DE:BSG:2021:190821BB9SB621C0 KI-generiert

Hearing complaint dismissed for failure to provide self-contained factual exposition in non-admission complaint

Geschäftsnummer B 9 SB 6/21 C
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff’s hearing complaint (Anhörungsrüge) as inadmissible, thereby upholding the prior decision that had rejected his revision complaint and leaving the appellate judgment in force. The dispute centered on the plaintiff’s claim that the appellate court violated his constitutional right to be heard (right to be heard/rechtliches Gehör) by relying on a first-instance evidence assessment without legal justification and failing to adequately account for his written statements regarding the impact of a medical condition. The court held that the complaint was inadmissible under §§ 178a and 160a SGG because the plaintiff failed to provide a complete, self-contained expositions of the relevant facts and legal basis, instead relying on references to the case file that required the court to retrieve information itself, which is not permitted for the appellate review process; furthermore, the complaint failed to refute the independent legal reasoning that the appellate court’s collection of new written evidence constituted valid repeated evidence gathering rather than a procedural error.

Legislator-Regeste

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§ 178a Abs 1 Satz 1 SGG, § 178a Abs 2 Satz 5 SGG, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 193 SGG, § 178a Abs 4 Satz 3 SGG; Hearing complaint dismissed for failure to provide self-contained factual exposition in non-admission complaint: The dispute centered on the plaintiff’s claim that the appellate court violated his constitutional right to be heard (right to be heard/rechtliches Gehör) by relying on a first-instance evidence assessment without legal justification and failing to adequately account for his written statements regarding the impact of a medical condition. The court held that the complaint was inadmissible under §§ 178a and 160a SGG because the plaintiff failed to provide a complete, self-contained expositions of the relevant facts and legal basis, instead relying on references to the case file that required the court to retrieve information itself, which is not permitted for the appellate review process; furthermore, the complaint failed to refute the independent legal reasoning that the appellate court’s collection of new written evidence constituted valid repeated evidence gathering rather than a procedural error.

Schlagwörter

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Beweislosigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Revision eines Entscheids Klageschrift Verfahrensüberprüfung medizinische Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG

Cited in the dispositive to state that the decision on the hearing complaint is unchallengeable.

§ 193 SGG

Cited in the dispositive to justify the cost determination regarding the reimbursement of out-of-court costs.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - rechtliches Gehör - Verfahrensmangel - Darlegungsanforderungen - aus sich selbst heraus verständliche Beschwerdeschrift - Bezeichnung aller Tatsachen - Schilderung der vollständigen Prüfungsgrundlage - Erforderlichkeit der ergänzenden Aktenlektüre - kein Rückgriff auf den Akteninhalt bzw Heraussuchen aus den Akten - Rechtsprechung des BVerfG

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2021 (B 9 SB 64/20 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.6.2021 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.9.2020 als unzulässig verworfen. Es fehle bereits an einer zusammenhängenden, vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt hätten. Unabhängig davon habe der Kläger die Darlegung versäumt, warum seine schriftliche Anhörung als Beteiligter durch das Berufungsgericht nicht als wiederholte Beweisaufnahme ausgereicht habe.

Mit seiner Anhörungsrüge, die der Kläger mit Schriftsatz vom 5.7.2021 am 7.7.2021 gegen den am 3.7.2021 zugestellten Beschluss erhoben hat, rügt er eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde habe alle für die Problematik des Verfahrensmangels relevanten Tatsachen unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in der Gerichtsakte angeführt.

II. Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig, weil er keine Gehörsverletzung dargelegt hat.

Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 SGG die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen.

Die danach erforderliche Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs enthält der Schriftsatz vom 5.7.2021 nicht. Der Kläger macht darin geltend, er habe alle Tatsachen, die für die Problematik des behaupteten Verfahrensmangels relevant seien, unter Angabe der jeweiligen Fundstelle in der Gerichtsakte angeführt. Wie jedenfalls ein Anlesen dieser Fundstellen zeige, habe das Urteil des Berufungsgerichts den Vorgaben des BVerfG widersprochen, weil es ohne rechtlichen Hinweis von der Beweiswürdigung des Erstrichters abgewichen sei. Mit diesem Vortrag räumt der Kläger indes selbst ein, dass seine Beschwerdeschrift nur mithilfe einer ergänzenden Aktenlektüre und damit gerade nicht, wie von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gefordert, aus sich selbst heraus verständlich gewesen ist. Kommt es zum Verständnis einer Nichtzulassungsbeschwerde auf den Inhalt außergerichtlicher oder innerprozessualer Erklärungen der Beteiligten an, so sind diese - soweit wie erforderlich auch im Zusammenhang - zu zitieren und zusätzlich die Aktenstellen anzugeben, aus denen sich die behaupteten Äußerungen ergeben (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 160a RdNr 92). Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aufgrund einer Bezugnahme in der Beschwerdeschrift die vollständigen zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels erforderlichen Tatsachen aus den Akten herauszusuchen (BSG Beschluss vom 22.6.2021 - B 13 R 256/20 B - juris RdNr 5 mwN). Wie der Senat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ist der Gesamtzusammenhang der vom Kläger zitierten Urteilspassage und insbesondere ihre Verknüpfung mit dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten allein auf der Grundlage einer Lektüre der Beschwerdebegründung ebenso unklar geblieben, wie der zum Verständnis wesentliche vollständige Inhalt der vom LSG eingeholten schriftlichen Äußerungen des Klägers zu den Auswirkungen seines Diabetes mellitus. Damit hat der Kläger entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht die Tatsachen bezeichnet, die den von ihm behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

Auch nach der vom Kläger in seiner Anhörungsrüge zitierten Kammerrechtsprechung des BVerfG erlaubt es das Grundrecht auf rechtliches Gehör, dem Beschwerdeführer (dort: im Klageerzwingungsverfahren) abzuverlangen, dass er in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergibt und eine "aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts" liefert, die eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die (Ermittlungs)Akten ermöglicht (BVerfG Beschluss vom 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17 - juris RdNr 18 mwN). Das umfasst auch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beweismittel (BVerfG, aaO RdNr 23). Eine solche vollständige Prüfungsgrundlage hat die Beschwerdeschrift des Klägers gerade nicht geschaffen, sondern etwa hinsichtlich des entscheidungserheblichen Gutachtens des Sachverständigen A lediglich auf eine Aktenfundstelle verwiesen und auch die schriftlich eingeholten Äußerungen des Klägers nicht ausreichend mitgeteilt.

Ohnehin hat der Senat seinen Beschluss unabhängig von dem geschilderten Darlegungsmangel auf die weitere tragende Erwägung gestützt, das LSG sei nicht lediglich von der Beweiswürdigung des SG abgewichen, sondern habe zwei schriftliche Antworten des Klägers zu den Auswirkungen seines Diabetes mellitus eingeholt. Die Beschwerde habe nicht dargelegt, warum diese schriftliche Anhörung als wiederholte Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht ausreichte. Zu dieser selbstständig tragenden Erwägung bringt der Kläger mit seiner Gehörsrüge lediglich vor, zur Bejahung einer Verfahrensrüge habe es dieser Überlegungen des Senats nicht bedurft. Auch damit legt der Kläger keine Gehörsverletzung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).