B 9 SB 73/20 BInsufficient substantiation of procedural defects: Failure to prove necessity of hearing postponement due to pandemic and non-compliant expert witness motion renders revision complaint inadmissible.
Zusammenfassung KI-generiert
The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected his complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's denial of a higher degree of disability (GdB); the Saxon Social Court's judgment stands. The dispute concerned a social security claim regarding the reduction of the plaintiff's GdB from 80 to 60, where the plaintiff alleged procedural errors including the failure to grant a motion to postpone the hearing due to the COVID-19 pandemic and the improper disregard of a motion to call an expert witness. The BSG found the complaint inadmissible because the plaintiff failed to substantiate the procedural defects: a generic reference to pandemic-related health risks was insufficient without specific details on the necessity of postponement and the court's protective measures, and the motion to call an expert lacked a specific factual assertion and hypothetical evidentiary result as required under § 160a Abs 2 SGG. Additionally, the court ruled that challenges to the weight of evidence and specific legal applications regarding trust protection are not admissible grounds for a non-admission of revision complaint under § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Antrag auf Terminverlegung wegen COVID-19-Pandemie - Ansteckungsgefahr - Erforderlichkeit näherer Darlegungen - persönliche Gesundheitsrisiken - Schutzvorkehrungen des Gerichts - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrags - bestimmte Tatsachenbehauptung - hypothetisches Beweisergebnis
[TENOR] Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Mit Urteil vom 5.11.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG einen Anspruch des Klägers auf einen höheren GdB verneint.
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Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Das LSG habe Verfahrensfehler begangen.
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Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier (s dazu unter 2.). Daher kommt auch die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel stützen will (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), muss bei dessen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegen. Diese Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Es fehlt bereits an einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Darlegung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 9 mwN).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung umfasst das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins aus erheblichen Gründen nach § 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 23 RdNr 11 mwN). Ein solcher erheblicher Grund kann auch unzumutbare Gesundheitsgefahr für einen Prozessbeteiligten durch die Fahrt zum oder die Teilnahme am Verhandlungstermin sein (OLG Dresden Beschluss vom 17.2.2021 - 1 W 943/20 - juris RdNr 14 ff mwN). Tatsächliche oder befürchtete gesundheitliche Risiken eines Prozessbeteiligten gebieten indes nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellen einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt bei der Auslegung des Begriffs des "erheblichen Grunds" iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO dar (VerfG des Landes Brandenburg Beschluss vom 19.3.2021 - 11/21 ua - juris RdNr 26 mwN). Um einen erheblichen Verlegungsgrund wegen Gesundheitsgefahren glaubhaft zu machen, genügt daher nicht jede pauschale Berufung auf die Covid-19-Pandemie. Erforderlich sind vielmehr nähere Darlegungen zur Erforderlichkeit und zu den konkreten Umständen des vorgesehenen Verhandlungstermins, zu den persönlichen Gesundheitsrisiken und insbesondere zu den Schutzvorkehrungen des Gerichts gegen die Gefahren einer Ansteckung mit Covid-19 (vgl VG Würzburg Beschluss vom 4.2.2021 - W 6 K 19.32074 - juris RdNr 9 f).
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In dieser Hinsicht hätte der Kläger daher darlegen müssen, warum das LSG seinem Antrag angesichts von Stand und Dauer des Berufungsverfahrens und der daraus resultierenden Prozessförderungspflicht des LSG trotz gerichtlicher Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr einer Covid-19-Ansteckung zwingend stattzugeben hatte. Indes hat er bereits weder den Inhalt seines Antrags auf Terminsverlegung noch die Gründe für dessen Ablehnung durch das LSG mitgeteilt. Seine nicht belegte Behauptung, er habe "sachlich begründet" um eine Terminsverlegung nachgesucht, verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen deutlich.
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Einen solchen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag hat der Kläger nicht bezeichnet. Der von ihm zitierte Antrag, den Sachverständigen "nochmals zu bemühen", zeigt keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung und ebenso wenig ein hypothetisches Beweisergebnis auf.
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Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das LSG habe das Gutachten des Sachverständigen nicht bzw falsch gewertet, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG jedoch der Beurteilung durch das BSG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des LSG mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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