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B 9 SB 69/20 B ECLI:DE:BSG:2021:300621BB9SB6920B0 KI-generiert

Cumulative minor disabilities: whether multiple 10-GdB impairments in distinct life areas justify an exception to the ban on increasing the overall disability rating

Geschäftsnummer B 9 SB 69/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the lower court’s judgment that denied the recognition of severe disability status. The dispute concerned the calculation of the overall degree of disability (GdB), where the plaintiff challenged the refusal to increase the overall GdB above 40 by aggregating five additional minor functional impairments (each rated 10 GdB) alongside higher impairments of the trunk, legs, and hearing. Relying on the provisions of the Supply Medical Principles (VMG) and established precedent regarding the "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit," the court held that multiple minor impairments affecting different life areas do not constitute an exception to the ban on increasing the overall GdB unless one impairment particularly aggravates another, such as severe hearing loss combined with severe visual impairment. The complaint failed on procedural grounds because the plaintiff did not adequately demonstrate the fundamental significance of the legal question or engage with the existing case law establishing that such minor, independent impairments are too trivial to cumulatively raise the overall disability rating.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; Cumulative minor disabilities: whether multiple 10-GdB impairments in distinct life areas justify an exception to the ban on increasing the overall disability rating: The dispute concerned the calculation of the overall degree of disability (GdB), where the plaintiff challenged the refusal to increase the overall GdB above 40 by aggregating five additional minor functional impairments (each rated 10 GdB) alongside higher impairments of the trunk, legs, and hearing. Relying on the provisions of the Supply Medical Principles (VMG) and established precedent regarding the "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit," the court held that multiple minor impairments affecting different life areas do not constitute an exception to the ban on increasing the overall GdB unless one impairment particularly aggravates another, such as severe hearing loss combined with severe visual impairment. The complaint failed on procedural grounds because the plaintiff did not adequately demonstrate the fundamental significance of the legal question or engage with the existing case law establishing that such minor, independent impairments are too trivial to cumulatively raise the overall disability rating.

Schlagwörter

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Invaliditätsgrad rechtlicher Status des Minderjährigen Revision eines Entscheids Anerkennung des Entscheides Einstellung von Invalidenrenten Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Procedural basis for rejecting the complaint without the participation of lay judges due to its inadmissibility.

§ 169 SGG

Procedural requirement stipulating that a decision under § 160a Abs 4 SGG must be made without lay judges.

§ 193 SGG

Basis for the cost decision, which determines that the parties do not reimburse out-of-court costs to each other.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bildung des Gesamt-GdB - fünf Einzel-GdB von 10 - erhöhende Wirkung - Kriterien für das Vorliegen eines Ausnahmefalls - verstärkende Wirkung - bisherige Rechtsprechung - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 bei Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf, 20 für das Funktionssystem Beine und 15 für das Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan (Ohren) verneint. Die darüber hinaus festgestellten fünf verschiedenen Einzel-GdB-Werte von 10 erhöhten den Gesamt-GdB nicht. Dies ergebe sich aus Teil A Nr 3 Buchst d ee der (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, warum sich daraus keine Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage entnehmen lässt und deshalb (weiterer) Klärungsbedarf besteht (vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN).

Der Kläger hält es sinngemäß für klärungsbedürftig,

ab welcher Anzahl zusätzlicher Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 ein Ausnahmefall iS von Teil A Nr 3 Buchst d ee VMG vorliegt, der den Gesamt-GdB ausnahmsweise erhöht.

Indes versäumt es der Kläger bereits, auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung einzugehen. Wie der Senat zu der mit Teil A Nr 3 Buchst d ee VMG im wesentlichen wortlautidentischen Nr 19 Abs 4 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP ) bereits entschieden hat, gilt das darin enthaltene Erhöhungsverbot ausnahmslos, wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (Senatsurteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R - SozR 3-3870 § 4 Nr 28 S 108 = juris RdNr 16; vgl auch Senatsurteile vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 53 und vom 2.12.2010 - B 9 SB 4/10 R - juris RdNr 30; Senatsbeschlüsse vom 17.11.2016 - B 9 SB 23/16 B - juris RdNr 6 und vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - juris RdNr 9). Die Auswirkungen solcher Störungen können dann den Gesamtwert in aller Regel deshalb nicht erhöhen, weil sie zu geringfügig sind. Eine Erhöhung des Gesamtwerts wegen eines zusätzlichen Einzelwerts von 10 und damit ein Ausnahmefall iS von Nr 19 Abs 4 AHP bzw jetzt Teil A Nr 3 Buchst d ee VMG kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie im von Nr 19 Abs 4 AHP angeführten Beispiel hochgradiger Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit (Senatsurteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R - SozR 3-3870 § 4 Nr 28 S 108 = juris RdNr 16 mwN).

Mit dem danach in den VMG enthaltenen, regelmäßigen Erhöhungsverbot bei mehreren leichten Gesundheitsstörungen in verschiedenen Lebensbereichen setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung ebenso wenig auseinander, wie mit dem von den VMG benannten Ausnahmefall, der zugrunde liegenden Systematik und der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung. Er legt daher nicht dar, ob und in welchem Umfang weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.