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B 9 SB 5/21 B ECLI:DE:BSG:2021:010721BB9SB521B0 KI-generiert

Disability benefit assessment: Sufficiency of hearing by reporting judge for summary dismissal of appeal under § 153 Abs. 4 SGG

Geschäftsnummer B 9 SB 5/21 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, thereby upholding the Lower State Social Court's prior decision to reject the appeal. The plaintiff, seeking a higher degree of disability and the disability sign "G," had appealed a first-instance rejection and subsequently challenged the appellate court's summary dismissal, arguing that hearing her only by the reporting judge constituted a procedural violation and a surprise decision. The court held that the complaint was insufficiently substantiated because existing Federal Social Court jurisprudence explicitly permits the reporting judge, rather than the full panel, to initiate the hearing required under § 153 Abs 4 Satz 2 SGG for summary dismissal proceedings, provided the intent to decide against the party is clearly communicated. Consequently, the plaintiff failed to demonstrate a breach of the right to be heard (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) or to identify an open question of fundamental significance (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), leading to the rejection of the complaint without the participation of lay judges.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 Satz 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 153 Abs 4 SGG; Disability benefit assessment: Sufficiency of hearing by reporting judge for summary dismissal of appeal under § 153 Abs. 4 SGG: The plaintiff, seeking a higher degree of disability and the disability sign "G," had appealed a first-instance rejection and subsequently challenged the appellate court's summary dismissal, arguing that hearing her only by the reporting judge constituted a procedural violation and a surprise decision. The court held that the complaint was insufficiently substantiated because existing Federal Social Court jurisprudence explicitly permits the reporting judge, rather than the full panel, to initiate the hearing required under § 153 Abs 4 Satz 2 SGG for summary dismissal proceedings, provided the intent to decide against the party is clearly communicated. Consequently, the plaintiff failed to demonstrate a breach of the right to be heard (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) or to identify an open question of fundamental significance (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), leading to the rejection of the complaint without the participation of lay judges.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Anspruch auf rechtliches Gehör Begründungsdichte Beteiligung am Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG

Cited in the dispositive to justify the decision to dispense with a further substantive reasoning because the complaint was unambiguous in its inadmissibility.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG

Cited in the dispositive to determine that the complaint could be dismissed without the participation of lay judges due to its inadmissibility.

§ 193 SGG

Cited in the dispositive as the legal basis for the costs decision, stipulating that the parties do not bear each other's extrajudicial costs.

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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - beabsichtigte Zurückweisung einer unzulässigen Berufung im vereinfachten Beschlussverfahren - vorherige Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - keine Einholung der Ansicht des gesamten Senats erforderlich - Mitteilung des Berichterstatters über den Vorschlag an den Senat ausreichend)

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80 und des Merkzeichens G.

Das LSG hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 14.12.2020 zurückgewiesen. Es hat wie vor ihm die Beklagte und das SG den geltend gemachten Anspruch der Klägerin verneint und sich zur Begründung auf die Urteilsgründe des SG gestützt, da die Klägerin ihre Berufung nicht begründet habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Beschluss des LSG sei eine Überraschungsentscheidung; sie sei vorher nur durch den Berichterstatter auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung und damit nicht ordnungsgemäß angehört worden.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder den behaupteten Verfahrensmangel, noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Die Klägerin hat diesen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ausreichend bezeichnet.

Sie rügt, die Anhörungsmitteilung an ihren Prozessbevollmächtigten genüge nicht den Anforderungen des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG. Der Berichterstatter habe lediglich mitgeteilt, er beabsichtige, dem Senat eine Entscheidung durch Beschluss nach dieser Vorschrift vorzuschlagen. Die Rechtsansicht des Berichterstatters könne aber nicht von vornherein dem gesamten Senat unterstellt werden. Die Klägerin habe daher vergeblich auf eine Mitteilung des LSG über die Ansicht des gesamten Senats gewartet, um sodann ggf die Berufung zu begründen. Der stattdessen übersandte Beschluss sei eine Überraschungsentscheidung.

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin keinen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG hinreichend substantiiert bezeichnet. Nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten vor einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung zu hören. Die Regelung ist ein besonderer Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Das Gericht muss dem Beteiligten persönlich oder wenn er - wie hier - einen Prozessbevollmächtigten hat, diesem unmissverständlich mitteilen, es erwäge, im Beschlussverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 16.3.1994 - 9 BV 151/93 - juris RdNr 3; BSG Urteil vom 25.11.1999 - B 13 RJ 25/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 9 S 27 = juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.5.2018 - B 5 R 51/18 B - juris RdNr 12). Die Mitteilung kann bereits vor der Meinungsbildung des Senats über die Erfolgsaussichten der Berufung übersandt werden. Sie darf selbst dann erfolgen, wenn sich das Berufungsgericht über seine Verfahrensweise noch nicht schlüssig ist und es ihm zweckmäßig erscheint, die äußeren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erst noch zu schaffen. Für eine wirksame Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG ist es daher unschädlich, wenn der Berichterstatter - und nicht bereits der gesamte Senat - die Sache für ein Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG als geeignet ansieht und die Beteiligten dahingehend anhört (Senatsurteil vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 22 = juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 7 AL 94/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 14 S 43 f = juris RdNr 17 mwN).

Genügt demnach nach der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung rechtlichen Gehörs eine Anhörung allein durch den Berichterstatter auf der Grundlage seiner Rechtsansicht, hätte die Klägerin näher darlegen müssen, warum demgegenüber die in ihrem Fall erfolgte Anhörungsmitteilung des Berichterstatters nicht ausreichte und der Beschluss des LSG deshalb eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellte. Substantiierte Darlegungen in diese Richtung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung reicht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf sein eigenes Rechtsverständnis insoweit nicht aus.

2. Auch die Grundsatzrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht ausreichend dargelegt. Denn es fehlt bereits an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist ua dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich tragend entschieden oder präjudiziert ist. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Das hat die Klägerin in Bezug auf eine Anhörungsmitteilung durch den Berichterstatter gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG jedoch versäumt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.