Non-admissibility of leave to appeal: Organizational fault for failing to verify conflicting public holidays in cross-jurisdictional deadline calculations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the application for reinstatement to the previous legal position and rejected the appeal against the refusal of leave to appeal for revision as inadmissible, upholding the lower court's judgment. The dispute concerned a social court proceeding where the co-respondent filed the non-admissibility complaint on November 2, 2012, missing the statutory one-month deadline which expired on November 1, 2012. Although November 1 was a public holiday in the co-respondent's jurisdiction (North Rhine-Westphalia), it was not a holiday in the federal court's location, making the deadline strict under § 64 Abs 3 SGG. The court denied reinstatement under § 67 SGG because the failure resulted from organizational negligence; specifically, the lawyer improperly delegated the calculation of this "unusual and difficult" deadline to a legal assistant, whereas such complex date calculations involving discrepancies in local public holidays required personal handling by the attorney to avoid fault.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 Satz 2 SGG, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 224 Abs 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs 3 SGG, § 169 SGG; Non-admissibility of leave to appeal: Organizational fault for failing to verify conflicting public holidays in cross-jurisdictional deadline calculations: The dispute concerned a social court proceeding where the co-respondent filed the non-admissibility complaint on November 2, 2012, missing the statutory one-month deadline which expired on November 1, 2012. Although November 1 was a public holiday in the co-respondent's jurisdiction (North Rhine-Westphalia), it was not a holiday in the federal court's location, making the deadline strict under § 64 Abs 3 SGG. The court denied reinstatement under § 67 SGG because the failure resulted from organizational negligence; specifically, the lawyer improperly delegated the calculation of this "unusual and difficult" deadline to a legal assistant, whereas such complex date calculations involving discrepancies in local public holidays required personal handling by the attorney to avoid fault.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for declaring the complaint inadmissible due to the expiration of the one-month filing deadline.
Procedural basis for disposing of the case by order without the participation of lay judges due to inadmissibility.
Basis for the costs decision in the dispositive.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Einlegungsfrist - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - unübliche und schwierige Fristberechnung
[TENOR]
Der Antrag des Beigeladenen zu 1., ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
1. Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.7.2012 ist dem Beigeladenen zu 1. am 1.10.2012 zugestellt worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil ist durch den Beigeladenen zu 1. am 2.11.2012 eingelegt worden. Nach Hinweis auf eine mögliche Fristversäumnis (Verfügung vom 5.11.2012) hat der Beigeladene zu 1. mit Schriftsatz vom 20.11.2012 beantragt, ihm in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat dazu vorgetragen, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels sei auf den 2.11.2012 notiert worden, da der 1.11.2012 in Nordrhein-Westfalen, wo die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ihren Sitz habe, ein Feiertag sei. Die Frist sei allerdings durch eine langjährige und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte unzutreffend notiert worden. Bei ihr sei es innerhalb einer zehnjährigen Tätigkeit nicht zur falschen Notierung einer "Notfrist" gekommen. Die Mitarbeiterin der Kanzlei hat an Eides statt versichert, dass sie die Frist notiert und übersehen habe, dass der 1.11.2012 beim Sitz des BSG kein Feiertag sei. Sie habe es auch unterlassen, der Bürovorsteherin der Kanzlei die Akte zur Fristenkontrolle vorzulegen.
2. Dem Beigeladenen zu 1. ist auf seinen Antrag keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.
Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich möglich (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 7). Nach § 67 Abs 1 SGG setzt eine Wiedereinsetzung aber voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, und er die Wiedereinsetzung beantragt. Nach § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen.
Vorliegend hat der Beigeladene zu 1. durch seinen Antrag und die zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) einzuhalten.
Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung "üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender" Fristen (Routinefristen) qualifizierten Angestellten übertragen (BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7). Für besonders wichtige Fristen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass der Anwalt selbst die Fristberechnung übernehmen muss (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 67 RdNr 9). Dazu gehört auch die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie ist jedenfalls dann vom Rechtsanwalt selbst zu berechnen, wenn wegen des Auseinanderfallens des Bundeslandes, in dem die Kanzlei einerseits und das Gericht andererseits seinen Sitz hat, der Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung gegeben ist. Dass der Rechtsanwalt die entsprechende Fristberechnung vorgenommen habe, wird nicht behauptet. Es wird auch nicht wahrscheinlich gemacht, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte über das Problem der Fristberechnung bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen unterrichtet gewesen sei. Selbst wenn die Angestellte bisher stets zuverlässig die Eintragung von Notfristen (vgl § 224 Abs 1 Satz 2 ZPO) vorgenommen hat, durfte daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie sei auch geeignet und zuverlässig, schwierige und unübliche Fristen zu berechnen.
Da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beigeladene zu 1. ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, ist sein Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen.
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil wurde dem Beigeladenen zu 1. am 1.10.2012 zugestellt. Damit lief die Einlegungsfrist mit Ablauf des Donnerstag, d. 1.11.2012 ab. Zwar ist der 1.11.2012 in Nordrhein-Westfalen, wo der Prozessbevollmächtigte und der Beigeladene zu 1. ihren Sitz bzw Wohnsitz haben, ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist aber, ob der Tag, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, und dort, wo es einzulegen ist, also nach dem für den Sitz des Gerichts maßgeblichen Recht, ein gesetzlicher Feiertag ist (§ 64 Abs 3 SGG; BSG vom 8.11.1994 - 2 BU 184/94 - SozR 3-1500 § 160a Nr 18). Da dies nicht der Fall ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden.
Da die Beschwerde unzulässig ist, ist sie ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Auf eine weitere Begründung wird verzichtet (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.