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B 10 LW 1/14 BH ECLI:DE:BSG:2015:090115BB10LW114BH0 KI-generiert

Legal Aid Denial: Unoccupied Non-Residential Real Estate as Available Asset Despite Inter Vivos Heir Promise

Geschäftsnummer B 10 LW 1/14 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's application for legal aid and the appointment of a lawyer for the non-approval of revision proceedings, determining that the plaintiff was not financially needy as he was required to use his assets to cover the estimated EUR 600 in costs. The dispute concerned a claim for an agricultural old-age pension, where the plaintiff argued he could not liquidate a vacant property worth EUR 67,000 because it had been promised to his daughter under heir law (Anerbenrecht) and constituted protected family heritage. Relying on §§ 73a SGG, 114-115 ZPO, and the SGB XII, the court held that the unoccupied property did not constitute protected "shelter" assets, as only a residence qualifies for exemption; the "heir law" argument was rejected because such a legal regime does not exist in Bavaria and inter vivos testamentary promises do not restrict the owner's power of disposition, nor does the property qualify as "family heritage" under the SGB XII, which is limited to movable objects. Consequently, the plaintiff was obligated to finance the litigation through mortgage, partial sale, or a short-term bridge loan, rendering the request for state-funded legal aid unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, § 2286 BGB, § 90 Abs 2 Nr 6 SGB XII, § 121 Abs 1 ZPO, § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO; Legal Aid Denial: Unoccupied Non-Residential Real Estate as Available Asset Despite Inter Vivos Heir Promise: The dispute concerned a claim for an agricultural old-age pension, where the plaintiff argued he could not liquidate a vacant property worth EUR 67,000 because it had been promised to his daughter under heir law (Anerbenrecht) and constituted protected family heritage. Relying on §§ 73a SGG, 114-115 ZPO, and the SGB XII, the court held that the unoccupied property did not constitute protected "shelter" assets, as only a residence qualifies for exemption; the "heir law" argument was rejected because such a legal regime does not exist in Bavaria and inter vivos testamentary promises do not restrict the owner's power of disposition, nor does the property qualify as "family heritage" under the SGB XII, which is limited to movable objects. Consequently, the plaintiff was obligated to finance the litigation through mortgage, partial sale, or a short-term bridge loan, rendering the request for state-funded legal aid unnecessary.

Schlagwörter

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Immobilienvermögen zweckgebundenes Vermögen Erbschaftsliquidation unentgeltliche Rechtspflege staatliche Güter Gebrauchsleihe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO

Cited in the dispositive reasoning block as the basis for denying the appointment of a lawyer following the rejection of the legal aid application.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögenseinsatz - unbebautes Grundstück kein Schonvermögen

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger will eine Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung erstreiten.

Mit Urteil vom 30.4.2014 hat das Bayerische LSG den Anspruch abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat dagegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er ua angegeben, er bewohne mit seiner Frau und seiner Tochter ein Zweifamilienhaus auf eigenem Grundstück. Darüber hinaus verfüge er über ein Grundstück von 2692 qm im Wert von 67 000 Euro. Dieses könne er aber nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen, weil es im Wege des Anerbenrechts seiner Tochter versprochen sei.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil ihm nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ist dem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen der Partei einschließlich ihres Grundeigentums. Nicht einzusetzen hat die Partei allerdings nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück.

Nach diesen Vorgaben geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung für die Nichtzulassungsbeschwerde von voraussichtlich rund 600 Euro für die erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts aus seinem nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO einzusetzenden Vermögen decken kann. Denn außer über ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück in der A., welches er mit seiner Ehefrau und volljährigen Tochter bewohnt, verfügt der Kläger noch über ein weiteres unbebautes Grundstück in der W. Dessen Wert hat er mit 67 000 Euro angegeben. Da der Kläger dieses Grundstück nicht bewohnt, stellt es kein Schonvermögen im Sinne des § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII dar und ist für die Prozesskosten durch Beleihung oder - ggf teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen (vgl BFH Beschluss vom 23.8.2000 - I S 7/99 - Juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.9.2011 - 11 Ta 169/11 - Juris RdNr 19; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl 2014, § 6 RdNr 325 mwN). Der Kläger hat nicht behauptet, sein Grundstück sei derzeit nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen. Sein Einwand, dieses Grundstück sei im Wege eines Anerbenrechts seiner Tochter versprochen, verfängt nicht. Ein Anerbenrecht für landwirtschaftliche Höfe nebst Bestandteilen und Zubehör im Sinne einer rechtlichen geregelten Sondererbfolge oder eines Übernahmerechts bei der Erbteilung, die von den allgemeinen Regeln des Erbrechts abweichen, existiert in Bayern nicht (Palandt/Weidlich, 73. Aufl 2014, Art 64 EGBGB, RdNr 2 ff mwN; Kreuzer, AgrarR 1990, Beilage II, 12 ff). Insoweit trägt der Kläger zudem nicht vor, das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt oder solle es zukünftig werden. Unabhängig davon schränken Verfügungen von Todes wegen die Verfügungsmacht des Erblassers zu Lebzeiten ohnehin nicht ein (vgl § 2286 BGB sowie allg Palandt/Weidlich, 73. Aufl 2014, § 1922 RdNr 3 mwN). Zumal der Kläger schon nicht dargetan hat, über das Grundstück bereits wirksam in einem Testament oder Erbvertrag zugunsten seiner Tochter verfügt zu haben.

Das Grundstück stellt auch kein Familien- und Erbstück im Sinne des § 90 Abs 2 Nr 6 SGB XII dar, das zum Schonvermögen zählt, wenn seine Veräußerung für den Bedürftigen oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn damit meint das Gesetz Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 90 RdNr 46), nicht aber Grundstücke.

Eine Finanzierung seiner Prozesskosten durch die Allgemeinheit mit dem Ziel, das vorgesehene Erbteil seiner Tochter nicht zu schmälern, kann der Kläger daher nicht verlangen. Sollte er das Grundstück nicht sofort beleihen oder (ganz oder teilweise) verkaufen können, wäre es ihm zuzumuten, zur Zahlung der Anwaltskosten ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen (vgl BGH Beschluss vom 17.7.2013 - XII ZB 174/10 - Juris) aufzunehmen, das nicht zu einer längerfristigen und ggf unverhältnismäßigen Belastung mit Darlehensraten führt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).