Negative competence conflict between ordinary and social courts: BSG binds receiving social court to prior unchallenged reference order under § 17a GVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) ordered the Social Court of Cottbus to be the competent court, thereby resolving a negative inter-jurisdictional competence conflict where both the involved courts declared themselves incompetent. The dispute arose when a job center sued an attorney for the reimbursement of overpaid legal fees incurred in a prior social law matter; the local court declared the civil jurisdiction inadmissible and referred the case to the social courts, but the receiving social court refused to accept the transfer, prompting the BSG to intervene under the corresponding application of § 58 Abs 1 Nr 4 SGG. The BSG determined that the initial reference order by the local court under § 17a GVG, having become unchallengeable without appeal, possesses binding force on the receiving court regarding the correct jurisdiction, and since no elemental violation of procedural or substantive law invalidating this binding effect was present, the social court remains obligated to hear the case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 197 SGG, § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, Art 19 Abs 4 GG; Negative competence conflict between ordinary and social courts: BSG binds receiving social court to prior unchallenged reference order under § 17a GVG: Das BSG ist hier für die Bestimmung zuständig. Als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof ist es vom SG Cottbus als erster oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung
[TENOR]
Das Sozialgericht Cottbus wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
[GRUENDE]
I. Das klagende Jobcenter begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt, der in einer sozialrechtlichen Streitigkeit tätig war, die Erstattung von überzahlten Rechtsanwaltsgebühren. Das angerufene AG Lübben hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Cottbus verwiesen (Beschluss vom 23.3.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei ein öffentlich-rechtliches, nämlich der Kostenerstattungsanspruch als Annex aus dem jeweiligen Sozialrechtsstreit, der in den jeweiligen Kostengrundentscheidungen tenoriert und im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG sodann der Höhe nach beziffert worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten nicht eingelegt. Das SG Cottbus hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das BSG ersucht, das zuständige Gericht zu bestimmen (Beschluss vom 19.5.2016).
II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs 1 Nr 4 SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN). Zwar unterliegt ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125). Ein solcher Fall liegt hier vor. Sowohl das AG Lübben als auch das SG Cottbus haben sich für sachlich unzuständig erklärt.
Das BSG ist hier für die Bestimmung zuständig. Als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof ist es vom SG Cottbus als erster oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden.
Zuständiges Gericht ist das SG Cottbus. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des AG Lübben. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4). Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN).
Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 RdNr 13 mwN). Ein solcher Verstoß liegt hier im Hinblick auf die in sich schlüssige Begründung des AG Lübben nicht vor.