Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 12 KR 95/15 B ECLI:DE:BSG:2016:140316BB12KR9515B0 KI-generiert

Statutory health insurance contributions and risk structure adjustment: No constitutional right to prohibit specific use of social insurance funds

Geschäftsnummer B 12 KR 95/15 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected her complaint against the non-admission of revision as inadpliant, thereby leaving the lower court's decision regarding compulsory statutory health insurance and contribution assessments in force. The dispute concerned the plaintiff's challenge to her mandatory insurance status under the "catch-all" provision of § 5(1) No. 13 SGB V and specific contribution amounts, asserting that the risk structure adjustment and coverage for pregnancy termination, artificial insemination, and preimplantation diagnosis violated her fundamental rights under Articles 2 and 4 of the German Basic Law. The court held that the complaint failed to meet the formal requirement of submission by a licensed attorney and lacked sufficient prospects of success because established case law confirms that insurers generally have no constitutional claim to prevent specific uses of contribution revenues unless extreme constitutional limits are exceeded, and that the relevant insurance obligations and risk-adjustment mechanisms have already been deemed constitutional.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, Art 2 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO, § 73 Abs 4 SGG; Statutory health insurance contributions and risk structure adjustment: No constitutional right to prohibit specific use of social insurance funds: In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (sog Auffang-Versicherungspflicht) sowie die von der Beklagten festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.

Schlagwörter

KI-generiert
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit gesetzliche Versicherungspflicht Krankenversicherung Krankenkassen Recht auf Gesundheit Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BSGE 110, 130
BVerfGE 88, 203
Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen (BVerfGE 88, 203, 325 ff).
BSGE 107, 177
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Krankenversicherung - kein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch eines Beitragszahlers auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (sog Auffang-Versicherungspflicht) sowie die von der Beklagten festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge.

Die Klägerin hat mit einem Schreiben vom 8.9.2015 gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6.8.2015 privatschriftlich Beschwerde eingelegt und gleichzeitig PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zur Begründung macht sie die grundsätzliche Bedeutung des Rechtstreits geltend: Die allgemeine Krankenversicherungspflicht zu den jetzigen Konditionen verstoße ua im Hinblick auf den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich sowie Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch, künstlicher Befruchtung und zur Präimplantationsdiagnostik gegen ihre Grundrechte aus Art 2 GG und Art 4 Abs 1 GG.

II. Die Anträge der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens der Klägerin bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.

Anhaltspunkte für eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Dazu müsste dargelegt werden können, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, insbesondere dass die Frage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist (Klärungsbedürftigkeit), und dass deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Eine Rechtsfrage ist jedoch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).

Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten der von der Klägerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht als hinreichend anzusehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen kann, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten (vgl BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr 2, Leitsatz 2 und RdNr 14 ff mwN). Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen (BVerfGE 88, 203, 325 ff). Darüber hinaus hat das BSG bereits mehrfach auf Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erkannt, ohne Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem GG zu äußern (vgl zB BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13; zur Beitragsbemessung zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 27, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Auch die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen hat das BSG bereits für verfassungsgemäß erklärt (SozR 4-2500 § 268 Nr 1).

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

III. Das von der Klägerin bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.