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B 1 KR 3/18 B ECLI:DE:BSG:2018:080518BB1KR318B0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate alleged violation of the duty to investigate facts in inpatient rehabilitation case

Geschäftsnummer B 1 KR 3/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of appeal as inadmissible, leaving the Bavarian Higher Social Court's judgment in favor of the health insurance defendant in force. The dispute concerned a claim for inpatient medical rehabilitation; the lower court had denied the benefit because the plaintiff had not exhausted available outpatient treatment options, and the plaintiff challenged this on grounds of procedural error, specifically alleging a violation of the court's duty to ascertain the facts ex officio. The BSG held the complaint failed to meet the strict disclosure requirements of § 160a Abs. 2 S. 3 SGG for a procedural error under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, as the unrepresented plaintiff did not substantiate that they had persistently demanded a specific expert medical opinion during the oral hearing despite the court's reliance on the insufficiency of outpatient care, nor did they demonstrate that the lower court's legal reasoning required further factual investigation.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 109 SGG, § 103 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG; Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate alleged violation of the duty to investigate facts in inpatient rehabilitation case: The dispute concerned a claim for inpatient medical rehabilitation; the lower court had denied the benefit because the plaintiff had not exhausted available outpatient treatment options, and the plaintiff challenged this on grounds of procedural error, specifically alleging a violation of the court's duty to ascertain the facts ex officio. The BSG held the complaint failed to meet the strict disclosure requirements of § 160a Abs. 2 S. 3 SGG for a procedural error under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, as the unrepresented plaintiff did not substantiate that they had persistently demanded a specific expert medical opinion during the oral hearing despite the court's reliance on the insufficiency of outpatient care, nor did they demonstrate that the lower court's legal reasoning required further factual investigation.

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz Pflegebedürftigkeit Verfahrensverletzungen ambulante Behandlung Rechtsgutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG

Legal basis cited in the dispositive for dismissing the complaint for non-admission as inadmissible.

§ 193 SGG

Basis cited for the determination that no costs are to be refunded in the complaint proceedings.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - unvertretener Kläger - Anforderungen an einen Beweisantrag - Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf die SG-Entscheidung - ausgeführt, bei dem Kläger sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich, da die Möglichkeiten der ambulanten Krankenbehandlung noch nicht ausgeschöpft seien (Urteil vom 21.11.2017).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seinem Vorbringen nicht diese Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers.

Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rspr des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - RdNr 4). Erfolgt - wie hier - eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines unvertretenen Klägers, hat er diese Verdeutlichung grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Schweigt darüber die Sitzungsniederschrift, genügt es, dass ausnahmsweise besondere Umstände den Schluss nahe legen, dass er auch in der mündlichen Verhandlung an der Forderung nach weiterer Beweiserhebung festgehalten hat.

An entsprechenden Darlegungen fehlt es. Der Kläger trägt zwar vor, er habe bereits in seiner Berufungsbegründung vom 25.1.2017 die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens beantragt. Er habe im Rahmen des Berufungsverfahrens dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand seit Beginn des sozialgerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch seit der letzten Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. W. im Dezember 2016 wesentlich verschlechtert habe. Er habe zudem dem LSG ein weiteres fachärztliches Attest seiner Hausärztin vom 30.7.2017 vorgelegt, in dem diese die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach wie vor für notwendig erachtet habe. Der Kläger trägt jedoch nicht vor, dass er auch in der mündlichen Verhandlung, in der er anwesend war, an der Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung festgehalten hat. Was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, bleibt offen. Auch das in der Beschwerde dargelegte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren genügt nicht für den Schluss, dass er in der mündlichen Verhandlung an der Forderung nach weiterer konkreter Beweiserhebung festgehalten hat.

Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, wieso das LSG sich nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 5 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.9.2007 - B 1 KR 83/07 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - RdNr 9). Der Kläger trägt lediglich vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme schon deswegen nicht für erforderlich gehalten hat, weil er die (vorrangigen) Möglichkeiten der ambulanten Krankenbehandlung bisher nicht ausgeschöpft habe. Der Kläger führt nicht näher aus, weshalb es aus der rechtlichen Sicht des LSG auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ankommen kann, ohne dass zugleich die ambulanten Behandlungsmaßnahmen erfolglos intensiviert worden wären.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.