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B 1 KR 1/17 S ECLI:DE:BSG:2017:180117BB1KR117S0 KI-generiert

Statutory exclusion of federal appellate review against lower social court decisions and waiver of special representative for manifestly untenable remedies

Geschäftsnummer B 1 KR 1/17 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the applicant's complaint and request for reinstatement into the previous status as inadmissible, leaving the Lower Social Court's rejection of interim legal protection in force. The dispute concerned an application for interim injunctive relief seeking €2.5 million in damages based on a social law restoration claim, which had been denied by the Social Court and subsequently by the Lower Social Court; the applicant then filed a non-admission complaint, arguing process-incapacity to argue for the appointment of a special representative. The BSG held that an appeal to the Federal Social Court is statutorily excluded under § 177 SGG for decisions of the Lower Social Court, rendering the complaint inadmissible and the corresponding request for reinstatement (§ 67 SGG) untenable. Consequently, the appointment of a special representative under § 72 SGG was unnecessary because the legal remedy was manifestly untenable and could not succeed under any perspective, regardless of the applicant's procedural capacity.

Legislator-Regeste

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§ 177 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 67 SGG, § 72 SGG, § 193 SGG; Statutory exclusion of federal appellate review against lower social court decisions and waiver of special representative for manifestly untenable remedies: 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Mangels eines eine gesetzliche Verfahrensfrist eröffnenden Rechtsmittels ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

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Soziale Ausgrenzung Fall des Ausschlusses Rechtsfähigkeit Verfahrensüberprüfung Vorläufiger Rechtsschutz Bestellung eines Vertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - besonderer Vertreter - keine Bestellung bei "offensichtlich haltlosen" oder nicht statthaften Rechtsmitteln

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2016 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 2 500 000 Euro Schadenersatz "auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches". Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 19.7.2016 abgelehnt, das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 13.12.2016).

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 12.1.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.1.2017 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Mangels eines eine gesetzliche Verfahrensfrist eröffnenden Rechtsmittels ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Beteiligte nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG aaO RdNr 10). Gleiches gilt aber auch dann, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht, die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.