Inadmissibility of expert report based solely on missing literature citations and failure to prove procedural defect in expert questioning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the appellant’s complaint as inadmissible, thereby leaving the lower court’s judgment in force and denying cost recovery. The dispute concerned a social law proceeding where the appellant challenged the non-admissibility of an appeal against a judgment by the Higher Regional Social Court, alleging procedural defects such as a denial of the right to ask supplementary questions to existing expert witnesses and the inadmissible use of expert reports lacking literature references. Relying on §§ 160, 160a SGG, the court ruled that the appellant failed to sufficiently substantiate the alleged procedural errors, noting that the absence of literature citations alone does not render an expert report inadmissible and that the court retains the authority to correct misunderstandings of legal terminology by experts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG; Inadmissibility of expert report based solely on missing literature citations and failure to prove procedural defect in expert questioning: Der Kläger hat den von ihm behaupteten Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - keine Unverwertbarkeit eines Gutachtens ohne Literaturnachweise - falsches Begriffsverständnis bzgl juristischer Fachbegriffe
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Der Kläger hat den von ihm behaupteten Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).
Der Kläger rügt, das LSG habe seinem Hilfsantrag, gerichtet auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. B., die in der vorliegenden Sache bereits Gutachten erstattet hatten, zu den Beweisfragen der Beweisanordnung vom 22.2.2010 nachkommen müssen. Der Kläger hat aber ua nicht erläutert, weshalb die Sachverständigen, die bereits ihre Gutachten erstattet hatten, die Beweisfragen, die das LSG zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu demselben Themenkreis an den Sachverständigen Dr. M. gerichtet hat, hätten beantworten müssen. Konkrete Punkte, in denen die Sachverständigen ihr Gutachten hätten ergänzen oder zu den Aussagen des Dr. M. hätten Stellung nehmen sollen, hat der Kläger nicht bezeichnet. Mithin wird nicht deutlich, dass das LSG das Fragerecht des Klägers bezüglich sachdienlicher, bisher ungeklärt gebliebener Punkte verletzt hätte.
Soweit der Kläger rügt, die Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. M. hätten nicht verwertet werden dürfen, wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht deutlich. Der Kläger kritisiert, Dr. M. habe sein Gutachten nicht mit Literaturnachweisen versehen. Schon deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (unter Hinweis auf OLG München vom 12.8.2011 - 10 O 3369/10). Aus dem Vorbringen wird nicht deutlich, dass allein das Fehlen von Literaturnachweisen schon ausreichen kann, ein Gutachten unverwertbar zu machen. Auch das OLG München sieht die Anführung von Literaturnachweisen nur als einen Aspekt im Rahmen der Überprüfung eines Gutachtens. Soweit ein Sachverständiger in Bezug auf bestimmte juristische Fachbegriffe von einem falschen Begriffsverständnis ausgeht, kann dies zwar zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Der Kläger hätte sich aber ua auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Gericht eine mögliche Verkennung juristischer Begriffe durch einen Sachverständigen, der zur Unterstützung des LSG tätig wird, durch seine (richtige) Auslegung des entsprechenden Begriffs beseitigt oder korrigiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.