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B 9 SB 22/19 B ECLI:DE:BSG:2020:220620BB9SB2219B0 KI-generiert

Insufficient substantiation of alleged failure to investigate disability evidence in social insurance proceedings

Geschäftsnummer B 9 SB 22/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint for leave to appeal as inadmissible, leaving the lower court's denial of the "walking" disability badge (Merkzeichen G) in force. The case concerned a social insurance dispute where the plaintiff, claiming long-standing leg injuries from a shrapnel fragment sustained in 1985, sought a disability mark, arguing that the Landessozialgericht violated its duty to investigate facts by ignoring his request for neurological and orthopedic expert assessments. The BSG ruled that the complaint failed to substantiate the alleged procedural error because the plaintiff did not demonstrate that the court was objectively obligated to order the new evidence, noting that existing medical assessments from 2015 and 2016 had found no functional limitations or objective findings supporting the claimed restrictions, and the plaintiff failed to explain why the prior expert would have missed consequences of an injury decades old. The decision was based on § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, which requires a non-admissible complaint to specifically allege why a failure to take evidence constituted an unjustified violation of the duty to investigate under § 103 SGG, a standard the court interpreted materially rather than formally.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG; Insufficient substantiation of alleged failure to investigate disability evidence in social insurance proceedings: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Invaliditätsbemessung Untersuchungsgrundsatz medizinische Beweismittel Invaliditätsversicherung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlung - Übergehen eines Beweisantrags - neuer ärztlicher Befundbericht für lang bestehende Verletzung - kurz zurückliegende umfangreiche Begutachtung - sozialgerichtliches Verfahren

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens G.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die Angaben des Klägers zu einer Verletzung des rechten Oberschenkels durch einen Granatsplitter seien widersprüchlich. Unabhängig davon habe seine Begutachtung im Jahr 2015 keine Beeinträchtigungen im Bereich der Beine ergeben. Eine wesentliche Befundverschlimmerung sei nicht aktenkundig. Daher fehlten auch greifbare Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen (Urteil vom 12.3.2019).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG geltend. Dieses hätte auf seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hin ein neurologisches und ein orthopädisches Fachgutachten zu den Voraussetzungen des Merkzeichens G einholen müssen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 9 mwN). Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben (Senatsbeschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 12 mwN).

Die Beschwerde hat nicht hinreichend dargelegt, warum das LSG durch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Beweisantrag objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zum Merkzeichen G durch zusätzliche Fachgutachten weiter aufzuklären. Das LSG hat sich in seinem Urteil nach § 153 Abs 2 SGG die umfassende Beweiswürdigung des SG zu eigen gemacht. Danach hatten sich laut beigezogenem Gutachten des Dr. B. vom 16.12.2015 klinisch-neurologisch im Bereich der unteren Extremitäten keine Auffälligkeiten gefunden. Auch der vom Kläger vorgelegte Befundbericht seines behandelnden Arztes Dr. H. vom 2.5.2016 enthielte keine Funktionseinschränkungen oder objektive Befunde, welche die vom Kläger berichtete erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit belegten und begründeten. Mit dieser Argumentation und Beweiswürdigung der Vorinstanzen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander. Zwar weist sie darauf hin, der vom Kläger angeführte Befundbericht vom 2.5.2016, auf den sie sich maßgeblich stützt, sei erst nach dem Gutachten des Dr. B. entstanden. Indes übergeht die Beschwerde dabei das maßgebliche Argument der Vorinstanzen, die behauptete Granatsplitterverletzung im rechten Oberschenkel sei lange vor der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B. im Jahr 2015 erfolgt. Die Beschwerde gibt selbst an, der Kläger sei bereits im Jahr 1985 durch einen Granatsplitter verletzt worden; dies indes ohne darzulegen, warum der Sachverständige Dr. B. die behaupteten Folgen einer Granatsplitterverletzung im rechten Oberschenkel bei seiner Begutachtung im Jahr 2015 übersehen oder verschwiegen haben sollte.

Darüber hinaus meint die Beschwerde, psychische Beschwerden des Klägers wie insbesondere seine fehlende Körperbalance seien nicht Gegenstand der Begutachtung durch Dr. B. gewesen. Indes hat das SG ausdrücklich die Angabe einer fehlenden Körperbalance durch den Kläger aufgeführt und das LSG hierauf Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.