Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B 9 V 5/20 B ECLI:DE:BSG:2020:270820BB9V520B0 KI-generiert

Secondary victim compensation: proving fundamental legal significance for shock injury claims under the Opferschutzgesetz

Geschäftsnummer B 9 V 5/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, upholding the Landessozialgericht's prior judgment that denied the claim for victim compensation. The dispute concerned whether a secondary victim, specifically the aunt of a primary victim who suffered a life-threatening assault by her nephew, was entitled to damages for shock injuries under social compensation law; the plaintiff argued that the lower court misapplied the legal standards for establishing a close personal relationship and a direct causal link between the violence and her psychological trauma. The appellate court rejected the complaint because the plaintiff failed to substantiate the complaint's threshold requirement of fundamental legal significance, failing to adequately present the material facts of the case or demonstrate that existing precedent did not already provide sufficient guidance on the criteria for secondary victims, such as temporal, spatial, and personal proximity to the event. The decision rests on the procedural requirement under § 160a Abs 2 Satz 3 of the Social Courts Act (SGG) that a revision complaint must clearly articulate a novel legal question capable of being resolved by the supreme court, which the plaintiff did not meet.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG; Secondary victim compensation: proving fundamental legal significance for shock injury claims under the Opferschutzgesetz: The dispute concerned whether a secondary victim, specifically the aunt of a primary victim who suffered a life-threatening assault by her nephew, was entitled to damages for shock injuries under social compensation law; the plaintiff argued that the lower court misapplied the legal standards for establishing a close personal relationship and a direct causal link between the violence and her psychological trauma. The appellate court rejected the complaint because the plaintiff failed to substantiate the complaint's threshold requirement of fundamental legal significance, failing to adequately present the material facts of the case or demonstrate that existing precedent did not already provide sufficient guidance on the criteria for secondary victims, such as temporal, spatial, and personal proximity to the event. The decision rests on the procedural requirement under § 160a Abs 2 Satz 3 of the Social Courts Act (SGG) that a revision complaint must clearly articulate a novel legal question capable of being resolved by the supreme court, which the plaintiff did not meet.

Schlagwörter

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psychisches Trauma Schadenersatz für Körperverletzung Revision eines Entscheids Opfereigenschaft Widerspruchsklage Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 91, 107
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG

Cited in the dispositive section to justify the omission of a further detailed reasoning for the dismissal.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG

Cited in the dispositive section to authorize the rejection of the complaint by the panel of professional judges without the participation of lay judges.

§ 193 SGG

Cited as the legal basis for the costs decision in the dispositive section.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - mittelbares Opfer - Schockschaden - Unmittelbarkeitszusammenhang - besondere persönliche Nähebeziehung - Darlegungsanforderungen

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin begehrt Leistungen der Opferentschädigung wegen eines Schockschadens.

Im Mai 2012 lauerte der Ehegatte der Nichte der Klägerin dem neuen Lebensgefährten der Nichte auf. Er schlug mit einer Gartenhacke auf den Kopf des Opfers ein und verletzte es lebensbedrohlich. Die Klägerin trägt vor, sie sei im Rahmen der Rettungsmaßnahmen hinzugerufen worden und habe dabei einen Schock erlitten, der sie psychisch erheblich geschädigt habe.

Wie vor ihm der Beklagte und das SG hat das LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung wegen eines Schockschadens verneint (Urteil vom 24.1.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, wann und inwieweit ein Schockschaden im Sinne des OEG sowie eine "besondere emotionale Sonderbeziehung" angenommen werden können. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin damit in allen Punkten hinreichend klare Rechtsfragen formuliert. Denn zum einen hat sie die Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat es bereits versäumt, die Tatsachen, die das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, hinreichend mitzuteilen. Ihrer Beschwerde können allenfalls Bruchstücke der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Dies gilt insbesondere für die vom LSG getroffenen und für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen dazu, wie die Gewalttat im Einzelnen abgelaufen ist, was und wann die Klägerin davon miterlebt oder erfahren hat und welche persönlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Opfer bestanden. Eine verständliche und vollständige Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge; es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6). Ohne die erforderliche ausreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Ebenso wenig dargelegt hat die Klägerin einen fortbestehenden oder erneut entstandenen Klärungsbedarf. Dieser fehlt unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen zumindest ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl Senatsbeschluss vom 4.3.2014 - B 9 V 60/13 B - juris RdNr 6 mwN). Insoweit geht die Beschwerdebegründung aber nicht näher auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu möglichen Entschädigungsansprüchen von Sekundäropfern aus § 1 OEG ein. Diese können in den Schutzbereich der Norm einbezogen sein, wenn die psychischen Auswirkungen der Gewalttat auf sie bei wertender Betrachtung so eng mit der Tat verbunden sind, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Maßgebliches Kriterium für einen solchen engen Zusammenhang ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, ohne dass allerdings alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, selbst wenn es an einer besonderen personalen Nähe zum Primäropfer fehlt (Senatsbeschlüsse vom 14.10.2015 - B 9 V 43/15 B - juris RdNr 10 mwN und vom 4.3.2014 - B 9 V 60/13 B - juris RdNr 7 mwN; Senatsurteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 1/02 R - BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3, RdNr 6 = juris RdNr 15 mwN;

vgl Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG RdNr 16 ff mwN; Bischofs, SGb 2010, 693, 695 mwN; Loytved, NZS 2004, 516, 518 f mwN).

Zum Beleg eines fortbestehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarfs hätte die Klägerin daher darlegen müssen, warum die genannte Senatsrechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung ihres Falles enthält und der weiteren Konkretisierung bedarf. Dazu führt ihre Beschwerde nichts aus. Stattdessen wirft die Klägerin dem LSG vor, es habe die Tatsachen unzureichend gewürdigt; entgegen den - nicht mitgeteilten - Ausführungen des angefochtenen Urteils habe sehr wohl eine besondere persönliche Nähebeziehung zwischen dem Opfer und der Klägerin bestanden. Zudem sei auch ein Angriff gegenüber ihrer Nichte erfolgt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist jedoch nur dann dargelegt, wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen nicht die Frage, ob das LSG die Sache im Einzelfall richtig entschieden hat (Senatsbeschluss vom 9.6.2017 - B 9 V 88/16 B - juris RdNr 11 mwN). Gerade dies behauptet die Klägerin aber. Denn sie möchte im Kern die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch ihre eigene ersetzt wissen. Dabei übersieht sie, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden kann (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.