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B 2 U 157/11 B ECLI:DE:BSG:2011:150911BB2U15711B0 KI-generiert

Surplus decision and violation of right to be heard due to unannounced reliance on court's own expert knowledge in occupational accident dispute

Geschäftsnummer B 2 U 157/11 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) granted the appeal of the social insurance provider, overturned the decision of the Higher Regional Social Court of Saxony-Anhalt, and remanded the case for retrial. The dispute concerned whether a workplace injury involving a nurse’s knee dislocation while guiding a patient qualified as an occupational accident, which the lower court had affirmed by rejecting the findings of expert medical opinions in favor of the court’s own medical expertise. The BSG found a procedural violation of the right to be heard and the right to a fair trial, holding that by relying on its own unannounced medical knowledge to contradict the experts’ conclusions—and reversing the reporting judge’s earlier indication that the claim had no prospect of success—the court issued a surprise decision without first informing the parties of its changed assessment to allow for response.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG; Surplus decision and violation of right to be heard due to unannounced reliance on court's own expert knowledge in occupational accident dispute: The dispute concerned whether a workplace injury involving a nurse’s knee dislocation while guiding a patient qualified as an occupational accident, which the lower court had affirmed by rejecting the findings of expert medical opinions in favor of the court’s own medical expertise. The BSG found a procedural violation of the right to be heard and the right to a fair trial, holding that by relying on its own unannounced medical knowledge to contradict the experts’ conclusions—and reversing the reporting judge’s earlier indication that the claim had no prospect of success—the court issued a surprise decision without first informing the parties of its changed assessment to allow for response.

Schlagwörter

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Arbeitsunfälle Anspruch auf rechtliches Gehör medizinisches Gutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verletzung von Verfahrensrechten faires Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 84, 188
BVerfGE 66, 116
BVerfGE 74, 1
BVerfGE 86, 133
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Main ground for the verdict, establishing that the lower court's decision was based on a procedural error justifying the non-allowance complaint.

§ 160a Abs 5 SGG

Procedural rule applied to remit the case to the lower court for renewed proceedings after overturning the decision.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - eigene Sachkunde - Hinweispflicht des Gerichts - Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren - geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts - abweichende Beurteilung - widersprüchliches Verhalten - andere Einschätzung der Sach- und Rechtslage

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 26.2.2003 als Arbeitsunfall hat.

Die 1982 geborene Klägerin war als Altenpflegerin beschäftigt. Am 26.2.2003 knickte sie mit dem linken Kniegelenk weg und verlor das Gleichgewicht, als eine Patientin, die sie zum Bett begleitete und festhielt, wegrutschte und die Klägerin mitriss. Der am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. S. hielt als Diagnose eine rezidivierende habituelle Patellaluxation (wiederkehrende anlagebedingte Kniescheibenverrenkung) links fest. Ein echtes Unfallereignis habe nicht vorgelegen. Bereits vor zehn Jahren sei es links zu einer Patellaluxation gekommen. Die Beklagte ließ sodann ein Gutachten von Dr. P. erstellen, der in seinem Gutachten vom 17.3.2004 zu dem Ergebnis kam, eine traumatische Verursachung liege nicht vor. Die Kniescheibenverrenkung müsse als habituell angesehen werden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.5.2004 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2005). Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13.3.2007 abgewiesen.

Das LSG hat ein Gutachten des Facharztes Dr. S. eingeholt, der in seinem Gutachten vom 18.6.2009 zu dem Ergebnis kam, bei der Klägerin habe eine Disposition zur Kniescheibenverrenkung vorgelegen, der überragende Bedeutung für die am 26.2.2003 erfolgte Verrenkung zukomme. Der Berichterstatter am LSG hat dieses Gutachten den Beteiligten am 23.6.2009 mit dem Hinweis übersandt: "Nach den Darlegungen des Sachverständigen dürfte das Begehren der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg (mehr) versprechen".

Das LSG hat sodann, ohne dass weitere richterliche Hinweise gegeben wurden, nach mündlicher Verhandlung vom 5.5.2011 den Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 26.2.2003 ein Arbeitsunfall ist.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 5.5.2011 beruht auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua dann begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das angefochtene Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sowie seines in Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (vgl Art 20 Abs 3 GG) sowie Art 6 Abs 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründeten Anspruchs auf ein faires Verfahren ergangen ist.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung des Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - Juris RdNr 24 ff; BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190). Wenn ein Gericht - wie hier - eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigen will, muss es den Beteiligten die Grundlagen für seine Sachkunde offenbaren. Das Gericht muss darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und was diese beinhaltet, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen und ihre Prozessführung hierauf einrichten können (zur Gehörsverletzung bei Unterlassung dieses Hinweises: BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 27/01 R - Juris RdNr 20 f mit weiteren Hinweisen).

Das LSG hat eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es nicht den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. P. und Dr. S. gefolgt ist, sondern seine Beurteilung allein auf eine von ihm selbst unter Auswertung der unfallmedizinischen Literatur entwickelte Beurteilung, also auf eigene Sachkunde gestützt hat. Vor der Entscheidung hat es die Beteiligten nicht auf das Bestehen dieser eigenen medizinischen Sachkunde hingewiesen und ihnen nicht erläutert, was diese beinhaltet. Damit liegt der von der Beklagten gerügte Verfahrensfehler vor. Die Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen, weil - wie die Beklagte auch noch hinreichend vorgetragen hat - nicht auszuschließen ist, dass das LSG auf die von ihr dann vorgebrachten Einwendungen zu einer anderen Entscheidung bzw weiteren Beweiserhebung hätte kommen müssen.

Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass auch der umfassende Anspruch der Beklagten auf ein faires Verfahren verletzt ist (vgl hierzu insbesondere Beschluss des Senats vom 2.4.2009 - B 2 U 281/08 B - UV-Recht Aktuell 2009, 709). Zwar ergibt sich weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf eine Rechtsauffassung (vgl insbesondere BVerfGE 66, 116, 147; BVerfGE 74, 1, 5; BVerfGE 86, 133, 145). Hat das Gericht sich jedoch hinsichtlich bestimmter Sach- und Rechtsfragen geäußert, so kann es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung dieser Frage seine Entscheidung gründen, weil dies gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen und eine Überraschungsentscheidung darstellen würde (vgl hierzu BSG vom 2.4.2009, aaO). So liegen die Verhältnisse auch hier. Der Berichterstatter am LSG hat durch seinen Hinweis im Zusammenhang mit der Übersendung des Gutachtens des Dr. S. am 23.6.2009 die Rechtsauffassung vertreten, dass das Begehren der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg versprechen dürfte. Insofern wäre der Senat am LSG gehalten gewesen, die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen, wenn er - auch unter Berücksichtigung dieses übersandten Gutachtens - zwischenzeitlich zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage gelangt.

Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.