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B 10 EG 18/19 B ECLI:DE:BSG:2020:220620BB10EG1819B0 KI-generiert

Exhaustive statutory exclusion of months for extended parental allowance period from income assessment; no judicial expansion of BEEG shift provisions

Geschäftsnummer B 10 EG 18/19 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the complainant’s appeal as inadmissible, upholding the Lower Social Court of Saxony-Anhalt’s decision to deny the claim for higher parental allowance. The dispute concerned whether months of parental allowance paid for an older child solely due to the option to double the payment period (instead of the standard twelve months) should be excluded from the income assessment period when calculating allowance for a younger child born shortly thereafter, which would increase the benefit. The court ruled that the complainant failed to meet the statutory requirements for filing a non-acceptance appeal by not clearly formulating a legal question of fundamental significance or demonstrating a need for clarification by the highest court. Relying on the statutory scheme of the former German Parental Allowance and Parental Leave Act (BEEG), the court held that the enumeration of exclusion reasons for shifting the assessment period is exhaustive and does not permit judicial expansion or analogical application to cover periods where allowance was received due to the extended payment period option.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG; Exhaustive statutory exclusion of months for extended parental allowance period from income assessment; no judicial expansion of BEEG shift provisions: The dispute concerned whether months of parental allowance paid for an older child solely due to the option to double the payment period (instead of the standard twelve months) should be excluded from the income assessment period when calculating allowance for a younger child born shortly thereafter, which would increase the benefit. The court ruled that the complainant failed to meet the statutory requirements for filing a non-acceptance appeal by not clearly formulating a legal question of fundamental significance or demonstrating a need for clarification by the highest court. Relying on the statutory scheme of the former German Parental Allowance and Parental Leave Act (BEEG), the court held that the enumeration of exclusion reasons for shifting the assessment period is exhaustive and does not permit judicial expansion or analogical application to cover periods where allowance was received due to the extended payment period option.

Schlagwörter

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Elternbeihilfe statutarische Leistung bezahlter Urlaub Einkommensfestsetzung elterlicher Konflikt Soziale Ausgrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 103, 291
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG

Procedural basis for declaring the complaint inadmissible and ordering its rejection without the participation of lay judges.

§ 193 SGG

Legal basis applied by analogy for the determination of costs in the complaint proceedings.

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Volltext

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - Verdoppelung des Auszahlungszeitraums nach § 6 S 2 BEEG aF - keine Ausklammerung von Monaten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 1 BEEG aF - Ausklammerungstatbestände grundsätzlich abschließend - keine richterliche Rechtsfortbildung)

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin beansprucht höheres Elterngeld für ihren im Januar 2015 geborenen Sohn.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld verneint. Monate der Elterngeldzahlung für den älteren Sohn der Klägerin im verlängerten Auszahlungszeitraum führten nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums. Das ergebe sich aus dem eindeutigen und nicht analogiefähigen Gesetzeswortlaut (Beschluss vom 21.10.2019).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der Materialien und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (Senatsbeschluss vom 15.4.2015 - B 10 LW 8/14 B - juris RdNr 4 mwN).

Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerde. Sie referiert fast ausschließlich die vorinstanzlichen Entscheidungen, ohne eine klare Rechtsfrage zu formulieren. Die Klägerin ist der Ansicht, das Bemessungseinkommen für das Elterngeld sei in jedem Fall auf der Grundlage der zuletzt erzielten beruflichen Einkünfte zu ermitteln; andernfalls würden Eltern bei rascher Geburtenfolge benachteiligt. Mit diesem Vortrag übergeht die Klägerin allerdings bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihr angestrebte Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG - in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung vom 23.10.2012). Wie das LSG dazu ausgeführt hat, klammerte § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 1 BEEG zwar Kalendermonate aus dem Bemessungszeitraum aus, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde. Dies galt jedoch nicht für solche Monate, in denen Elterngeld nur gezahlt wurde, weil sich der Berechtigte für die Verdoppelung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG aF entschieden hatte. Die Klägerin hält diese vom Gesetz wörtlich vorgegebene Rechtsfolge für falsch. Sie zeigt allerdings keinen Weg auf, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Auf die bereits vorhandene Rechtsprechung insbesondere des Senats zu einer einschränkenden oder erweiternden Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus geht sie nicht ein. Danach sind Aufzählungen und Voraussetzungen der Verschiebungstatbestände nach der gesetzlichen Systematik und vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte grundsätzlich abschließend; sie sind keiner richterlichen Rechtsfortbildung zugänglich (vgl Senatsurteile vom 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 19 mwN; vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 17 mwN; vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 29 ff; zuletzt ausführlich Bayerisches LSG Beschluss vom 20.8.2019 - L 9 EG 7/19 - juris RdNr 47 ff mwN). Dessen unbeschadet befasst sich die Beschwerde auch nicht mit den weiteren Voraussetzungen für den Klärungsbedarf einer sich auf "auslaufendes Recht" beruhenden Rechtsfrage, wie hier zur zwischenzeitlich durch das Elterngeld Plus abgelösten Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 BEEG aF (vgl Senatsbeschluss vom 15.2.2018 - B 10 EG 19/17 B).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. Da die Beschwerde somit weder eine Rechtsfrage klar formuliert noch höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufgezeigt hat, ist sie ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.