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B 9 V 16/20 B ECLI:DE:BSG:2020:260520BB9V1620B0 KI-generiert

BSG non-admission complaint: failure to observe mandatory representation and denial of reinstatement due to Corona-related contact restrictions

Geschäftsnummer B 9 V 16/20 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Schleswig-Holstein Social Court of Appeal's judgment in force. The dispute concerned a procedural requirement for representation before the BSG in a social court matter, where the plaintiff filed a non-admission complaint within the one-month statutory period but submitted it via a self-signed letter rather than through a designated legal representative. The court held the complaint inadmissible because it was not signed by a lawyer admitted to practice before the BSG pursuant to § 73(4) SGG, and denied reinstatement of the missed deadline despite the plaintiff's allegation of difficulties due to the Corona crisis, as the plaintiff failed to explain why contact could not have been established by telephone. Key legal provisions include §§ 160a, 63, 64, 67, 73, 169, and 193 SGG, which govern the form of admissible complaints, the mandatory representation rule, and the lack of grounds for *Wiedereinsetzung* (reinstatement) in this context.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 67 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG; BSG non-admission complaint: failure to observe mandatory representation and denial of reinstatement due to Corona-related contact restrictions: Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Anwaltszwang Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzungen Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Einreichung nur durch zugelassenen Rechtsbeistand - Kontakteinschränkungen während der Corona-Krise - Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Rechtsbeistands - telefonische Mandatierung ausreichend - Versäumung der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sozialgerichtliches Verfahren

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.3.2020 zugestellten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14.2.2020 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 27.4.2020, beim BSG eingegangen am 29.4.2020, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, dem 6.4.2020 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auch liegen keine Gründe vor, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl § 67 SGG). Mit der Aussage, dass er wegen "der Corona-Krise mit der damit verbundenen Kontakteinschränkungen und Verunsicherungen" keinen Rechtsbeistand einholen konnte, legt der Kläger bereits nicht dar, warum es ihm nicht möglich war, einen Anwalt telefonisch zu kontaktieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Er hat somit weder Tatsachen, die zu einer Wiedereinsetzung führen können, glaubhaft gemacht noch hat er die versäumte Rechtshandlung formgerecht nachgeholt. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.