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B 11 AL 5/25 B ECLI:DE:BSG:2025:080725BB11AL525B0 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde: insufficient allegation of procedural defect regarding missing decision signature and five-month submission rule (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 547 Nr 6 ZPO)

Geschäftsnummer B 11 AL 5/25 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint for leave to appeal as inadmissible, thereby upholding the Landessozialgericht Sachsen-Anhalt's refusal to admit revision, resulting in no costs to be borne by the defendant. The dispute centered on whether the lower court's decision violated procedural law by allegedly lacking the required reasoned judgment under § 153 Abs 3 Satz 1 SGG, specifically because the plaintiff claimed the original signed decision was absent from the case file and only a certified copy was available, implicating the "five-month rule" for submitting decisions to the court clerk. The BSG held that the plaintiff failed to meet the stringent pleading requirements of § 160 Abs 2 Nr 3 SGG to substantiate this procedural defect, noting that the timely service of the certified copy on February 25, 2025, strongly suggested the original was submitted to the clerk within the statutory five-month period, and the plaintiff did not adequately demonstrate that further inquiries into the whereabouts of the original document were impossible or unsuccessful.

Legislator-Regeste

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§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 169 Satz 3 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 103 SGG, § 153 Abs 3 Satz 1 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; Nichtzulassungsbeschwerde: insufficient allegation of procedural defect regarding missing decision signature and five-month submission rule (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 547 Nr 6 ZPO): Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel Revision eines Entscheids fehlende Unterschrift fehlende Akten gesetzliche Voraussetzung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 91, 283
vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 4 mwN).
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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fehlen von Entscheidungsgründen - Überschreitung der Fünfmonatsfrist für die Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle - Fehlen der Urschrift der Entscheidung in der Gerichtsakte - Vorliegen einer beglaubigten Abschrift - Darlegungsanforderungen - Nachforschungen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Obwohl der Beschluss des LSG Entscheidungsgründe enthalte, sei er nicht iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO mit Gründen versehen. Denn er sei nicht von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und zur Geschäftsstelle gegeben worden. Dies schließt der Kläger daraus, dass sich in der Papierakte des LSG nur eine beglaubigte Abschrift, nicht aber das Original des Beschlusses befinde und nach der Aktenordnung der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt die gesonderte Aufbewahrung der Urschriften von Entscheidungen nicht vorgesehen sei.

Der absolute Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO ist mit diesem Vortrag nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 547 Nr 6 ZPO iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 4 mwN). Dies gilt für urteilsersetzende Beschlüsse gleichermaßen.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nichts dazu vorgetragen, ob bzw wann der angefochtene Beschluss zur Geschäftsstelle gelangt ist. Nach seinem eigenen Vortrag ist ihm eine beglaubigte Abschrift des Beschluss aber am 25.2.2025 zugestellt worden, was voraussetzt, dass der Beschluss vom 21.2.2025 bis dahin und damit innerhalb der Fünf-Monatsfrist an die Geschäftsstelle gelangt ist. Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ergehen ohne mündliche Verhandlung und sind gemäß § 133 Satz 2 SGG zuzustellen. Zugestellt wird gemäß § 63 Abs 2 SGG nach den Vorschriften der ZPO. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung des Klägers damit, dass nach § 317 Abs 2 Satz 2 ZPO ua Abschriften von der Geschäftsstelle nicht erteilt werden dürfen, solange die Entscheidung nicht unterschrieben ist. Schließlich hätte sich der Kläger nicht damit begnügen dürfen zu behaupten, in der Papierakte des LSG befinde sich die Urschrift nicht und nach der Aktenordnung sei eine gesonderte Aufbewahrung von Urschriften nicht vorgesehen. Insoweit fehlt es an Vortrag dazu, dass weitere Nachforschungen bei der Geschäftsstelle des LSG zum Verbleib des (unterschriebenen) Originals nicht möglich oder erfolglos geblieben waren (dazu BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 28/24 B - juris RdNr 8 mwN). Dies umso mehr, als nach Aktenlage eine Nachfrage nach der Besetzung des Senats mit Berufsrichtern nach Zustellung des Beschlusses erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.