GdB assessment: inadmissible non-admission complaint due to failure to substantiate procedural defect regarding extended scope of appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint for non-admission as inadmissible, thereby upholding the Lower Social Court (LSG)'s rejection of the defendant's revision request and leaving the LSG's judgment, which comprehensively dismissed the plaintiff's claim, in force. The dispute concerned a challenge to a disability assessment (GdB) of 30, where the plaintiff sought a higher rating; the LSG had reversed the first-instance court's partial grant of a 40/50 GdB, ruling that the lower rating was correct based on medical evidence. The BSG found the plaintiff's complaint procedurally deficient because it failed to properly substantiate the alleged procedural errors under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG: specifically, the argument that the LSG violated the duty to take evidence (§ 103 SGG) was invalid because it did not reference a specific rejected evidence application, and the objection that the defendant improperly extended its appeal scope failed because a limited initial appeal request does not constitute a waiver of the right to broaden the scope until the conclusion of the oral hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 99 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 202 Satz 1 SGG; GdB assessment: inadmissible non-admission complaint due to failure to substantiate procedural defect regarding extended scope of appeal: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 28.10.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - beschränkte Berufungseinlegung - keine Rechtskraft des unangefochtenen Teils der Entscheidung - Möglichkeit der Berufungserweiterung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - beschränkter Rechtsmittelantrag kein endgültiger Verzicht auf eine Berufung im Übrigen - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Gesamt-GdB-Bildung - tatsachengerichtliche Würdigung - Vorwurf der Anmaßung medizinischer Fachkompetenz - kein angreifbarer Verfahrensfehler
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 16.10.2015 anstelle des zuerkannten GdB von 30. Ein während des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenes Vergleichsangebot des Beklagten, den GdB ab 6.7.2017 mit 40 zu bewerten, hat der Kläger abgelehnt. Anschließend hat das SG den GdB mit 40 für die Zeit vor dem 6.7.2017 und mit 50 ab diesem Zeitpunkt festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 13.9.2018). Das LSG hat mit Urteil vom 18.7.2019 auf die Berufung des Beklagten die Klage umfassend abgewiesen, weil unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bildung des Gesamt-GdB auf der Grundlage der aktenkundigen medizinischen Befunde der behandelnden Ärzte und Kliniken sowie nach den vorliegenden Gutachten im Falle des Klägers der Gesamt-GdB keinesfalls mehr als 30 ab 16.10.2015 betrage. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Entscheidung des SG im gesamten Umfang seiner Verurteilung zur Überprüfung gestellt und die umfassende Abweisung der Klage verfolgt. Zwar habe dieser bei der schriftlichen Berufungseinlegung zunächst lediglich beantragt, das Urteil des SG abzuändern, soweit er verurteilt worden sei, beim Kläger ab dem 6.7.2017 einen höheren GdB als 40 festzustellen und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Beklagte habe seine Berufung jedoch während des zweitinstanzlichen Verfahrens erweitern dürfen. Selbst wenn es sich um eine echte Änderung nach § 99 Abs 1 SGG gehandelt haben sollte, so sei diese zulässig, da sich der durch einen vertretungsbefugten Sozialverband vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den erweiterten Antrag des Beklagten eingelassen habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Der Beklagte habe sein Rechtsmittel beschränkt, sodass die vom LSG angenommene Berufungserweiterung rechtsfehlerhaft gewesen sei. Zudem habe sich das LSG eigene medizinische Fachkompetenz angeeignet und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 28.10.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Soweit die Beschwerde rügt, das LSG habe den Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG verletzt, weil es sich insbesondere bzgl des Funktionssystems "Gehirn und Psyche" über sämtliche an dem Verfahren beteiligten Einschätzungen der Ärzte hinwegsetze und sich eine medizinische Fachkompetenz anmaße, die nur einem ausgebildetem Arzt zugesprochen werden könne, hat sie keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Ein Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet die Beschwerde jedoch nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Die tatsächlich gegen die Beweiswürdigung des LSG gerichtete, also auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützte Rüge, kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zufolge nicht zur Revisionszulassung führen. Deshalb ist es für die Frage der Zulassung zur Revision unerheblich, dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Arzt- und Klinikberichte durch das LSG bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht einverstanden ist (vgl Senatsbeschluss vom 16.11.2018 - B 9 V 26/18 B - juris RdNr 10). Der Kläger berücksichtigt insoweit insbesondere nicht, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist (vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5 mwN). Auch sofern die Beschwerde die "Einschätzung" der ärztlichen Bewertungen durch das LSG rügt, wendet sie sich ausschließlich gegen dessen Beweiswürdigung und legt keine eigenständige medizinische Beurteilung des LSG dar, die eine Anmaßung medizinischer Fachkompetenz enthalten könnte.
b) Mit der weiteren Rüge, das LSG habe unzulässig eine "Berufungserweiterung" angenommen, weil der Beklagte das Rechtsmittel insoweit beschränkt habe, "als er zur Feststellung eines über 40 liegenden Gesamt-GdB verurteilt worden ist" und "insoweit auch ein Verzicht" vorliege, bezeichnet die Beschwerde ebenfalls keinen Verfahrensmangel.
Mit seinen Ausführungen rügt der Kläger sinngemäß, dass das LSG teilweise unzutreffend durch Sach- statt durch Prozessurteil entschieden habe, weil der Beklagte in Bezug auf den vom SG zugesprochenen GdB von 40 auf seine Berufung bei deren Einlegung verzichtet habe, das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden sei und die tatsächlich getroffene Sachentscheidung des LSG sich damit über den Einwand der Rechtskraft hinweggesetzt haben könnte (vgl zum Verfahrensmangel bei Entscheidung durch Sach- statt Prozessurteil zB Senatsbeschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 19 jeweils mwN). Hierzu hätte sich der Kläger dann aber zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, unter welchen Voraussetzungen ein beschränkter Rechtsmittelantrag einen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen bedeuten kann und in welchem Umfang Rechtskraft eintritt.
Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 705 Satz 2 ZPO wird der Eintritt der Rechtskraft durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt. Diese Hemmungswirkung erfasst grundsätzlich das gesamte Urteil und nicht lediglich den Teil, der in der Rechtsmittelschrift oder in der Begründungsschrift als angefochten bezeichnet ist, weil bei einem statthaften Rechtsmittel eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig ist, soweit nicht hinsichtlich des nicht mehr im Streit stehenden Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl BSG Beschluss vom 11.10.1991 - 7 RAr 24/89 - SozR 3-1750 § 706 Nr 1 S 5 mwN; BGH Urteil vom 12.11.1997 - XII ZR 39/97 - juris RdNr 14; BGH Urteil vom 6.10.1987 - VI ZR 155/86 - juris RdNr 5). Ein Rechtsmittelverzicht muss dabei unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringen, dass sich ein Beteiligter mit der Entscheidung zufrieden gibt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, vor § 143 RdNr 11 mwN). Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält für sich allein im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen oder auf eine künftige Erweiterung des Rechtsmittelantrags (vgl BGH Urteil vom 12.11.1997 - XII ZR 39/97 - juris RdNr 14). Denn erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht steht auch für die Berufung fest, wie weit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Bis dahin hat der Rechtsmittelantrag nur vorläufigen Charakter und kann im Rahmen der Begründung noch erweitert werden (vgl BGH Urteil vom 6.10.1987 - VI ZR 155/86 - juris RdNr 5 mwN). Darlegungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.