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B 11 AL 6/24 B ECLI:DE:BSG:2024:290524BB11AL624B0 KI-generiert

Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate constitutional equality challenge to unemployment benefit assessment base

Geschäftsnummer B 11 AL 6/24 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the appellant's complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's refusal to admit an appeal on points of law and leaving the prior judgment in force. The dispute concerned a claim for unemployment benefits calculated based on a higher assessment remuneration, where the appellant challenged the constitutionality of § 151(5) Sentence 1 SGB III under the general equality clause (Art. 3(1) Basic Law). The court held that the complaint failed to meet the strict disclosure requirements for establishing the fundamental significance of the legal issue under § 160a Abs. 2 Sentence 3 SGG, as the appellant merely asserted a violation of the equality principle without adequately demonstrating the abstract need for clarification or engaging with relevant constitutional jurisprudence and the legislative intent of the contested provision.

Legislator-Regeste

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III, Art. 3 Abs. 1 GG, § 151 Abs 5 SGB III; Inadmissibility of non-admission complaint for failure to substantiate constitutional equality challenge to unemployment benefit assessment base: The dispute concerned a claim for unemployment benefits calculated based on a higher assessment remuneration, where the appellant challenged the constitutionality of § 151(5) Sentence 1 SGB III under the general equality clause (Art. 3(1) Basic Law). The court held that the complaint failed to meet the strict disclosure requirements for establishing the fundamental significance of the legal issue under § 160a Abs. 2 Sentence 3 SGG, as the appellant merely asserted a violation of the equality principle without adequately demonstrating the abstract need for clarification or engaging with relevant constitutional jurisprudence and the legislative intent of the contested provision.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Arbeitslosenentschädigung Verletzung von Verfahrensvorschriften ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe allgemeiner Rechtsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG
Primary ground for the decision to declare the non-admission complaint inadmissible due to insufficient disclosure of the fundamental significance of the legal issue.
§ 169 SGG
Procedural rule governing the proceedings in the Federal Social Court.
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
§ 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III
Die Klägerin begehrt in der Sache Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt und macht geltend, es sei "die Frage zu klären, ob die Vorschrift des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist - insbesondere, ob eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art.
Art. 3 Abs. 1 GG
5 Satz 1 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist - insbesondere, ob eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden kann - und ob im Vergleich zu anderen Entgeltersatzleistungen ein Wertungswiderspruch gegeben ist".
§ 151 Abs 5 SGB III
§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG
Procedural rule authorizing the rejection of the complaint without the participation of lay judges.
§ 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG
Basis for the cost order regarding the reimbursement of extrajudicial costs in the complaint proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG

Primary ground for the decision to declare the non-admission complaint inadmissible due to insufficient disclosure of the fundamental significance of the legal issue.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Procedural rule authorizing the rejection of the complaint without the participation of lay judges.

§ 169 SGG

Procedural rule governing the proceedings in the Federal Social Court.

§ 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG

Basis for the cost order regarding the reimbursement of extrajudicial costs in the complaint proceedings.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungswidrigkeit der angewandten Norm - Verletzung des Gleichheitssatzes - Anforderung an die Begründung

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt in der Sache Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt und macht geltend, es sei "die Frage zu klären, ob die Vorschrift des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist - insbesondere, ob eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden kann - und ob im Vergleich zu anderen Entgeltersatzleistungen ein Wertungswiderspruch gegeben ist".

Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Die Beschwerdebegründung darf sich bei einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen. Sie muss vielmehr darlegen, welche Vorschrift des Grundgesetzes aus welchen Gründen verletzt ist und sich insoweit auch mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen; wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes gestützt, sind insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, worin die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale liegen sollen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.2.2024 - B 3 P 9/23 B - RdNr 7; vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 288; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14e, jeweils mwN).

Diesen Maßgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Weder wird im Einzelnen aufgezeigt, welche Auslegung Art 3 Abs 1 GG durch die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - erfahren hat, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck von § 151 Abs 5 SGB III, was insbesondere im Hinblick auf die Argumentation zur Rechtssystematik in Abgrenzung zu den Bemessungsvorschriften des SGB V und SGB VII erforderlich gewesen wäre. Im Kern beschränkt sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Behauptung der Gleichheitswidrigkeit von § 151 Abs 5 SGB III, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verfassungsmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich festgestellt sei. Dies reicht nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

S. Knickrehm

Neumann

Söhngen