Appointment of counsel refused due to futility of social law complaint against non-admission of revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) rejected the plaintiff’s application for the appointment of a legal aid counsel and dismissed her complaint against the non-approval of revision as inadmissible, upholding the Hamburg Social Court of Appeal’s judgment of May 31, 2023. The dispute concerned a social welfare matter where the plaintiff, represented by counsel who subsequently withdrew, failed to substantiate the complaint against the denial of revision within the statutory deadline, prompting the plaintiff to request a court-appointed lawyer. Relying on §§ 202 SGG and 78b ZPO, the court determined that the appointment was unwarranted because the legal challenge was clearly futile, as none of the grounds for permitting revision under § 160 Abs. 2 SGG (fundamental significance, divergence, or procedural error) were evident; consequently, the complaint was deemed unsubmitted for failing to meet the mandatory briefing requirements under § 160a Abs. 4 SGG iVm § 169 SGG, with no costs awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs 4 SGG, § 202 Satz 1 SGG, § 78b Abs 1 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 169 SGG; Appointment of counsel refused due to futility of social law complaint against non-admission of revision: Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 8.7.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 8.12.2023 Beschwerde eingelegt. Zuvor hatte die Klägerin persönlich PKH beantragt, deren Bewilligung der Senat abgelehnt hat (Beschluss vom 18.10.2023 - B 11 AL 8/23 BH, der Klägerin nachweisbar zugestellt am 10.1.2024). Eine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Beschluss vom 5.2.2024 - B 11 AL 10/23 C). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 22.1.2024 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Die Klägerin hat daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2023 - L 2 AL 13/21 - wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 8.7.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 8.12.2023 Beschwerde eingelegt. Zuvor hatte die Klägerin persönlich PKH beantragt, deren Bewilligung der Senat abgelehnt hat (Beschluss vom 18.10.2023 - B 11 AL 8/23 BH, der Klägerin nachweisbar zugestellt am 10.1.2024). Eine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Beschluss vom 5.2.2024 - B 11 AL 10/23 C). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 22.1.2024 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Die Klägerin hat daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
II. Der mit E-Mail vom 6.2.2024 gestellte Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist ungeachtet der unstatthaften Form der Übermittlung durch einfache E-Mail aufgrund seiner Aussichtslosigkeit abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen (vgl nur BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146/22 B - RdNr 3 mwN).
Wie der Senat im Einzelnen bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 18.10.2023 - B 11 AL 8/23 BH - RdNr 2 ff), liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor. Neue Aspekte, die eine andere Bewertung erforderlich machen könnten, hat weder der frühere Bevollmächtige der Klägerin aufgezeigt, noch sind solche nach dem weiteren, sich wiederholendem Vortrag der Klägerin ersichtlich. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist iS des § 78b Abs 1 ZPO aussichtslos.
Die Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht fristgemäß begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Söhngen