Admissibility of non-admission complaint: lack of clarification need and capability for "immediacy" requirement in unemployment insurance despite psychiatric illness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff’s complaint for lack of admissibility, thereby upholding the Lower Social Court’s (LSG) refusal to allow an appeal to the BSG; the plaintiff’s challenge to the LSG’s decision regarding unemployment insurance entitlement failed. The dispute centered on whether a severe psychiatric illness rendering an insured person incapable of managing their own affairs could satisfy the statutory requirement of "immediacy" under § 26(2) No. 1 SGB III for the duration of 43 calendar days during which income-replacement benefits were received. The BSG held the complaint inadmissible because the plaintiff failed to demonstrate the essential requirement of "fundamental significance" under § 160(2) No. 1 SGG; specifically, the argument lacked the requisite showing of clarification need and capability, as the issue was already settled by existing BSG jurisprudence (B 11 AL 3/16 R and B 11 AL 4/16 R), and the complaint did not adequately substantiate the procedural defect claim under § 160(2) No. 3 SGG regarding an alleged violation of § 103 SGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 169 Satz 3 SGG, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, § 103 SGG; Admissibility of non-admission complaint: lack of clarification need and capability for "immediacy" requirement in unemployment insurance despite psychiatric illness: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - Arbeitslosenversicherung - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Entgeltersatzleistungen - Unmittelbarkeitsbegriff - psychische Erkrankung
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert zwar folgende Rechtsfrage: "Führt die Einschränkung der Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit eines Versicherten wegen einer psychischen Erkrankung dazu, dass der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III definierte Begriff der 'Unmittelbarkeit' deshalb auch für einen Zeitraum in Höhe von 43 Kalendertagen Anwendung finden kann?"
Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine abstrakte oder eine lediglich auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt formulierte Frage handelt, fehlt es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23.2.2017 - B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R), auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, an einer ordnungsgemäßen Darlegung einer weiterhin bestehenden Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Fallgestaltung ggf noch nicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt worden ist, sondern dass sich die gestellte Rechtsfrage nicht aufgrund der vom BSG entwickelten Maßstäbe beantworten lässt. Dass die bisherige Rechtsprechung eine Antwort ermöglicht, bringt der Kläger selbst vor, wenn er in der Beschwerdebegründung aus den oben benannten Entscheidungen des BSG zitiert und den Sachverhalt des konkreten Falles hierunter subsumiert. Damit rügt der Kläger im Ergebnis nur, das LSG habe den ihm vorliegenden Sachverhalt nach Maßgabe der vom BSG in den genannten Urteilen entwickelten Grundsätze unrichtig bewertet. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Darüber hinaus wird in der Beschwerdebegründung auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargebracht. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Nach dem vom Kläger wiedergegebenen Sachverhalt, von dem das LSG bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und der auch nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen wird, ist das LSG jedoch nicht von einer der Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit vergleichbaren Situation beim Kläger wegen des Bestehens einer psychischen Erkrankung ausgegangen. Ausführungen dazu, weshalb die formulierte Rechtsfrage - dennoch - durch das Revisionsgericht klärungsfähig sein wird, fehlen. Die bloße Behauptung, dass der Kläger wegen einer schwerwiegenden Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet im Zeitraum vom 8.4.2019 bis zum 20.9.2019 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten eigenständig und verantwortungsvoll regeln zu können, genügt dafür nicht.
Auf die Rüge der Verletzung des § 103 SGG und damit auf einen behaupteten Verfahrensmangel kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann erfolgreich gestützt werden, wenn sich die geltend gemachte Verletzung auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Einen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger nicht. Der Vortrag, dem LSG hätte sich eine Beweiserhebung aus medizinischen Gründen aufdrängen müssen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Richterin am Bundessozialgericht Neumannist wegen … an der Signatur gehindertS. Knickrehm
Siefert