Inadmissibility of revision complaint due to failure to frame abstract legal question on voluntariness of termination via non-renewal notice under lockout period rules.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision as inadmissible, leaving the Hamburg Social Court’s ruling, which upheld the employment agency’s decision to impose a lockout period, in force. The dispute centered on the plaintiff’s challenge to a three-month benefit exclusion (Sperrzeit) under German unemployment insurance law, specifically whether his delivery of a non-renewal notice (*Nichtverlängerungsmitteilung*) to his employer constituted a voluntary termination of employment without valid reason. The BSG ruled that the complaint failed to demonstrate the general significance of the legal issue because the plaintiff’s formulated questions did not address an abstract, general interpretation or application of federal law (*§§ 159, 160 SGB III*; *§ 96 Abs. 2 NV Bühne*), but rather sought a review of the specific factual classification of the plaintiff's act as a termination agreement (*Aufhebungsvertrag*) versus a non-renewal notice. The court emphasized that the concrete interpretation of such unilateral declarations within a specific employment relationship is a matter of fact determinable only by the lower instance and not subject to unrestricted review on appeal, thus failing the requirements for admission of a revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 159 Abs 1 SGB III, § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III, § 193 SGG; Inadmissibility of revision complaint due to failure to frame abstract legal question on voluntariness of termination via non-renewal notice under lockout period rules: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - abstrakte Klärungsbedürftigkeit - auslegungsbedürftige Erklärung - begrenzte revisionsrechtliche Prüfung im Einzelfall - Nichtverlängerungsmitteilung - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Die Beschwerdebegründung muss eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht benennen (stRspr; vgl etwa BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3 mwN). Weiter muss deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er wendet sich in der Sache - im Rahmen eines Zugunstenverfahrens - gegen eine Sperrzeit, die das LSG mit der Begründung bestätigt hat, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund bereits zum 31.7.2018 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst gelöst. Folgende klärungsbedürftige Rechtsfragen würden sich vorliegend stellen:
"1. Stellt die Nichtverlängerungsmitteilung des Arbeitnehmers nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar.
2. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte Nichtverlängerungsmitteilung nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar.
3. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte oder von dem Arbeitgeber akzeptierte Nichtverlängerungsmitteilung unter Geltung des § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung nach Ablauf der Erklärungsfrist des § 96 NV Bühne erfolgte".
Bei diesen aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr betreffen sie die Subsumtion des in der Beschwerdebegründung dargelegten Sachverhalts unter den in § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III geregelten Sperrzeittatbestand (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Verfahrensrügen im Hinblick auf die Feststellungen des LSG sind vom Kläger nicht erhoben worden. Das LSG geht davon aus, dass es sich bei der in der Beschwerde als "Nichtverlängerungsmitteilung" bezeichneten Erklärung des Klägers, an die alle drei aufgeworfenen Fragen anknüpfen, um eine auslegungsbedürftige Erklärung handelt, die im Kontext eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (hier: Arbeitsverhältnis) erfolgt ist. Die konkrete Auslegung einer solchen Erklärung, die im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüft werden könnte (vgl etwa BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24), betrifft allein die Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob im Einzelfall die Tatbestandvoraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe erfüllt sind, ist indessen keine abstrakt-generelle Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte.
Auch die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung einer "Nichtverlängerungsmitteilung" als abstrakten Rechtsbegriff im Sperrzeitrecht führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit übersieht er bereits, dass das LSG nach dem dargelegten Sachverhalt gerade nicht von einer Nichtverlängerungsmitteilung ausgegangen ist, sondern von einem Aufhebungsvertrag. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Kontext eines sperrzeitbegründenden Aufhebungsvertrags zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Söhngen