Eligibility of non-approved hospitals for statutory health insurance authorization of outpatient psychiatric and psychotherapeutic care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's rejection of the plaintiff's claim to a statutory authorization for operating an outpatient psychiatric and psychotherapeutic facility. The dispute concerned whether a facility operating under a measure of guardianship (custodial care) could receive an exemption from routine licensing requirements to provide outpatient care under the statutory health insurance system, challenging a decision by the appellate committee that denied the authorization because the facility was not an approved hospital. The court held that the legal issue lacked fundamental significance because it was already settled by prior case law and uniform legal doctrine that an authorization under § 118 Abs 1 SGB V is strictly contingent upon prior approval as a hospital under § 108 SGB V; the court reasoned that allowing outpatient care by a non-approved facility would be systemically alien to the quality and control standards mandated for inpatient care and that the legislative history confirms the requirement for status acts in both inpatient and subsequent outpatient psychiatric services.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 108 SGB 5, § 118 Abs 1 SGB V, § 108 SGB V, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 107 SGB V; Eligibility of non-approved hospitals for statutory health insurance authorization of outpatient psychiatric and psychotherapeutic care: The dispute concerned whether a facility operating under a measure of guardianship (custodial care) could receive an exemption from routine licensing requirements to provide outpatient care under the statutory health insurance system, challenging a decision by the appellate committee that denied the authorization because the facility was not an approved hospital. The court held that the legal issue lacked fundamental significance because it was already settled by prior case law and uniform legal doctrine that an authorization under § 118 Abs 1 SGB V is strictly contingent upon prior approval as a hospital under § 108 SGB V; the court reasoned that allowing outpatient care by a non-approved facility would be systemically alien to the quality and control standards mandated for inpatient care and that the legislative history confirms the requirement for status acts in both inpatient and subsequent outpatient psychiatric services.
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KI-generiertBasis for the order that the plaintiff bears the costs of the unsuccessful complaint proceedings, excluding the interlocutor's out-of-court costs.
Legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) for the complaint proceedings.
Volltext
(Krankenversicherung - Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung - Zulassung nach § 108 SGB 5 als Voraussetzung)
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist Träger des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen. Für diese Einrichtung erteilte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung für den Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz. Auf den Widerspruch der Verbände der Krankenkassen hob der beklagte Berufungsausschuss den Beschluss auf und lehnte den Antrag des Klägers ab, weil es sich bei dem Maßregelvollzugszentrum nicht um ein zugelassenes Krankhaus handele. Das SG hat den Beschluss des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, dem Kläger die begehrte Ermächtigung zu erteilen. Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB V könne nur einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erteilt werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG
SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3
). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s
zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5).
Der Kläger fragt, ob
für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB V eine Zulassung iS des § 108 SGB V erforderlich ist.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Aus dem vom LSG in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 28.1.2009 (BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1) ergibt sich, dass ein Anspruch auf Ermächtigung als psychiatrisches Krankenhaus zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten nur für ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus bestehen kann. Der Senat hat einen solchen Obersatz in seiner Entscheidung zwar nicht ausdrücklich formuliert. Er hat aber die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGB V deshalb bejaht, weil es sich bei der von der dortigen Klägerin getragenen Tagesklinik um ein Krankenhaus iS des § 107 SGB V handelte, das aufgrund der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 108 Nr 2 SGB V zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt war (aaO RdNr 14). Wenn der Senat die Bindungswirkung der landesrechtlichen Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan herausstellt und die Zielrichtung von § 108 Nr 1 und 2 SGB V darin sieht, dass die Kategorisierung nach dem SGB V mit derjenigen nach dem Krankenhausrecht vereinheitlicht wird (aaO RdNr 26), wird damit deutlich, dass die landesrechtliche Zulassung ausreichend, aber auch erforderlich ist, um eine bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB V zu erlangen. Das kommt auch in der Formulierung zum Ausdruck, dass die landesrechtliche Gestaltung die Versorgungsberechtigung im Rahmen des SGB V präjudiziert. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Sichtweise auch der einhelligen Meinung in der Literatur entspricht (vgl Grühn in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 118 RdNr 5; Hänlein in Hänlein/Kruse/Schuler, SGB V, 4. Aufl 2012, §§ 117-119b RdNr 14; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Januar 2013, § 118 RdNr 3; Köhler-Hohmann in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 118 RdNr 15; Kremer/Wittmann in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand: Februar 2014, § 118 RdNr C 118-4; Rau in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, GKV-Kommentar, Stand: November 2013, § 118 SGB V RdNr 9).
Zu Recht hat das LSG auch herausgestellt, dass die ambulante Versorgung von Versicherten durch ein nicht zugelassenes Krankenhaus in der gesetzlichen Krankenversicherung systemfremd wäre. § 108 SGB V enthält den allgemeinen Grundsatz, dass Krankenhausbehandlung nur durch zugelassene Krankenhäuser erbracht werden darf. Dass das auch für ambulante Krankenhausleistungen gilt, zeigt bereits der Verweis auf § 115b SGB V in § 39 Abs 1 Satz 1 SGB V. Anders als etwa in § 116b Abs 2 Satz 1 SGB V ist in § 118 Abs 1 SGB V zwar nicht ausdrücklich von zugelassenen psychiatrischen Krankenhäusern die Rede. Angesichts des für die Teilnahme an der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung stets erforderlichen Statusaktes bedurfte es einer besonderen Erwähnung aber nicht. Vielmehr wäre eine besondere Regelung zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die ohne jegliche Bedarfsprüfung zu erteilende Ermächtigung zu ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen eines bislang nicht an der Versorgung Beteiligten hätte ermöglichen wollen. Das LSG führt insofern zu Recht an, dass damit die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards normativ nicht gesichert wäre.
Die Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht entgegen der Auffassung des Klägers für das Erfordernis einer Zulassung. Wie das LSG richtig ausgeführt hat, werden in der Psychiatrie-Enquête 1975, auf deren Grundlage der Gesetzgeber einen Bedarf für die Einbeziehung psychiatrischer Institutsambulanzen in die Versorgung gesehen hat, vor allem Defizite im Bereich der Nachsorge hervorgehoben (BT-Drucks 7/4200 S 209; vgl dazu auch BSG SozR 3-2500 § 118 Nr 1). Da die stationäre Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern zu erfolgen hat, ist es folgerichtig, dass auch die Nachbehandlung in einem solchen Krankenhaus durchgeführt werden soll. Dass der Kläger nach Landesrecht wegen fehlender Wirtschaftlichkeit und/oder anderweitiger Bedarfsdeckung keine Zulassung erlangen könnte, vermag ein Absehen von diesem Erfordernis nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem Beteiligten angegriffen worden ist.