Short-time work allowance: Inadmissibility of appeal due to failure to substantiate fundamental significance of pandemic-related exception to statutory exclusion deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) rejected the plaintiff's non-acceptance complaint as inadmissible, leaving the Landessozialgericht Baden-Württemberg judgment in force. The dispute concerned the claimant's entitlement to short-time work allowances (Kurzarbeitergeld), which were denied because the application was filed after the statutory exclusion period had expired. The claimant argued that pandemic-related restrictions and political commitments to ease rules created a legislative gap requiring the exclusion deadline to be adjusted or interpreted more leniently. The BSG held that the complaint failed to meet the strict procedural requirements for demonstrating "fundamental significance" under § 160a Abs 2 SGG; specifically, the claimant did not adequately explain why the clear text of § 325 Abs 3 SGB III, which remained unchanged during the pandemic, required reinterpretation or that a legislative gap existed to justify judicial law-making beyond narrow constitutional limits.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 325 Abs. 3 SGB III, § 193 SGG; Short-time work allowance: Inadmissibility of appeal due to failure to substantiate fundamental significance of pandemic-related exception to statutory exclusion deadline: The dispute concerned the claimant's entitlement to short-time work allowances (Kurzarbeitergeld), which were denied because the application was filed after the statutory exclusion period had expired. The claimant argued that pandemic-related restrictions and political commitments to ease rules created a legislative gap requiring the exclusion deadline to be adjusted or interpreted more leniently. The BSG held that the complaint failed to meet the strict procedural requirements for demonstrating "fundamental significance" under § 160a Abs 2 SGG; specifically, the claimant did not adequately explain why the clear text of § 325 Abs 3 SGB III, which remained unchanged during the pandemic, required reinterpretation or that a legislative gap existed to justify judicial law-making beyond narrow constitutional limits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe legal basis for declaring the non-acceptance complaint inadmissible due to insufficient substantiation of fundamental significance.
Procedural rules authorizing the dismissal of the complaint without the involvement of lay judges.
Basis for the decision regarding the non-reimbursement of extrajudicial costs.
Volltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Kurzarbeitergeld - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - pandemiebedingte Einschränkungen - Nichtanpassung der Ausschlussfrist - gesetzgeberische Lücke
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (vgl BSG vom 26.7.2022 - B 11 AL 11/22 B - juris RdNr 3 mwN). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; vgl etwa BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin macht gegenüber der beklagten BA weiteres Kurzarbeitergeld geltend, das von dieser, bestätigt durch die Vorinstanzen, abgelehnt wurde, weil der maßgebliche Antrag außerhalb der Ausschlussfrist eingegangen sei. Es stellten sich folgende Rechtsfragen:
"gilt die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III auch in der Pandemie, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Politik im Allgemeinen und der Bundesminister für Arbeit und Soziales - Herr Hubertus Heil - im Besonderen immer wieder erklärt haben, die Bezugsregeln werden erleichtert und keiner 'werde im Regen stehen gelassen'?
liegt vor dem genannten Hintergrund im Hinblick auf die tatsächlichen pandemiebedingten Erleichterungsregeln bei Nichtanpassung der Aussschlussfristenregelung eine gesetzgeberische Lücke vor, die durch Auslegung zu schliessen ist?"
Diese Fragen beziehen sich jedenfalls sinngemäß auf die Auslegung bzw den Anwendungsbereich des § 325 Abs 3 SGB III, knüpfen also an eine konkrete revisible Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG an. Allerdings ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser Norm nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Auch wenn - wie die Klägerin ausführt - in der Pandemie viele Regelungen geändert und angepasst wurden, hätte die Beschwerde sich genauer damit auseinandersetzen müssen, dass § 325 Abs 3 SGB III gleichwohl unverändert geblieben ist. Soweit hierin eine "gesetzgeberische Lücke" gesehen wird, fehlt jede methodische Begründung dieser Auffassung. Beispielhafte Hinweise auf allgemeinpolitische Absichtserklärungen und die Darstellung rechtlicher und tatsächlicher Problemlagen reichen insoweit nicht aus. Der rechtsprechenden Gewalt ist Rechtsfortbildung, wie sie die Beschwerde offenbar einfordert, allenfalls in sehr engen, verfassungsrechtlich determinierten Grenzen gestattet. Dies wird von der Beschwerde ebenfalls nicht problematisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Söhngen
Neumann
B. Schmidt