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B 1 KR 46/22 BH ECLI:DE:BSG:2022:121022BB1KR4622BH0 KI-generiert

Late submission of legal aid declaration in non-admission complaint before Federal Social Court: inadmissibility for lack of qualified representation and denial of reinstatement due to illness.

Geschäftsnummer B 1 KR 46/22 BH
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) denied the plaintiff's application for legal aid and rejected his non-admission complaint against the Social Court of Mecklenburg-Vorpommern as inadmissible, with no costs awarded to either side. The dispute centered on whether the court had violated its duty of care by failing to ensure the timely submission of a mandatory legal aid declaration, given that the plaintiff claimed illness prevented compliance. The court held that the plaintiff failed to meet the procedural requirements for legal aid in the appeal stage because the required declaration of personal and economic circumstances was not submitted within the one-month limitation period, nor was it validly substituted by reference to a prior declaration without confirming unchanged circumstances; the plaintiff’s claimed illness did not justify reinstatement because he was not demonstrably incapable of acting or commissioning action, and the court was not liable for any delay in its internal processing of the initial correspondence. The decision relied on § 73a SGG and § 117 ZPO regarding the formal requirements for legal aid declarations, § 67 SGG on reinstatement and the burden of proving lack of fault, and § 73(4) SGG on the mandatory representation by a specialized attorney in non-admission proceedings before the BSG.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 SGG, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 175 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 67 SGG, § 67 Abs 1 SGG; Late submission of legal aid declaration in non-admission complaint before Federal Social Court: inadmissibility for lack of qualified representation and denial of reinstatement due to illness: The dispute centered on whether the court had violated its duty of care by failing to ensure the timely submission of a mandatory legal aid declaration, given that the plaintiff claimed illness prevented compliance. The court held that the plaintiff failed to meet the procedural requirements for legal aid in the appeal stage because the required declaration of personal and economic circumstances was not submitted within the one-month limitation period, nor was it validly substituted by reference to a prior declaration without confirming unchanged circumstances; the plaintiff’s claimed illness did not justify reinstatement because he was not demonstrably incapable of acting or commissioning action, and the court was not liable for any delay in its internal processing of the initial correspondence. The decision relied on § 73a SGG and § 117 ZPO regarding the formal requirements for legal aid declarations, § 67 SGG on reinstatement and the burden of proving lack of fault, and § 73(4) SGG on the mandatory representation by a specialized attorney in non-admission proceedings before the BSG.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anwaltszwang persönliche Verhältnisse Sorgfaltspflicht Verfahrensverzögerungen Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V B 25/90
2 BvR 1164/07
1 BvR 162/84
BVerfGE 75, 183
2 BvR 462/77
BVerfGE 46, 202
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73 Abs 4 SGG

Ground for rejecting the non-admission complaint as inadmissible due to the lack of representation by an attorney qualified before the Federal Social Court.

§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Procedural rule applied to reject the complaint without the participation of lay judges.

§ 193 SGG

Basis for the decision on costs, which are not to be refunded.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozesskostenhilfe (PKH) - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Eingang nach Ablauf der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fürsorgepflicht des Gerichts

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat selbst mit Schreiben vom 15.9.2022 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11.8.2022, ihm zugestellt am 19.8.2022, eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 21.9.2022 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die PKH-Erklärung wegen eines ab 22.9.2022 anstehenden Klinikaufenthalts erst Anfang Oktober "auf den Weg bringen wird". Am 10.10.2022 ist das ausgefüllte und unterzeichnete PKH-Formular eingegangen.

II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, dass der Antragsteller sowohl den Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einreicht (vgl zB BSG vom 20.2.2018 - B 1 KR 12/18 B - juris RdNr 3; BSG vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5) und alle nötigen Belege beifügt. Der Kläger hat erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die am 19.9.2022 endete (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 175 ZPO) die erforderliche Erklärung nebst Belegen vorgelegt. Auf die Frist für die Einlegung der Beschwerde und die Erforderlichkeit der rechtzeitigen Antragstellung und Einreichung des PKH-Formulars nebst Anlagen ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des LSG hingewiesen worden. Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 16.9.2022 wurde der Kläger auf die Frage, ob sein PKH-Antrag vor dem LSG ausreiche, unter Bezugnahme auf diese Rechtsmittelbelehrung erneut um Übersendung des PKH-Formulars gebeten.

Die Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs 2 ZPO war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss. Von der Vorlage der Erklärung kann zwar abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl BGH vom 16.3.1983 - IVb ZB 73/82 - NJW 1983, 2145 ff; BSG vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - juris RdNr 7). Der Kläger hat seine PKH-Erklärung aber innerhalb der Beschwerdefrist nicht durch eine hinreichende Bezugnahme ersetzt. In seinem Schreiben vom 15.9.2022 hat er lediglich auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem LSG und den dort offenbar eingereichten Rentenbescheid einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Bezug genommen, ist jedoch nicht darauf eingegangen, ob gegenüber der früher abgegebenen Erklärung Veränderungen eingetreten sind.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Der Kläger war nicht iS des § 67 Abs 1 SGG "ohne Verschulden" gehindert, innerhalb der Monatsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden PKH-Antrag zu stellen. Insbesondere war er hieran nicht wegen Krankheit gehindert. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er krankheitsbedingt weder in der Lage gewesen wäre, selbst zu handeln noch einen Dritten hiermit zu beauftragen (BSG vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91 - juris, unter Hinweis auf BVerwG vom 19.7.1962 - VIII B 186.60 - MDR 1962, 931 und BFH vom 28.3.1990 - V B 25/90 - BFH/NV 1991, 247; BVerfG vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - juris RdNr 2). Hierfür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.9.2022 mitgeteilt, er müsse "morgen ins Klinikum zur Tablettenumstellung (pharmakoresistentes Anfallsleiden)". Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch bereits abgelaufen. Im Übrigen ist aufgrund dieses Vortrages nicht ersichtlich, dass der Kläger so schwer erkrankt war, dass dies jegliches eigenständige Handeln ausschloss.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Gericht in Betracht. Allerdings darf ein Gericht unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl zB BVerfG vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183) und ist zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl BVerfG vom 19.10.1977 - 2 BvR 462/77 - BVerfGE 46, 202, 210; BVerfG vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87 - BVerfGE 78, 123, 126). Dementsprechend ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (vgl BVerfG vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 114 f, dort zur Weiterleitung einer beim LG eingegangenen Berufung an das OLG; BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 mwN).

Welche Prüfungs- und Fürsorgepflichten das angegangene Gericht hat, hängt weitgehend von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Einerseits ist der Richter zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden. Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (so schon BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1; BSG vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - juris).

Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eingereichter Schriftstücke sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (vgl zB BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 21; BAG vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - juris RdNr 27; BGH vom 21.3.2017 - X ZB 7/15 - RdNr 13). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG vom 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - BVerfGK 7, 198 ff, RdNr 10; BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris RdNr 39; BGH vom 18.10.2017 - LwZB 1/17 - juris RdNr 11). Ein Prozessbeteiligter kann aber erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt werden und dass die notwendigen Maßnahmen innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BSG vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 9.5.2018 - B 12 KR 26/18 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 11).

Danach ist ein Verschulden des Senats dafür, dass innerhalb der Beschwerdefrist keine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde, nicht gegeben. Es entspricht vielmehr grundsätzlich dem üblichen Geschäftsgang, wenn die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments wegen der regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten (Zuordnung des Dokuments zu einer Akte oder Anlegen der Akte; Zuständigkeitsbestimmung; Zutrag) nicht sofort oder unmittelbar am ersten Tag erfolgt (BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R - BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3). Es entspricht ebenso dem üblichen Geschäftsgang, dass vom Richter verfügte Schreiben nicht am selben, sondern - wie hier - am nächsten Werktag zur Post gegeben werden. Eine anderweitige Kommunikationsmöglichkeit (etwa per Telefax oder Telefon) hatte der Kläger nicht eröffnet, da er im Adressfeld seiner an das Gericht gerichteten Schreiben lediglich seine postalische Anschrift angegeben hatte. Dass die gerichtliche Aufforderung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen PKH-Erklärung (über deren Erfordernis der Kläger ohnehin bereits durch das LSG belehrt worden war) bei ihm erst nach Fristablauf einging, ist folglich nicht auf ein Verschulden des Senats zurückzuführen.

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Scholz Bockholdt Geiger