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B 14 AS 117/18 B ECLI:DE:BSG:2019:180219BB14AS11718B0 KI-generiert

Value of the subject matter in challenges to notification summons in social benefit disputes

Geschäftsnummer B 14 AS 117/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the applicant's request for legal aid and rejected his complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned an appeal in a social welfare case where the plaintiff challenged a notification summons (*Meldeaufforderung*) and the subsequent reduction in benefits, raising the issue of the admissibility of an appeal under § 141 SGG and the calculation of the value in dispute for jurisdictional thresholds. The court held that the complaint failed to meet the strict formal requirements for a complaint against non-admission and substantively lacked prospects of success because existing BSG precedent establishes that the value of the subject matter in such cases is determined solely by the amount of the benefit reduction, not by the independent legal standing of the notification, which functions as an administrative act concretizing the obligation to report. Key legal provisions included § 160 SGG (admission grounds), § 141/144 SGG (admissibility of appeal and value in dispute), and §§ 31/32 SGB II (consequences of failure to meet duties), with the complaint rejected without a substantive hearing due to procedural defects.

Legislator-Regeste

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO, § 73 Abs 4 SGG, § 121 ZPO, § 160 Abs 2 SGG, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG; Value of the subject matter in challenges to notification summons in social benefit disputes: Nach Durchsicht der Verfahrensakte ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Prozessurteil anstelle einer Entscheidung durch Sachurteil, weil das LSG im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen ist, dass die Berufung des Klägers nicht statthaft war. Aus diesem Grund verspricht eine Divergenzrüge ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zuletzt liegt auch hinsichtlich der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG kein Verfahrensmangel vor.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Eröffnung des Entscheids Obligationenrecht Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsverfahren Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 114 ZPO
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
§ 73 Abs 4 SGG
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
§ 121 ZPO
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
§ 160 Abs 2 SGG
§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG
Insbesondere folgt ein Zulassungsgrund nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, soweit eine Meldeaufforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist.
§ 59 SGB II
Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (zur VA-Qualität BSG vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B).
§ 309 SGB III
Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (zur VA-Qualität BSG vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B).

Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2720/17
BSGE 119, 17
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Volltext

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Statthaftigkeit der Berufung nach § 141 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung - Beschwerdegegenstandswert - Bemessung nach Höhe der Leistungsminderung)

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018 - L 29 AS 572/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Kläger selbst hat mit am 25.5.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 23.5.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Insbesondere folgt ein Zulassungsgrund nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, soweit eine Meldeaufforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Unabhängig von ihrer Klärungsfähigkeit im vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG ergibt, dass auch beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des Beschwerdegegenstandes sich nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis bemisst (so bereits die in Rechtsstreiten der Beteiligten ergangenen Entscheidungen BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 256/17 B - und BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss durch BVerfG vom 15.1.2018 - 1 BvR 2720/17; zuletzt BSG vom 26.6.2018 - B 14 AS 431/17 B). Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (zur VA-Qualität BSG vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B). Wird sie angefochten, stellt sie sich prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG dar (Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, Onlineausgabe, § 144 RdNr 15.3, Aktualisierung Juni 2018), weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den Berufungswert nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann.

Soweit vorliegend die der Meldeaufforderung nachfolgende Leistungsminderung Gegenstand des Rechtsstreits ist, besteht kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Die Leistungsminderung betrifft eine Geldleistung. Sind gemäß § 56 SGG sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung als auch die Aufhebung der Leistungsminderung Streitgegenstand, richtet sich der Berufungswert allein nach der Höhe der Leistungsminderung. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG sei auf den Streit über die Leistungsminderung nicht anwendbar, weil diese zugleich eine Verhaltensmissbilligung beinhalte. Bei den §§ 31 bis 32 SGB II handelt es sich nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zB einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf (BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 47).

Nach Durchsicht der Verfahrensakte ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Prozessurteil anstelle einer Entscheidung durch Sachurteil, weil das LSG im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen ist, dass die Berufung des Klägers nicht statthaft war. Aus diesem Grund verspricht eine Divergenzrüge ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zuletzt liegt auch hinsichtlich der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG kein Verfahrensmangel vor.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.