Dismissal of lay judge due to health-related inability to perform duties under social court procedural law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundessozialgericht (Federal Social Court) granted the motion and ordered the dismissal of a lay judge from his office, finding no basis to doubt the submitted evidence. The dispute concerned the incapacitation of a lay judge at the BSG who, through his spouse, petitioned for dismissal due to health-related obstacles to performing his duties; specifically, the individual suffered persistent speech-center damage as a result of a stroke, rendering him unable to exercise the office properly. The decisive legal basis was § 47 sentence 2 in conjunction with § 18 paragraph 3 sentence 1 and paragraph 1 number 4 of the Social Code (SGG), which permits the dismissal of a lay judge upon application if they are prevented from exercising their office in a proper manner due to health reasons.
Legislator-Regeste
KI-generiertDismissal of lay judge due to health-related inability to perform duties under social court procedural law: Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter W wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des Sprachzentrums) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von W aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG an.
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KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen
[TENOR]
Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene W wird auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen.
[GRUENDE]
Der ehrenamtliche Richter W hat durch seine Ehefrau beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen. Der Senat hat ihm anschließend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Eine weitere Mitteilung ist daraufhin nicht erfolgt.
Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter W wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des Sprachzentrums) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von W aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG an.
Schlegel
Estelmann
Scholz