Admissibility of non-admission complaint alleging failure to hear intervenor without specific evidentiary request under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Social Court (BSG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the lower court's judgment in force and ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a labor law matter where the plaintiff challenged the Saxon Social Court of Appeals' (LSG) decision for alleged procedural error, specifically the failure to hear an intervenor regarding the details of a mediation contract. The BSG held the complaint inadmissible because, under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, a claim of procedural error based on a violation of the duty to investigate the facts ex officio (§ 103 SGG) regarding the hearing of a party or intervenor is only admissible if a specific evidentiary request for that hearing was made and maintained by the party, a procedural requirement the plaintiff failed to meet by arguing that such a request was unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, § 169 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, § 103 SGG, § 103 Satz 1 SGG; Admissibility of non-admission complaint alleging failure to hear intervenor without specific evidentiary request under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Anhörung eines Beigeladenen - Beweisantrag
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 103 SGG dadurch, dass das LSG den Beigeladenen nicht angehört habe, insbesondere zu dessen Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts und der Vertragsparteien des Vermittlungsvertrages. Es fehlt aber an der Darlegung, dass die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG erfüllt sind. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Anhörung eines Beteiligten - hier des Beigeladenen - in Form einer Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren kein statthaftes Beweismittel im engeren Sinne ist (vgl BSG vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - juris RdNr 8). Da aber auch die Anhörung eines Beigeladenen zu den Amtsermittlungspflichten im Sinne des (als verletzt gerügten) § 103 Satz 1 SGG gehören kann (vgl auch ausdrücklich § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; vgl BSG vom 25.6.2002 - B 11 AL 21/02 B - juris RdNr 21), gelten die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch dann, wenn es sich um Amtsermittlungen handelt, die sich nicht auf Beweismittel im engeren Sinne beziehen. Das BSG hat daher für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern die Bezeichnung eines auf die Anhörung eines Beigeladenen gerichteten Beweisantrags verlangt (BSG vom 9.3.2021 - B 12 KR 82/20 B - juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6 ff für die Anhörung eines Klägers selbst; vgl aber auch BSG vom 6.11.2019 - B 9 SB 26/19 B - juris RdNr 11). Jedenfalls bedarf es, um den Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu genügen, eines konkret auf die Anhörung des Beigeladenen zu bestimmten Tatsachen gerichteten Antrags, und im Revisionszulassungsverfahren der Darlegung, dass ein solcher Antrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist (vgl entsprechend zu Beweisanträgen BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; ferner etwa BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 10/20 B - juris RdNr 6; BSG vom 28.1.2021 - B 11 AL 44/20 B - juris RdNr 3; BSG vom 29.6.2021 - B 4 AS 96/21 B - juris RdNr 5). Bereits daran fehlt es. Im Gegenteil vertritt die Klägerin ausdrücklich die Auffassung, dass es eines solchen Antrages nicht bedurfte hätte. Mit der anders lautenden Rechtsprechung setzt sie sich nicht auseinander.
Soweit die Klägerin im Übrigen eingangs ihrer Beschwerdebegründung ankündigt, die "Revision" mit einer sich stellenden Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG begründen zu wollen, führt sie dazu im Folgenden nichts aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Ein privater Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (vgl BSG vom 5.12.2019 - B 11 AL 43/19 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 5/20 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 6 RdNr 24-25). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.
Meßling Söhngen Burkiczak