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B 10 SF 14/16 S ECLI:DE:BSG:2016:141116BB10SF1416S0 KI-generiert

Cost privileges under § 183 SGG extend to inadmissible cost disputes involving the clarification of legal protection limits

Geschäftsnummer B 10 SF 14/16 S
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court dismissed the complainant’s appeal as inadmissible, upholding the lower court’s rejection of the prior objection and confirming that no costs are to be reimbursed. The dispute arose from a cost determination in a statutory health insurance interim relief proceeding, where the complainant challenged the allocation of out-of-court costs after a successful main action; the lower courts had previously ruled that the specific statutory provisions on fee exemption did not apply to an inadmissible complaint regarding costs. The decisive legal basis is § 177 of the Social Courts Act (SGG), which precludes an appeal to the Federal Social Court against decisions of the State Social Court in this context, combined with §§ 183 and 197a SGG, which establish that the cost privilege for legally privileged claimants extends to clarifying the boundaries of legal protection, even in inadmissible cost disputes, thereby preventing the imposition of court fees on laypeople.

Legislator-Regeste

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§ 172 Abs 1 SGG, § 197 Abs 2 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 177 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 183 SGG; Cost privileges under § 183 SGG extend to inadmissible cost disputes involving the clarification of legal protection limits: The dispute arose from a cost determination in a statutory health insurance interim relief proceeding, where the complainant challenged the allocation of out-of-court costs after a successful main action; the lower courts had previously ruled that the specific statutory provisions on fee exemption did not apply to an inadmissible complaint regarding costs. The decisive legal basis is § 177 of the Social Courts Act (SGG), which precludes an appeal to the Federal Social Court against decisions of the State Social Court in this context, combined with §§ 183 and 197a SGG, which establish that the cost privilege for legally privileged claimants extends to clarifying the boundaries of legal protection, even in inadmissible cost disputes, thereby preventing the imposition of court fees on laypeople.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anwaltskosten Gesetzlicher Schutz Kostenverlegung gesetzliche Grenzen Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 183, 193 SGG

Basis for the order regarding costs, establishing that the applicant did not have to bear the costs of the failed remedy due to cost privilege.

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Volltext

Sozialgerichtliches Verfahren - kostenprivilegiertes Hauptsacheverfahren - unstatthafte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - Kostenprivilegierung für juristische Laien bei Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes - Gerichtskostenfreiheit auch bei unstatthaften Kostenstreitigkeiten

[TENOR]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem SG und LSG geführt, welches ua mit der hälftigen Kostentragungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung endete. Mit Beschluss vom 29.4.2016 (S 15 KR 26/15 ER) setzte die Urkundsbeamtin des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 13,40 Euro fest. Die anschließende Erinnerung blieb erfolglos (Beschluss des SG Bayreuth vom 11.7.2016 - S 10 SF 92/16 E).

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 25.8.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des SG als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. § 172 Abs 1 SGG eröffne die Beschwerde gegen die Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt sei. Dementsprechend könne nach § 197 Abs 2 SGG gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nur das Gericht angerufen werden, welches endgültig entscheide. Dies beinhalte einen absoluten Rechtsmittelausschluss, eine Beschwerde zum LSG sei ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie zB § 183 S 1 SGG, § 4 Abs 8 S 1 JVEG, § 56 Abs 2 S 2 RVG oder § 66 Abs 8 S 1 GKG, komme weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gelte. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtsmittelführer - wie vorliegend - in der Hauptsache nach § 183 S 1 SGG kostenprivilegiert gewesen sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.8.2016 beim BSG Beschwerde eingelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen. Zwar greifen vorliegend - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - keine speziellen kostenrechtlichen Vorschriften über Gebührenfreiheit ein, wie zB §§ 4, 4a JVEG oder § 66 Abs 8 S 1 GKG, und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unstatthaft. Allerdings sind in diesem Falle grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 183, 197a Abs 1 S 1 SGG heranzuziehen, wonach Kosten nach dem GKG nur dann erhoben werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (s Anmerkung von Loytved zu LSG München vom 7.10.2015 - L 15 RF 40/15 - jurisPR-SozR 17/2016 Anm 3 unter C mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Kläger ist kostenprivilegiert. Nach Sinn und Zweck des § 183 SGG ist auch die Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes für einen privilegierten Kläger grundsätzlich gerichtskostenfrei möglich (vgl Loytved, aaO) als Annex zum Hauptsacheverfahren. Gerade für juristische Laien sind die Grenzen des Rechtsschutzes nicht immer klar erkennbar, sodass ein soziales Schutzbedürfnis als Ausfluss der Kostenprivilegierung nach § 183 SGG auch in unstatthaften Kostenstreitigkeiten der vorliegenden Art besteht.