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B 9 BL 1/18 B ECLI:DE:BSG:2018:271218BB9BL118B0 KI-generiert

Offset of care insurance benefits against state blindness benefits: lack of federal reviewability of state law without multi-state legal unification

Geschäftsnummer B 9 BL 1/18 B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Social Court (BSG) dismissed the claimant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, thereby upholding the Lower Saxony Social Court's refusal to allow appeal and leaving the lower courts' decisions in force. The dispute centered on the constitutional validity of offsetting statutory long-term care insurance benefits against state blindness benefits under the Lower Saxony State Blindness Benefit Act for Civilly Blind Persons. The decisive legal basis was the requirement for a reviewable norm extending beyond the jurisdiction of the single appellate court; because the claimant cited only a state law applicable solely in Lower Saxony without substantiating that multiple federal states had enacted identical provisions for the purpose of legal unification, the matter lacked the requisite fundamental significance for federal review under § 160a SGG.

Legislator-Regeste

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§ 162 SGG, § 169 SGG, § 193 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG; Offset of care insurance benefits against state blindness benefits: lack of federal reviewability of state law without multi-state legal unification: The dispute centered on the constitutional validity of offsetting statutory long-term care insurance benefits against state blindness benefits under the Lower Saxony State Blindness Benefit Act for Civilly Blind Persons. The decisive legal basis was the requirement for a reviewable norm extending beyond the jurisdiction of the single appellate court; because the claimant cited only a state law applicable solely in Lower Saxony without substantiating that multiple federal states had enacted identical provisions for the purpose of legal unification, the matter lacked the requisite fundamental significance for federal review under § 160a SGG.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Abhängigkeitsversicherung Versicherungsleistung Verfassungsgerichtsbarkeit Sozialstaat Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 119, 224
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG

Procedural basis for dismissing the complaint without the participation of the lay judges.

§ 193 SGG

Basis for the cost allocation ruling.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Landesblindengeld - Revisibilität - Darlegung von inhaltsgleichen Regelungen in mehreren Bundesländern mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen (idF vom 18.1.1993 - Nds GVBl 1993, 25,

NBlGG).

Der 1936 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2016 Pflegegeld nach der Pflegestufe 2 in Höhe von 458 Euro monatlich, seit dem 1.1.2017 nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von monatlich 545 Euro.

Unter dem 21.11.2016 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" und die Gewährung von Landesblindengeld. Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab, half dem Widerspruch des Klägers dann aber ab. Er stellte beim Kläger ab dem 27.1.2017 das Merkzeichen "Bl" fest (Bescheid vom 29.3.2017) und bewilligte ihm Landesblindengeld in Höhe von 375 Euro. Auf den Zahlbetrag rechnete der Beklagte aber Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Höhe von 165 Euro monatlich an (Bescheid vom 11.4.2017).

Die gegen die Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld gerichtete Klage und die anschließende Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 14.2.2018; LSG-Beschluss vom 28.5.2018). Das LSG hat ausgeführt, bei der Anrechnung handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Frage verkannt, ob die Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege auf das Landesblindengeld in Niedersachsen verfassungswidrig sei.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie mit § 3 Abs 2 S 1 NBlGG keine revisible Rechtsnorm bezeichnet hat, deren Auslegung durch das BSG grundsätzlich geklärt werden könnte. Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das NBlGG gilt dagegen nur in Niedersachsen und damit ausschließlich im Bezirk des niedersächsischen LSG.

Zwar hat das BSG Revisibilität von Landesrecht auch angenommen, wenn inhaltsgleiche Vorschriften verschiedener Länder in den Bezirken verschiedener LSG gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist (Senatsurteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3, RdNr 12 mwN). Indes hätte die Beschwerde dafür substantiiert darlegen müssen, dass mehrere Bundesländer in ihren Landesblindengeldgesetzen inhaltsgleiche Regelungen zu der von ihr allein bezeichneten Vorschrift des § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 NBlGG getroffen und die jeweiligen Landesgesetzgeber diese Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt haben (vgl BSG Beschluss vom 10.9.2003 - B 7 SF 1/03 B - Juris RdNr 6). Solche Darlegungen enthält die Beschwerde nicht; sie befasst sich allein mit dem niedersächsischen Landesrecht. Eine revisible Rechtsnorm bezeichnet sie damit nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.